Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1 (1922)
- Issue
- 21 (28.9.1922)
- Date
- 1922-09-28
- Page
- Seite 265 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2277379-2277380-2277401--00287-2279397- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIII ItoUektivbeleiüigungen. ©ine Eingabe an den R e i ch s j u st i z m i n i ft e r. Der Central-Verein bat folgende Eingabe an den Reichsjustizminisier gerichtet: Bei den Vorarbeiten zur Aenderung des Strafgesetzes ist mehrfach die Notwendigkeit betont worden, die Ehre der im politischen Kampfe stehenden Mitbürger mehr als bisher Zu schützen. Im politischen Kampfe ist in den letzten Jahren in immer steigendem Maße der Antisemitismus hervorgetretem Beschimpfungen der jüdischen Staatsbürger — und Zwar nicht nur einzelner Juden, sondern gerade der Juden im allgemeinen in ihrer Gesamtheit — nehmen tut politischen Tageskamps einen breiten Raum. ein. Bei der jetzigen Rechtsprechung kann gegen derartige, allgemein gehaltene Beschimpfungen nur in den seltensten Fällen mit Erfolg eingeschritten werden. Nur relativ selten kommen § 130 St. G. B. (Aufreizung zum Klassenkampf) und § 166 St. G. B. (Gotteslästerung) zur Anwendung, weil die Rechtsprechung nur selten die Tatbestandsmerkmale dieser Strafbestimmungen als erfüllt ansieht. § 130 St. G. B. bedroht den mit Strafe, der in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich aufreizt. Gegen antisemitische Exzesse versagt die Praxis dieser Bestimmungen, Z. B. häufig die Anwendung, weil sie den ö s s e n t - l i ch e n Frieden nicht bedroht sieht. § 166 St. G. B. stellt die Beschimpfung Gottes und einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Einrichtungen unter Strafe. Dieser -Schutz versagt in der Praxis ebenfalls meist; z. B. blieben grobe Beschimpfungen des Judentums und seiner Religion straflos, weil mit Erfolg eingewendet wurde, der Angriff richte sich nur gegen den Gott des früheren Judentums, nicht gegen die heutige jüdische Religion. Es würde hier zu weit führen, alle Momente anzuführen, die in der Rechtsprechung der Anwendung dieser Beftimnulngen entgegengestanden haben. Für alle allgemein gehaltenen beschimpfenden Angriffe gegen die Juden und ihre Religion bleibt in letzter Linie nur der für Ehrenkränkungen überhaupt bestehende Schutz der Beleidigungsbestimmungen der ZK 186 ff. St. G. B. Auch dieser Schutz scheidet in der Praxis gerade für die schwersten Fälle meist aus. Die Rechtsprechung nimmt an, daß eine Mehrheit einzelner Personen, eine Personengesamtheit, unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden kann, wenn durch die Gestaltung des Inhalts der Kundgebung die Möglichkeit einer Beziehbarteit derselben auf alle unter die Gesamtheit fallenden Personen geschaffen, der Beleidiger sich dessen bewußt ist. und bestimmte Personen erkennbar sind. Ob das eine oder das andere zutrifft, unterlieat der tatsächlichen Würdigung im einzelnen Falle. (Vgl. Dermeher, Reichsstrasgesetzbuch, Anm. 6 zu 8 185.) Handelt es sich um allgemein gehaltene Beleidigungen gegen die Juden, so ist natürlich kaum sestzustellen, daß der Beleidiger alle Juden ohne Ausnahme treffen wollte, ebenso fehlt es meist bei solchen allgemeinen Angriffen an einer erkennbaren Beziehung auf. eine oder mehrere Einzelpersonen. Auf diese Mise versagt die gegenwärtige Rechtsprechung den strafrechtlichen Schutz gerade gegen die am meisten das öffentliche Leben vergiftenden Angriffe, die zwav allgemein gehalten sind, aber doch weite Kreise deutlich treffen und in schimpflicher Weise herabsetzen. Dieser Zustand hat dazu geführt, daß außerordentlich schwere Angriffe gegen eine große Zahl deutscher Staatsbürger ungesühnt bleiben und bei' den Staatsbürgern jüdischen Glaubens das Gefühl eines mangelnden Rechtsschutzes begründet wurde. In gleicher Weise werden sich alle Gruppen von Staatsbürgern ungeschützt fühlen müssen, die sonst durch Beruf, Glauben u. dgl. eine Gemeinschaft bilden, und als solche den schwersten Angriffen ungesühnt ausgesetzt sind. Der Unterzeichnete Verein nimmt daher Veranlassung, den anliegenden Entwurf zur Aenderung ^des Reichsgesetzbuches dem Reichsjustizministerium mit der Bitte um Berücksichtigung bei den bevorstehenden Beratungen zu unterbreiten. Der Vorschlag ist gleichzeitig den Herren Reichstagsabgeordneteu unterbreitet worden. Der Vorschlag bedarf in seilten Einzelheiten keiner näheren Begründuug, da er' für sich selbst spricht. Die in der vorgeschlagenen Fassung des § 185 St.G.B. ausgesprochene Aenderung ist nach dem Gesagten in eämi und Zweck ohne weiteres verständlich. ZK 186, 187 enthalten die hierdurch gebotene gleichbedeutende Aenderung. In 8 195 ^t.G.B. ist bereits jetzt das Antragsrecht des Ehemannes ausgesprochen. Diese Gesetzstelle bot Gelegenheit, das Antragsrecht bei Kollektivbeleidigungen ausdrücklich festzufetzen., und zwar dem Grundgedankendes Vorschlages entsprechend im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung für jedes Mitglied der Personengesamthert. Dieses Antragsrecht 'muß jedem einzelnen auch Dann zugebilligt werden, wenn sich der Angriff zwar nicht auf alle Mitglieder der Gesamtheit erstreckt, aber sich doch gegen einen bedeutungsvolleren Bruchteil der Gesamtheit richtet, wie dies am häufigsten der Fall ist. Schließlich ist eine prozessuale Aenderung des 8 415II St.P.O. vorgeschlagen, die infolge der materiellen Aenderung aus praktischen Erwägungen nötig erscheint. Alleinige Anzeigen -A nn a li m e Rudolf Mosse, Anzeigen-Annahme für sämtl. Zeitungen Deutschlands und des Auslands Berlin SW 19, Jerusalemer Straße 46-49 / Breslau / Chemnitz / Cöln a. Nh. / Dresden / Düsseldorf / Erfurt / Frankfurt a. M. / Lalle (Saale) Larnburg / Hannover / Leipzig / Magdeburg / Mannheim / München / Nürnberg / Stuttgart / Prag / Wien / Warschau / Basel / Zürich Heist dem UWWljWMl iet WWI SdNtifltoKI MWW. Beachtet den Aufruf in Nr. 19 der „C. I.-Zeitung Postscheckkonto Berlin 864 15. Anzeigenschluß für Nr. 22 vom 5. Oktober d. 3. ist Montag, den 2. Oktober, vormittags. älülllüllinililülHülilllllllliiNlillllliiilllllüTlIlüHlillillllUlilUUr; Deutsche Handelsbank A. -G.. Frankfurt a. M. Telegrammadresse: Dehabank. Fernsprecher: Taunus 2780, 2781 und 2782 Direktion: Tauuus 2783 Effekten und Devisen: Taunus 2784, Hansa 6086. Aktienkapital 36 Millionen. Alle bcrnkmästiaen Geschäfte. Amwandlungen Emissionen Effekten. Lewinsky, Retiiaff & Co. Bank-Kommanditgesellschaft auf Akt ien A8.Taubenstraße23 BERLIN C19, ßausvogieiplatz5. Fernsprecher: Zentrum 10330, 9179, 9296 (4968), 3438, Moritzplatz 6432. Telegrammadresse: Dtzradank. Filiale: Berlin NW7, Meuftädtische Kirck? strafe 4/5 Fernsprecher: Norden 1281, 1282. Telegrammadresse: Lhrafilia. MZeiWcklhlH stets Montags. Gardinen-^ Noch geben wir Ihnen jetzt die günstigste Gelegenheit sich bei uns einzudecken bzw. durch Anzahlung zu sichern. Aus unseren asten Warenbeständen bieten wir, solange vorrätig, an- Künstler« garnituren, drei! eilig, von 875 M.. Halbstores. reiz. Muster, von 735 Nt., Bestdecken, mod. Ausfuhr.,.von 10759)1., Gardinenstoffe, Ia engl. Tnllgew., Meter von 135 M. aufw., Madrasgarnituren, dellu. dnnkeigrdg., sowie Handsilet-Stores u. -Bettdecken, auch s. d. verw. Geschmack, i. all. Preist. Besicht. ohneKaufzwg. erb. Grotzdetail-Gnedrnen-Etap.en, Berlin Weininger L Go. Fried3 Große Frankfurter Str. ß sSK a.Strausb.F!.(n.An dreasstr.) a Von 1 bis 3 Uhr geschlossen. Br inz enstr ae a M a.Moritzpi..HchbsuPrinzensfr. Facette-Spiegel D gläser — gebogene Scheiben in jeder | Mitteldeutsche Spiegelsabrik Marcus & Kochmann GLasschleiserei n. Belegerei: Berlin 8 42, Nitterstr.il. — Fernspr.: Mpt. 16564. in Kristall und 3/4 weiß, unbel. Facette- Grötze und Form liefert prompt » M Nitterstr. 11. Gebr. Stern. Köln, Hohe Straße 61 Vaumwollwaren Jmporf