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Central-Verein-Zeitung · 1922-07-27 · 12 (27.7.1922) · p. Seite 152

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1 (1922)
Issue
12 (27.7.1922)
Date
1922-07-27
Page
Seite 152 (sequence 4)
Language
German
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152 « geworden, daß er sich mißbilligend darüber geäußert Hütte. — Bei Auslösung des Heeres wurden wiederum die nietfteu Bestünde — ungeheure, nach Milliarden zu bewertende Vorräte — jüdischen Firmen Zugewiesen, die sich in maßloser Weise daran bereicherten. Schieber- und WucherLum nahmen eine gewaltige Ausdehnung an — immer unter Vorantritt der Kinder Israels. Rathenau hat es nicht gehindert. ., Rathcnau, der seit Kriegsausbruch eigentlich der „heimliche Kaiser" von Deutschland war und auf innere und äußere Verhältnisse einen fast unbestrittenen Einfluß Zu üben vermochte ... Wir verwerfen jeden politischen Mord, beim die schweren Fragen unserer Zeit können nicht mit dem Revolver gelöst werden, sondern nur durch eruste Geistes- und Handarbeit. An Rathenaus Stelle wird ein anderer von den 300 Machthabern, treten und die gequälten Völker werden um nichts gebessert sein. Rathenau war während des Krieges in wirtschaftlichen Dingen schlechtweg Diktator; er trägt daher auch die Verantwortung für die seltsamen Dinge, die sich dabei abgespielt haben. Nur: hätte Nathenau mehr als ein UeLermcusch sein müssen, nmm er die deutsche Kriegswirtschaft mustergültig geleitet hätte, obwohl er den deutschen Sieg nicht wollte. — Es ist also anzunehmen, daß die seltsame Mißwirtschaft der Kriegsgesellschaften keine zufällige Unrc und daß sie bewußt zur deutschen Niederlage beigetragen, haben, eo; dürste auch das grausige Schicksal des ungewöhnlichen Mannes nicht ohne Verknüpfung von Schuld und Sühne sein. Das Ende Rathenaus mag die 300 Weltgewaltigen daran mahnen, die Ketten um die Völker nicht zu straff zu spannen, wenn die Empörung der geknechteten Menschheit nicht in einem furchtbaren Strafgericht sich "Lust machen soll. F. R o d e r i ch - S r o t t h e i ut." ♦ der „Schutz öec NrpubUk^. Zm „Reichs wart" (Nr. 27/28, Seite 3) läßt sich Graf Ernst N e v e n t l o w in einen: Aussätze „V o n m eine r V e r h a s t n n g" also vernehmen: . . In der letzten Juninummer des „Reichswart" wurde geschrieben, daß der angebliche Kampf der Parteien Zürn Schutze der Republik im Grunde ein Kamps gegen alle diejenigen sei, welche die Herrschaft des Judentums bekämpfen. Eine kleine, aber charakteristische Beleuchtung hierzu lieferte auch die Haussuchung in meiner Wohnung. Ungefähr alle Briese, die sich mit der Judensrage und mH Juden beschäftigten, wurden beschlagnahmt und sind zürn Teil erst. Tage nachher wieder irr meine Hände gekommen. Selbstverständlich beruhte diese Auswahl nicht auf freier Liebhaberei der aussührenden Beamten, sondern diese hatten sicher ihre Lindeirden Aufträge, alles, was sich auf Juden bezöge und aus „Antisemitismus", mitzuuehmen. Das ist also der Schutz der Republik, das ist der „Kamps gegen rechts". Die Parteien sollten sich doch mit der Herrschaft der Juden in Deutschland offiziell identifizieren. Nur so weiter! Ich begrüße alles, was ^.er Klarheit und der Aufklärung dient, ob es freiwillig oder unfreiwillig beigesteuert wird. Man sollte doch in 'Deutschland den Jude;; amtlich für ein heiliges Tier erklären oder für eine höhere ^orte von Menschen: das letztere besonders würde der alLüberlieferten jüdische;: 'Auffassung entsprechen, mach welcher die Juden von ihrem.Jahwe bestinnnt sind, als einzig wahre Aken scheu die anderen Völker, die sie unreinen Tieren gleichachten, zu beherrschen und auszunutzen. Dann wäre inan wenigster'.» ansrichtiA aber eben dazu ist der Mut nicht vorhanden. Der Jude Adler ermordete den Grasen Stürgh. Er lebt jetzt in Freiheit und in hohe;; Würden und wurde gleich nach seiner Tat als Held und Märtyrer der Freiheit und des Fortschritts der Menschheit von allen denjenigen gepriesen, welche heute die Ermordung des Inden Rathenau als ein weltgeschichtliches Verbrechen von nie dagewesener Scheußlichkeit bezeichnen. Beides waren politische Morde, beide von gleicher Verwerflichkeit, aber die Juden und I u-de n gen o ssen verurteilen die Tat, deren Opfer der Iude war, nnd preisen die T a t, IDO der In de d c x Al örde r w a r. Man macht in Deutschland ein Gesetz gegen den nationalen Gedanken, unter jüdischer -Führung, welches eine „Republik schützen" soll, die als Republik gar nicht bedroht ist. 'Als nächstes Gesetz erwarte ich ein solches, welches jeden unter schwere Strafe stellt, der das Wort Jude nicht im Tone unterwürfigen Lobes ausspricht, und der sich unterfängt, einen; Juden zu mißfallen." #■ In der „Deutschen Zeitung" vom 22. Juli;Abendausgabe) schreibt O. v. Schilling in der „Politik der Woche": Häufig wird den Völkischen der Vorwurf gemacht, sie sähen in der Bekämpfung des Judentums ein Allheilmittel. Nichts ist törichter als dieser Vorwurf. Wir wissen genau, daß auch nach Befreiung von; jüdischen Joch harte politische Auseinandersetzungen und wirtschaftliche Kärnpfe zwischen Deutschen stattfinden werden. Anderseits sehen wir aber ganz klar, daß ein Brechen der Judenherrschast die Vorbedingung für jedes gedeihliche Schassen, ja, sogar für jeden Versuch eines Wiederaufbaues ist. Die ganze;: Gesetze zunr Schutz der Republik wären ausgeschlossen, ivenu; nicht eilt großer Teil des deutschen Volkes an das jüdische Märchen von geplanten Rechtsputschen glaubte. Der sinnlose Hatz der deutschen Lohnarbeiterschaft gegen den „Bourgeois" und umgekehrt die tiefe Erbitterung des Bürgertums gegen die „Roten" ist nur zu erklären durch die jahrelange verlogene Hetze übelwollender Fremder und durch sie beeinflußter deutscher Volksgenossen. Gelingt es uns nicht, dieses Retz von Lügen zu zerreißen, dann wäre alle Arbeit vergebens. Wie bekannt, ist die Presse Deutschlands zu drei Viertelnjüdisch, und drei Viertel des deutschen Volkes ersährr deshalb nur, was den Juden in den Kram paßt." # Dle „modemn Tänze"'. In den „Akademischen Blättern", der Zeitschrift des Kysfhauserverbandes der Vereine de u t s ch c r t u d c n t c n (V. d. St.) ist in einen; Aussatz von Friedrich Wilhelm Neumann „Kleinigkeiten" (Nr. 4, Juli, S. 50) dieses zu lesen: „Die „modernen Tänze" sind eingeführte F'cindbundware, und nicht einmal gute: in Deutschland aufgegriffen und verbreitet, hat sie die jüdisch Joerseuchte Schieber- und Lebewelt, Jene Welt, mit der ein V. d. St. in keiner Beziehung gemeinsame Seche niacheu darr. Tie „modernen Tänze" sind daher unwürdig und stilwidrig." Die Mzugsfähigkeit Zer Rirchen» und Szma§o§8KstkUbrn. - Von Tr. I § m a r F r e u u d. - W/ : f Das Reichseinko m nt e n st c u ergese tz vom 29. März 1920 bestimmte in Z 13, Ziffer 7, daß bei der Steuer von; Geiauubetrage der Einkünfte in Abzug gebracht werden können: „Beiträge an fiiü-irunbcnihe, mildtätige, qemeinnütziae und voll tische Veremigunacn, so weil ihr ©cfaiHtbetraa 10 v. H. des Eiusorumens der -Lteuerpslichüacn nicht überfteiat." ^Mehrere spätere Novellen haben diese Bestimmung in Einzelheiten abgeändert. Das in ihr ausgesprochene Prinzip ist jedoch n u f r e ch t erhalte n geblieben. Der Zweck der Bestimmung war, die durch die Not der Zeit gefährdeten kulturellen Volksgüter dadurch vor gänzlichem Verfall zu bewahren, daß man durch die in Rede stehende Steuerbegünstigung die Gebefreudigkeit gegenüber solchen Vereinigungen anspornio, die Träger kultureller Aufgaben und Einrichtungen und, im Gegensatz zu Reich, Staat und Kommune aber nicht die Möglichkeit besitzen, sich die zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen finanziellen Mittel z w a n g s w e i s e zn beschaffen. Der unbestimmte Ausdruck „k u l t u r f ö r d e r n d e V e r - einignngen" ist durch die Novelle vom 24. Mürz 1921 in „Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, künstlerische oder kirchliche Zwecke verfolgen" abgeändert worden. II. Es ergibt sich die Frage, ob unter die Vergünstigung des Gesetzes a uch die Stenern der ö s s e n t l i ch - r e ch t l i ch e n Religionsgesellschaften (Art. 137 R.-B.) fallen. Die Frage ist d cm Wese n der D i n g e n a ch bedingungslos zu bejahen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Aus der einen Seite sind diese Religionsgesillschaften, im Gegensatz zu Reich, Staat'und Kommune aus Freiwilligkeit gestellt. Denn während jenen gegenüber niemand ohne Ausgabe seiner wirtschaftlichen Existenz und einschneidendste Aenderung seiner gesamten Lebensgestaltnng der Steuerleistung sich entziehen kann, ist es vollkommen in das Belieben jedes einzelnen gestellt, ob er einer Religionsgemeinschaft, der er' bisher angehört har, weiter angehöron null oder nicht. Er braucht lediglich dem Amtsgericht seinen Austritt zu erklären, um ohne' weiteres von allen steuerlichen Pflichten gegenüber dieser Gemeinschaft loszukommen. Der einzige Unterschied zwischen der öffontlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und einer privaten Vereinigung in dieser Hinsicht besteht somit darin, daß wegen rückständiger Beiträge an die letztere das betreffende Mitglied erst verklagt werden muß, um auf Grund rechtskräftigen Urteils zwangsweise zur Zahlung angehalten werden zn können, während in bezug auf die öffentlich-rechLLichen Neligionsgesellschaflen sofort zur administrativen Beitreibung geschritten werden kann. In bezug aus die Möglichkeit jederzeitigen Austritts besteht jedoch zwischen beiden Vereinigungen keinerlei Unterschied'. 2. Gehören mithin die öjsentlich-rechtlichen Religionsgeseüschasten, -veil im letzten Grunde aus Freiwilligkeit gestellt. Zu denjenigen Vereinigungen, die auf die Gebesreudigleit angewiesen sind" deren Anregung ß 13 a. a. O. bezweckt, so haben sie anderseits i n g a;; z beso u b c r e in M a ß c A n s p r u ch ans diese Förderung, einmal wogen ihrer besonderen Bedeutung, für das gesamte kulturelle Leben des Volkes, die durch die Zuerkennung der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechte in Art. 137 R.-B. ausi drück!ich anerkannt ist, zweitens deshalb, weil sie in bezug auf die j Unterhaltung von Institutionen, Beamtenbesoldungen und dgl. größere finanzielle Pflichten haben, als die privaten Vereinigungen, und darin dom Reich, dem Staat, der Kommune gleichgestellt sind, ohne auf der anderen Seile die Zwangsmittel der letzteren zur Beschaffung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel zu besitzen. ' ' 3. Eine besonders unmögliche Sachlage ergäbe sich bei entgegengesetzter Auffassung für die öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinde n. Denn während aus den örkliehen K i r ch e n-

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