Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 15 (10.4.1924)
- Date
- 1924-04-10
- Page
- Seite 178 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Politik un- Justiz. Ein Rück blick a us d en M ü n ch en e r H O ch v er ra ts- 'proze ß. JustizraL Dr. Max Sil berstein (Berlin). Das deutsche Volk rüstet sich, den Tag festlich zu begehen, an welchem einer seiner größten Denker, wenn nicht der größte — Immanuel Kant — vor 200 Jahren (am 22. April 1724), das Licht der Welt erblickt hat. Auch die Internationale Vereinigung für Rechts- und Wirtschaftsphilosophiepubliziert soeben unter Mitwirkung namhaftester Gelehrter verschiedener Fakultäten eine umfangreiche Kant-Festschrift. Man sollte es nicht für möglich halten, daß in einem Volke, welches der Welt den genialsten Denker geschenkt Haft eine solche politische Md. Rechtsverwirrung, um nicht mit Professor Kohlrausch zu sagen, Rechtsverwilderung sich äusbreiten konnte, wie sie die Gegenwart in Legislative und Rechtsprechung aufweist. Von den namenlosen Ungerechtigkeiten der letzten drei Notverordnungen soll hier nicht die Rede sein, auch eine eingehendere Kritik des Münchener Urteils ist nicht vorgesehen, sondern es. soll nur untersucht werden, welche Mittel und Wege stehen uns zu Gebote, um den immer mehr drohenden, das Vaterland in den Abgrund führenden Demagogiebestrebungen, gleichviel, ob sie von rechts oder links kommen, mit Erfolg zu begegnen. Von Kant stammt der herrliche Satz: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf der Erde leben." Und wie viele werden glauben, daß angesichts des Münchener Hitler-Prozesses ein Ü n t e r g e h e n d e r Gerechtigkeit uns droht. Aber dem ist nicht so, eine derartige Beurteilung eines Richterspruches in einem Strafprozesse beruht auf einer Verkennung des Wesens desselben. In dem leider in Deutschland nicht genug gelesenen Werke meines verstorbenen Meisters und Freundes Erich Sello „Die Jrrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen" Berlin 1911 — R. v. Deckers Verlag — finden sich folgende — auch den Münchener Prozeß blitzartig beleuchtenden — Sätze (S. 2 a. a. O.): „Die Strafrechtspflege ist, wie ich in den folgenden Beiträgen zu Zeigen — nicht hoffe, sondern fürchte, dem allgemeinen Menschenlose des Irrtums in einem Maße unterworfen, daß, wenn man es sich auch nur in flüchtiger lieber schau vor Augen führt, Beunruhigung und Schrecken erregen muß. Ich halte es deshalb für eine nützliche und notwendige Aufgabe, daß wir uns über die hauptsächlichsten Quellen klar werden, woraus diese verhängnisvollen Jrrtümer fließen, uns über ihren Ursprung, ihre Wirkungen und Folgen unterrichten und so den Weg zur Vessexung des gegenwärtigen Zustandes suchen, die wohl auf wenigen Gebieten des öffentlichen Lebens so not tut, wie ans diesem." Kr imi n a lr e ch t l i ch von Bedeutung ist im Hitler— Ludendorsf-Prozeß lediglich die Freifprechung Ludendo r f f s. Hier fragen so viele, wie war das möglich? Im Gedankengange dieser, die eine Verurteilung des einst so vergötterten Feldherrn,' auf den in kritischer Kriegszeit alle Augen hoffnungsvoll gerichtet waren, für allein gerechtfertigt halten, könnte Man folgende Ausführungen machen: Legt man für die Beurteilung der Schnldfrage auch nur die eigene Sachdarstellung zugrunde, welche der General nach der vorliegenden,Mon ihm sicherlich. als zuverlässig anerkannten Flugschrift Mr völkischen Bewegung de äutv München, den 29. Februar-W24, gegeben Haftdie die Wiedergabe seiner Verteidigungsrede enthält, so erscheint — jedenfalls einem Laien — die Verurteilung des Generals zwangsläufig. S. 4 a. a. O. sagt der General:; ,,Jch reihe hier nur Tatsachen an Tatsachen man zu zeigen, wie gewisse Anschauungen in mir entstanden sind und entstehen ' mußten, als ein Mann, der dartun will, wie er veranlaßt wurde, , in dieses Unternehmen vom 21. Oktober einzutreten." Es wird kein Streit darüber bestehen können, daß das hochverräterische Unternehnien — zum Hochverrat gehört gesetzlich nur das „Unternehmen" — über die ganzen 17 Tage bis zum Abschluß am 8. November 1923 eine einheitliche Handlung ist. Man wird also geneigt sein, das zitierte tatsächliche Geständnis des Generals Ludendorff als ein zur Verurteilung ausreichendes — ganz abgesehen von den Zeugenaussagen — anzusprechen. S. 26 a. a. O. lesen wir aber: .„Ich stellte mich bereit für die Bewegung, weil ich die große Gefahr erkannte, daß wir dann -das föderalistische Deutschland nicht bekommen würden^ wie wir es wollten. Ich ging dabei von der Auffassung aus, daß das Ziel des Hitler-Unternehmens, mit dem Ziel der drei Herren (v. Kahr, Lossow, weißer) durchaus identisch sei, daß das Ziel aber dann gefährdeL wäre, wenn der nun einmal jetzt eingesch'lagene Weg nicht weiter beschritten werde. Selbstverständliche Voraussetzung war aber, daß' die bayerische Staatsgewalt uütkommen würde. Lossow erwiderte mir auf meine Frage, es sei auch seine Ansicht, daß das Unternehmen jetzt weiter geführt werden müsse." Nun ist es für jeden Juristen Zweifelsfrei, daß a uch der mit Hilfe der Staatsgewalt eines Landes am Reiche ausgeübto Hochverrat Hochverrat bleibt,, aber konnte hier ein Laie nicht irren, und wenn er irrte, wie ist der Irrtum strafrechtlich zu würdigen? Und damit komme ich auf die Kernfrage: Kann ein außerhalb, des Prozesses Stehender sich überhaupt, namentlich! auf Grund von fast immer lückenhaften und daher unzuverlässigen Zeitungsberichten, ein maßgebliches Urteil über die Schüldfrage bilden? Hier möchte ich die überzeugenden Ausführungen Sellps Seite 4 und 5 a. a. O. anfügen: „Es gibt, streng genOMmen, keinen Straffall, in dem die Schuld, aber ebensowenig, einen, in dem die Unschuld des Angeklagten unbedingt seststünde. In geschichtlichen Dingen ist die Gewißheit immer nur eine approximative., eine relative, keine absolute. Einen mathematischen Beweis für «das So oder für das Anders vermag der Strafprozeß niemals zu liefern. Für unsere menschliche Rechtspflege gibt es bei der Feststellung früherer Vorgänge immer und überall nur höhere und geringere Grade der Wahr1 jchetnlichkwft auch für die Schuld und für die Unschuld eines Angeklagten. Mögen wir auch den höchsten mit unfern Forschungsmftteln erreichbaren Grad von Wahrscheinlichkeit praktisch der Gewißheit gleichsetzen, zu mathematischer Gewißheit durchzudringen, ist uns nie und nirgend vergönnt." , , .■ „Was ist im Einzelsalle ein begründeter, ein vernünftiger Zweifel, und welche Stärke muß ihm innewohnen, um den Ausschlag für die Entscheidung zu geben? Das hat der Richter/ das hat der Kritiker seines Urteils,' jedem einzelnen Falle gegenüber nach dem Maße seiner Einsicht und seiner Erfahrung zu entscheiden.^ Das ist nicht selten eine Sache des Temperaments, des größeren oder geringeren Optimismus, noch häufiger eine Sache der größeren oder 'geringeren GewissenhastigkeiL 'des Urteilers, und die Entscheidung wird, wie die tägliche Erfahrung lehrt, in den Grenzfällen, dort, wo die Wagschale her Wahrscheinlichkeit herüber und hinüber zu schwanken beginnt, je nach der Persönlichkeit des Urteilers leicht verschieden fällen." Aus dieser Betrachtung ergibt sich, daß bei einer so komplizierten Persönlichkeit, wie «dem General Ludendorff, im Laufe der Mehrwöchentlichen Verhandlung'tatsächliche und rechtliche Momente aufgetaucht fein können, welche Zweifel darüber haben entstehen lassen, ob bei seiner Grundeinstellung die Schuldfrage unbedingt zu bejahen w ar. Läßt sich also die juristische Freisprechung des Generals Ludendorff vielleicht begreifen, was folgt daraus? Seine Rechtfertigung? N i m m e r m e h r. Wenn der General bei Verkündung des Urteils nach den Zeitungsberichten ausgerufen hat: „Ich empfinde meine Freisprechung als eine Schande für meinen Rock, meine Orden und Ehrenzeichens", so mag dies als ein Bekenntnis zu den Mitangeklagten gedacht gewesen fein, die ihn überall zu schützen gesucht'hatten. Hat er als überragender Kopf aber nicht die Möglichkeit gehabt, diese Mitangeklagten zu weitsichtigerem Ueberlegen, zur Einhaltung gesetzmäßiger Bahnen noch im letzten Augenblick zu bestimmen und sie vor bösem Sturz zu bewahren? Oder kann die Art seiner Verteidigung im Gerichtssaal bei objektiv Denkenden Sympathien erwecken? Zu schweigen von den verschiedenen Aenderungen des Verteidigungssystems, die juristisch und taktisch nicht uninteressant, doch bei einer solchen Persönlichkeit unerwartet waren. Das schlimmste Unrecht, das einem Menschen geschehen kann, ist die ungehörLe Verdammung auf Grund vorgefaßter Meinung des Urteilers; die Verurteilung deutscher Führer in Frankeich, deutscher Staatsangehöriger im besetzten Gebiet läßt häufig genug uns Deutsche das furchtbare Gefühl empfinden: hier wird ein Urteil gefällt oder so hart gefällt, eben weil der Angeklagte ein Deutscher ist. Man hat dem Münchener Urteil anderseits' vorgeworfen, der Freispruch des Generals sei erfolgt, weil der Angeklagte ein Ludendorsf war. Ich habe mich bemüht, Vorsicht und Objektivität der Kritik auch an diesem Freispruch zu fordern. — Allein, der General hat sich nicht enthalten, in seiner ersten Verteidigungsrede mit Emphase den Stab über katholische und jüdische Staatsangehörige in einer maß-, aber leider nicht ziellos e n Verallgemeinerung zu brechen. Und das hat das menschliche Bild dieses großen Feldherrn getrübt. Verallgemeinerungen solcher Art sind einem Demagogen erlaubt, der warmherzige Deutsche, der selbst unter der Verallgemeinerung des Hasses gegen alle deutsche Gesinnung bei Urteilen französischer Kriegsgerichte so manches Mal zähne» knirschend gelitten hat, der große Führer, unter dem Soldaten aller Glaubensbekenntnisse begeistert gekämpft haben, er durfte keine solchen Urteile fällen. Mag er das Recht haben, gegen Ultramontanismus zu streiten,'so doch nicht das, diese Bestrebung irnMeite vielen Katholiken vorzu-