Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 17 (24.4.1924)
- Date
- 1924-04-24
- Page
- Seite 228 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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228 Der Zries am Rathenau-tzaus. Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Braun. Rechtsanwalt Grünspach hat als juristischer Berater der Familie Rathenau deren Vertretung gegen Müller v. Hausen nmegehabt. Dev nachfolgende Aufsatz aus der Feder eines Mitarbeiters Grünspachs verdient deshalb besondere Beachtung. Die Schriftleitung. Nicht ohne Widerspruch kann das Urteil' hingenommen werden, welches am 18. März d. I. von der sechsten Strafkammer des Land- ÖIII in Berlin unter dem Vorsitz des Landgerichtsdireltors rge in der Strafsache gegen Müller gen. von Hausen wegen Beleidigung Verstorbener gefällt worden ist. Der Angeklagte Müller, welcher sich ungerechtsertigterw-eise den adligen Namen „von Hausen" zugelegt hat, ist eine Person, mit der sich die Gerichte nicht das e r st e m a l zu beschäftigen hatten. Es handelte sich wieder einmal um „Die Geheimnisse de r Weisen von Z i o n", als deren verantwortlicher Herausgeber Müller zeichnet. Aus diesem Werk stand eine Stelle der Seite 199 zur Anklage, welche, nach Besprechung des verderblichen Einflusses der Juden aus Kaiser Wilhelm II., lautet Wie folgt: „Emil Rathenau kaufte einige Jahre vor seinem Tode das Hans in der Viktoriastraße 3/4, das er vollständig umbaute. Zwischen dem ersten und zweiten Stockwerke des Gebäudes läuft an. der ganzen Vorderseite ein 40 Zentimeter breiter Fries entlang, der viermal dllrch Pfeiler unterbrochen wird, so daß fünf Felder entstanden. Die drei mittleren enthalten je sechs, die seitlichen je 24, der ganze Fries 66 Felder mit Opfer schalen, ans welchen abgeschnittene gekrönte Hnletzter liegen! Wir ließeneinen Lichtabdruck davon anfertigen, um diese Ungeheuerlichkeit urkundlich festzulegen. Wie oft mag unser argloser Kaiser die Schwelle dieses Hauses überschritten haben, ohne zu ahnen, welche frommen Wünsche der Mann, den er Freund nannte, für die Zukunft des HohenZollernhaus.es hegte!" Von dieser Stelle des Buches hatte der ermordete Reichsm i n..i st e r Walter Rathenan, der Sohn des also angegriffenen Geheimrats Emil Rathenan, durch den Verein zur Abwehr des Antisemitismus Kenntnis erhalten. Obgleich er in seiner vornehmen und zurückhaltenden Art auf derartig schmutzige Angriffe in der Oefseullichkeit nicht zu reagieren pflegte, glaubte er doch, gegen eine derartig' Art, Politik zu treiben, Vorgehen zu müssen, da er mit Recht der Ansicht war, daß, wenn in dieser Weise fortgefahren werden würde, es zu einer Beruhigung des deutschen Volkes, auch im politischen Leben, nicht k o m m e n könnte. Gleichzeitig war er natürlich über diese Angriffe gegen feinen Vater aus das äußerste empört. Nach langem Bemühen des Nechtsbeistaudes der Familie Rathenan, Rechtsanwalts Fritz Grünspach, kam es endliche nachdem auch Walter Rathenan den im Verborgenen weiter wühlenden Deutschvölkischen zum Opfer gefallen ist, zur Verhandlung. Die Anklage war erhoben auf Grund des Paragraphen 189 des Strafgesetzbuches wegen Beleidigung Verstorbener. Nach dieser Vorschrift ist derjenige zu bestrafen, der das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, daß er w i d e r besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder ver-. breitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre. Wie man aus dem Wortlaut dieser Gesehesvorschrist sieht, ist der Schutz Verstorbener gegen Beleidigung leider ein s e h r g e r r n g e r. Während unter Lebenden jede Beleidigung schlechthin bestraft wird, wird die Beleidigung Verstorbener nur dann bestraft, wenn sie darüber hinaus eine verleumderische ist, das heißt, wenn sie wider besseres Wissen verübt wird. Diese zu enge Fassung ist sehr zu bedauern, da dadurch gerade ein Verstorbener, der sich nicht mehr wehren kann, schlechter gestellt wird als ein Lebender, dem schließlich noch andere Wege zum Schutze zur Verfügung stehen. Daß aber gerade ein starkes Interesse daran besteht, auch Verstorbene gegen Beleidigungen zu schützen, hat die Verhandlung gegen Müller wieder aufs neue gezeigt. Das ist um so einleuchtender,, wenn man bedenkt, daß durch Angriffe gegen Verstorbene nicht nur diese selbst, sondern ihre ganze Familie auss schärfste betroffen werden können. '' Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sah der Staatsanwalt ' Jäger den der Anklage Zugrunde liegenden Tatbestand als voll erwiesen an und beantragte die höchst Zulässige Geldstrafe, indem er ausdrücklich hinzufügte, daß er nur wegen des hohen Alters des Angeklagten von einem Antrag auf Freiheitsstrafe absche. Dennoch kam das Gericht zu einem Freispruch. Es führte in der Begründung ans, daß die juristischen Widerstünde, die man der Klage zunächst entgegengestellt hätte, nicht aufrechtzuerhalten seien. Es bestätigte ferner, daß in dem Verhalten des Angeklagten eine schwere Beleidigung gegen Emil Rathenau zu sehen, und daß für die Behauptungen des Angeklagten auch nicht die S p u r e i n e s Beweises erbracht sei. Es kam aber dennoch zu dem Schluß, daß, wie es sich sehr vorsichtig ausdrückte, es dem Angeklagten nicht widerlegt sei, daß er n i ch t w i d e r b e s s e r e s Wissen gehandelt habe. Er sei ein so e i n s e i t i g orientierter Politiker, daß ihm zu glauben sei, er habe seinerzeit seine Behauptungen für richtig gehalten und tue es auch noch. Bei diesen-Worten des Gerichts nickte der Angeklagte denn auch energisch bejahend. Dieses zustimmende Nicken Müllers dürfte ein Urteil über den Ans s p r u ch des Gerichts 'sein, dem auch in diesen Spalten nichts Hinzuge siegt zu werden braucht. Es soll nicht bestritten werden, daß das Urteil formal-juristisch vielleicht zu halten ist. Das Gericht hat angenommen, daß das, was die Vertreter der Anklage vorgebracht haben, es nicht als bewiesen erscheinen lasse, daß der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt habe. Das Gericht hat sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen, welche dahingeht, in einem solchen Falle einen dolus eventualis nicht als genügend anzusehen; d. h. es soll auch derjenige nicht als wider besseres Wissen handelnd angesehen werden, der sich bei Begehung der Beleidigung zwar sagt, daß seine Behauptungen vielleicht nicht zutreffend sind, der aber die Beleidigung wissentlich auch aus die Gefahr hin begeht, daß das, was« er behauptet, in der Tat nicht zutrifft. Man kann hieraus ersehen, wie die Verurteilung oder Nichtverurteilung Müllers in der Tat eine sehr schwierige Frage für das Gericht war. Ob das Zünglein an der Wage der Gerechtigkeit nach dieser oder jener Seite ausschlagen mußte, hing vielleicht von einer Winzigkeit ab. Die Frage, ob Eventualvorsatz oder direkter, uneingeschränkter Vorsatz vorlag, war eine solche, die nur bei Würdigung aller Umstände richtig gelöst werden konnte. Aber selbst bei Billigung aller dieser Schwierigkeiten muß das Urteil als ein Fehl sprach angesehen werden. „Die Geheimnisse der Weisen von Zion" sind nicht nur vor, sondern auch während des Prozesses mit Hilfe Müllers verbreitet worden, und dasselbe geschieht auch noch jetzt. Wenn man unter diesen Umstünden noch die ganze heimtückische Art und Weise in Betracht zieht, in welcher die Judeuhetze von seiten des Angeklagten und ferner Freunde betrieben wird, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Müller seine Druckschrist' -auch noch zu einem Zeitpunkt verbreitet hat, in welchem es ihm nicht verborgen sein konnte, daß die von ihm ausgestellte Behauptung nicht zutreffend ist. Müller; hat gegen besseres Wissen gehandelt. Aber auch noch aus einer anderen Ueberlegung heraus hätte das Gericht zu einem „Schuldig" kommen müssen. Wenn auch die Politik dem Gericht serubleiben muß, wenn auch Verurteilungen aus politischen Gründen nicht erfolgen dürfen, so muß sich das Gericht doch, wenn Verurteilung oder Freispruch so auf des Messers Schneide stehen, überlegen, welche Folgen sein Spruch zeitigen muß. Auch das hat das Gericht unterlaßen. Es handelte sich beii diesem Strasversahren nicht um eine Anzeige, die aus Shylock- Motiven heraus -gemacht worden ist, sondern um ein Dersahren zur Bekämpfung der Dummheit, wegen der das Gericht gerade %\x einem Freispruch gekommen ist. Es soll zugegeben werden, daß dev Freispruch im vorliegenden Falle eine Verurteilung darstellt. Es kann aber leider kein Zweifel daran bestehen, daß das weder dem Angeklagten und seinen Freunden, noch der Oeffentlichkeit klar werden wird. Für letzteres werden der Angeklagte und seine Freunde schon sorgen. - Ein Freispruch in diesem Fall mußte, mag er begründetsein, wie er will, einen Schlag gegen die Gerechtigkeit dar stellen, für die die Ankläger kämpften. Darüber mußte sich das Gericht um so mehr im klaren sein, als es die Möglichkeit hatte, aus der vor kurzem erfolgten Freisprechung des deutschvölkischen Apothekers Staegemanu, deren Werdegang in diesem Blatte schon eingehend behandelt wurde, und ihren Folgen eine Lehre zu ziehen. Auf den Freispruch gestützt, behaupten der Angeklagte und sein Anhang jetzt, das Gericht habe bestätigt, daß sie mit ihrem Vorwurf recht hätten. * Von einer Einschränkung in dem Sinne, wie sie in der Verhandlung gemacht worden war, ist nun mit einem Male nicht mehr die Rede. Welche weiten Kreise Diese Agitation mit Hilfe des freisprechenden Urteils gezogen hat, ist den Lesern dieser Zeitschrift ja bekannt. Man hat sich nicht nur in anderen Strasversahren auf dieses Urteil berufen, der Jungdeutsche Orden hat sogar den Antrag auf Auflösung des Central-Vereins wegen Staatsseiudlichkeit gestellt. Eine erfolgreiche Bekämpfung ist fast unmöglich, da man die Urteilsgründe nicht überall bekannt machen kann. Aus dieser Kampsesweise unserer Gegner hätte das Gericht ersehen können, i n w -e l ch e m M a ß e d i e deut s ch v ö l k i f ch s Agitatio n wider besseres Wissen handelt. Bei einer solchen Gesinnung Müllers und seines Anhanges ist für jemanden, der -die Taktik der -antisemitischvölkischen Bewegung kennt, leider kein Zweifel, daß die Verbreiter der „Wjeisen von Zion" alle in diesem Machwerk enthaltenen Ver'- leumdungen auch aufrechterhalten, nachdem sich herausgestellt hat, daß sie nicht wahr sind. Hat es doch Müller wiederholt.abgelehnt,^ obgleich er Zugeben mußte, daß seine Behauptung falsch gewesen ist, diese zu widerrufen, i?o daß der Prozeß hätte durch einen Vergleich enden können. Ist das nur E v e n t u a l Vorsatz? Die Folgen des Freispruches werden sich zweifellos in Bälde zeigen. Gerade wenn Müller und sein Anhang so „politisch einseitig" sind, wie es das Gericht ihnen zug-ehilligt hat, werden sie -di« Verurteilung, die in dem Freispruch liegt, nicht er-kennen wollen, sondern werden auch hier behaupten: „Das Gericht hat uns recht gegeben, tonst Hütte es uns nicht freigesprochen." — Und das mutz and) die Ansicht eines jeden Menschen sein, der nicht gerade dev Verhandlung beigewohnt hat. Darin liegt eine politische Gefahr, die das Gericht ebenfalls nicht Hütte übersehen dürfen und nicht hätte! zu übersehen brauchen. Wollte man politische Einseitigkeit als! Strafausschließungsgrund .ansehe n, so könnte überhaupt ke i np o litt s ch e r Delinquent und in logischer Konsequenz bald überh aup t k e i n Verbr e ch e r m e h r verurteilt werden. Denn dev Angeklagte müßte -erst geboren werden, der, wenn diese R-echtsaufsassung sich weiterbildet, nicht behaupten würde, er sei in seinen Ansichten so einseitig orientiert, daß ihm bei Begehuna seiner Tat das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit vollständig gefehlt habe.