Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 3 (17.1.1924)
- Date
- 1924-01-17
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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frf# ausbleiben. Voraussetzung ist die v ö ll i g e B e h e r r s ch u n g auch der politischen Materie. In technischer Hinsicht ist noch zu sagen, daß von uns in keinem Falle Gewaltakte befürwortet werden können, falls Redefreiheit nicht gewährt wird. Die Erfahrung lehrt, daß eine Rede, die nicht .gehalten werden darf, größere Wirkung auf Versammlungsbesucher ausübt als fünf Minuten weisester Erzeugnisse eines kampflustigen Hirnes. Die Masse fühlt, daß sich der Ankläger ins Unrecht setzt, wenn er dem Angeklagten das Recht der Verteidigung nimmt. Und schließlich: R e d e n u r, wenn du glaubst, die Wirkling des gegnerischen Vortrages abschwächen zu können. Die „Um-jeden-Preis-Redner" haben den Völkischen manchmal eine eindruckslose Versammlung interessant gestalten helfen. Es liegt eine gewisse Tragik in dieser Art CeutralveremZtätigkeit, daß die Aufklärungsarbeit draußen das HerMnt der Führer verlangt und die Kräfte des Widerstandsfähigsten verhältnismäßig schnell aufzehrt. Und doch muß besonders für einen jüdischen Redner, der lebendige Aufklärung bringen will, das Wort gelten: „Wo das Her z vonnöten ist, schafft man wenig mit der Lun g e." Il r t u r S ch w e r i n e r. ^uöenfeinötichL Aechtsgefchichte. Von Notar Dr. Appel (Mannheim). „Deutsche Nechtsvergangenheit als Wegweiser in eine deutsche Zukunft" *), wer griffe in dieser trüben Zeit nicht gern Zu einem solchen Buch? Doch welche Enttäuschung ergreift den Leser! Eine Darstellung mittelalterlichen Städtemb Gil'denwesens, die manch Unzutreffendes, jedenfalls kaum Neues bringt, verbrämt mit wüstem Geschimpfe und unwissenschaftlichen Anmerkungen über den angeblich orientalisch-jüdischen Einfluß, dein die mittelalterlichen Rechtseinrichtungen unterlegen sind. „Das Judentum bereitete (nota bene im 16. Jahrhundert?!) den Boden für den Niedergang durch eine Zersetzung oller lebenswichtigen arischen Empfindungen, alles dessen, was man unter dem Begriff einer anständigen Gesinnung zusammenfaßt, und das ursprünglich arische, aber durch die Juden bereits völlig verdorbene Römerllmn setzte das Werk fort" (S. 28). Am Eindringen des römischen Rechts in Deutschland sind natürlich die Juden schuld. Irgendein greifbarer Beweis für diese Behauptung, durch die sich der Verfasser als ein würdiger Schüler des auf gleicher wissenschaftlicher Höhe stehenden Professors Lehmann-Hohenberg in Weimar erweist, wird nicht erbracht. Ueberhaupt sind „im gesamten europäischen Volksleben die Juden, die Schrittmacher des orientalischen Gedankens, welche unter gänzlicher Mißachtung der Ansprüche der Menschlichkeit, der Treue, der Rechtlichkeit lediglich den eigenen Erwerb, die eigene Macht, die eigenen Wünsche zu. Herren ihres Lebens gemacht hatten" (S. 63). — Verfasser verfährt nach bekanntem Rezept: Was gut ist, ist „arisch", was schlecht ist oder ihm so erscheint, ist orientalisch und jüdisch, Z. B. S. 12: Anforderungen der Rechtlichkeit, das ist des Deutschtums. S. 29: Kampf der mit äußeren Machtmitteln ausgestatteten orientalischen Maßlosigkeit (Unrechtlichkeit) gegen das arische Gemütsbedürfnis noch Maßhalten (Recht). Die Fähigkeit, Gemeinwesen nach den Forderungen des Rechts Zu ordnen, ist eine durchaus arische Eigenschaft, und die Jrrtümer, die von der Rechtsidee abführten, wurden besonders von den Juden erhalten und gestärkt (S. 112). Das Römertmn war erst von anständiger, d. i. germanischer Gesinnung, bis jüdischer Wuchergeist es verdarb und an seinen Grmrdträsten nagte (S. 105/6). Wenn Deutsche Wucher Lreiberh dann sind das natürlich „verjüdelte Deutsche" (wie die großen Handelsherren des Mittelalters) (S. 30). Ja so g ar, d aß d as R ittertum des M i Ltelalters zu rn Raubr itter tum wurde, kam nur daher, daß es „orientalischer Verführung" erlegen war. „Die orientalische Wurzel des Untergangs dieser herrlichen germanischen Einrichtung ist auch hier unverkennbar und wandelt unsere anfängliche Entrüstung in Teilnahme mit diesem der Not der Zeit verfallenen Beruf" (S. 72). Mit diesem Rassendünkel des Verfassers geht Ignoranz Hand in Hand. Seine mangelhafte .Kenntnis deutscher ‘ Rechtsgeschichte geht nur die Fachgenossen an, seine Unkenntnis jüdischer Rechts- und Lebensanschauungen, über die er zu urteilen wagt, ist zwar bei völkischen Schriftstellern dieser Art nicht erstaunlich, verdient aber besonders festgelegt zu werden, zudem sie auch dem Laien besonders klar in die Augen springt. M a n ra it ßdie W a h r h t i i i nt m e r w i ed e r vertu nden, weil au ch de r I rr tu m Imme r wieder gepredigtwird, sagt schon ein Goethescher Ausspruch. Verfasser rühmt (S. 100) am römischen Recht, als es angeblich noch germanisch war (was ein wissenschaftlicher Unsinn iM, den Satz der Digeften, der das Wesen des Rechts wiedergM: Honeslc vivere, neminem laedere. simm cniqne tribuere, das heißt: A n st ä n d i g leb e n , n i e ma n d e n verletzen, jedem das Seine zuteilen, und meint: Wenn das römische Recht sich diese Anschauungen erhalten hätte, brauchten wir das deutsche Recht nicht in Gegensatz dazu zu stellen. Aber leider der orientalisch-jüdische Einfluß!! Nnd n u n lese m an Ps al m 15 (den das t al mudisch6 S ch r i sttum a ls Z us am me n f as s u n g a ller Gebote an ff aßt): „Ewiger, wer darf in deinem Zelte, weilen, wer auf deinem heiligen Berge wohnen? Wer in Gradheit wandelt und Recht übt und Wahrheit redet in seinem Herzen. Wer auf seiner Zunge nicht Verleumdung trügt, s e i n e in ' N ä ch st e n n i ch t Böses tut und Schmähung nicht spricht gegen seinen Nebenmenschen." Sollte König David, der Verfasser des Psalms, vielleicht eui verkappter Germane gewesen sein? Und gilt der letzte Satz für völkische Schriftsteller nur deshalb nicht, weil er von David stammt? Oder man höre Bousset, einen unverdächtigen christlichen Gelehrten, in seinem Buch „Die Religion des Judentums": „Oberster Gesichtspunkt ist etwa die Gerechtigkeit (Zed vkoh), die zugleich Güte und Billigkeit ist, die federn das Seine Zukommen läßt." Kühn behauptet Wag ein a n n (S. 105): „Der orientalische Gedanke leugnet den Rechtsanspruch auf Fürsorge, aus Nothilse und verweist den Bedürftigen auf den Weg der Gnade, des Almosens." Nun, jedes jüdische Kind kennt den Begriff, der Zedokoh als einer Pflicht zur Unterstützung des Nächsten. Es genügt, hier den Ausspruch eines Sachkenners wie Heinrich Cornjll, „Das Alte Testament und die Humanität", zu zitieren: „Hier in den Sprüchen erscheint der Bedürftige als der Vaäl der Wohltat, d. h. also nichts anderes als: der Arme hat von Gott und Rechtswegen Anspruch aus die Wohltat; er ist nach dem Naturrecht ihr Eigentümer." An verschiedenen Stellen preist Wagemann das ursprüngliche römische und germanische Bodenrecht (S. 23, 57, 107). Herr des Landbesitzes war das Gemeinwesen, die Stadt. Der einzelne konnte nur Nutzungsrechte auf Grund und Boden erwerben. Auch diese Rechts-- cmffasftmg hat angeblich der jüdische Geist zerstört, indem er die sozialen Pflichten des Eigentums in Vergessenheit geraten ließ. Stellt nun etwa der Verfasser dem germanischen Bodenrecht daS jüdische Bodenrecht gegenüber? Nichts davon! Er kennt es überhaupt nicht, denn sonst würde er wissen, daß nach jüdischer Anschauung das Land als Eigentum Gottes galt und dem Menschen nur als Lehen zur Nutznießung, überlassen war, und daß aus derartiger Rechtsausfüsstmg die Einrichtungen des SabLatjahrs (im siebenten Jahr ist alles Erzeugnis des Bodens frei) und des Jobeljahrs (im 50. Jahr füllt alles verkaufte oder verpfändete Land an den ursprünglichen Besitzer zurück) hervorgegangen sind. Daß aus dem freien Lehnsmann der Knecht,, aus dem Bauern der Hörige wurde (S. 63), das wäre beim Herrschen der jüdischen Rechtsausfassung nicht möglich gewesen. Das deutsche Recht kannte die V e r z i n s u n g s p fl ich t nur bei Fremden. , Das wird rühmend hervorgchoben und die Berechtigung dieser Anschauung begründet, die sich aber nicht aufrechterhalten konnte. Nun, Herr Amtsrichter, wenn Ihnen Ihre völkische Gesinnung nicht verbietet, das A l t e Te st a nie n t zu lesen, so schlagen Sie auf 5. Buch Moses 23,20: „Von deinem Bruder darfst du keine Zinsen nehmen . . . von dem Ausländer magst du Zinsen nehmen." „Der jüdische Unrechtsgeist mit seiner Pftichtenlosew dem Sinnengenuß ergebenen Lebensführung" (man weiß nicht-, ist die Unwissenheit oder die Schmähs-ucht des Verfassers größer) ist sogar schuld am Entstehen des römischen Noterbrechts und Pflichtteilsrechts, da er „Fälle eintreten ließ, in denen der Hausvater, z. B. um seiner Buhlerin gefällig zu sein, das von ihm vertretene Vermögen an Personen außerhalb des Familienkreises zu.übertragen versuchte". Nun, s-eW,st die ärgsten Feinde des Judentums, sofern sie sich nur einen Nest von WahrheiLsliebe und Gerechtigkeitsgefühl bewahrt haben, müssen zugeben, daß das jüdische Familienleben in seiner Innigkeit und die Fürsorge des Vaters für die Familie immer vorbildlich gewesen find. Erstaunlich bleibt für mich nur eines, daß nämlich ein angesehener wissenschaftlicher Verlag wie Gustav Fischer in Jena ein solches Werk herausbringen konnte. Man kann doch nur bei oberflächlicher Lektüre auf die Behauptung des BersasserZ herein« .fällen, es handle sich bei seiner Arbeit, mit der er auch Propaganda für seinen..,Mund für deutsches Recht" zu machen sucht, „um gewissenhafte, auf deutsches Gemütsbedü-rfms gegründete Llufllärrmg unseres Volkes über seine eigenen Lebensnotwendigkeiten". Und geradezu ein Grauen muß. einen ergreifen bei dem Gedanken, daß ein Mann mit derartigen Msscharmngen über Recht berufen ist. Recht zu sprechen und daß Juden genötigt sein konnten, vor einem solchen Richter ihr Recht suchen-zu-müssen. *) Arnold Wag c m a n ir, Jena, Gustav Fischer. 116 S.