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Central-Verein-Zeitung · 1922-07-20 · 11 (20.7.1922) · p. Seite 139

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1 (1922)
Issue
11 (20.7.1922)
Date
1922-07-20
Page
Seite 139 (sequence 3)
Language
German
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Die ösutUe Stu-entenverfaffüng. Der Erlaß des Preußischen Kultusministers. Seitdem i-n Würzbmrg auf dem 1. deutschen Stubententag am 19. Juni 1919 die deutsche Studentenschaft sich -ihre haben i n iiu e b e r h o 11 c n einer befriedigenden endgülausgesprochen, deren Ossen- . v in ^vituujun, vtji m ojuimei — uw 0'llro imei in Marburg — hatten sich die Vertreter der reichsdeutschen und sonstigen deutschen Universitäten -Wer die Frage .geeinigt, wer Mitglied der deutschen Studentenschaft sein darf, uub haben ihre Beschlüsse i-n Aerfassuuigsparagraphen verankert, die nach wenigen Monaten sehr angesvchtener Geltung wieder -neuen Fassungen Platz machen mußten. Von der radikalsten Fassung, die von der „deutschen^ Abstammung" die Zugehörigkeit zur Studentenschaft abhchlgig machen wollte, bis zu der letzten Fassung, die alle Reichsdeutschen, sowie die Studenten, die ihrer Kultur nach als Deutsche bezeichnet w-erden können, zur -deu-tschen Studentenschaft zählt, gibt es eine Reihe von Variationen, die dem Kulturhistoriker später einmal interessante Dokumente für den jeweiligen Geisteszustand der 'deutschen akademischen Jugend darstellen werden, deren Anführung für unsere Leser aber von geringerem Interesse fein dürfte. Die maßgebenden Behörden ß o lasse n den Wirnsth nach tigen Lösung -dieser Frage bleiben die deutschen Studontenvertretungen zu keiner wertvollen Arbeit bisher hat gelangen lassen. Bisher wurde dies aber noch .nicht gn so deutlicher Form gesagt, wie es Dr. B oel i tz, der gegenwärtige preußische Kultusminister, in seinem jüngsten Erlasse ansgedrückt hat, in dem es heißt: „Mit lebhaftem Bedauern verfolge ich den Verfassungsstreit -in der .deutschen Studentenschaft, der auch an den premßischeu Universitäten und Technischen Hoch schulen die zrl einer studentischen Selbstverwaltungsarbeit notwendige Einheit stört. . . . Wenn die einzelne Stüde rckenscha st als die amtlich anerkannte Vertretung aller Studierenden und als verfassungsmäßiges Glied der Hochschule angesehen werden soll, so ist nicht nur'Borairssetzung, daß alle re ich s deutschen Studierenden ohne jeden Unterschied vollgültige Mitglieder der Studentensehast sind, sondern auch, daß für alle Deutsch-Oesterreicher und die Ausländsdeutschen die Möglichkeit des Eintritts in die Studentenschaft o h ne R ü ck - f i ch t auf K onsessio u u n b 3t a s s e besteht. Dieser Grundsatz ist bisher ausWicklich von mir wie von rneiuen Herren Amtsvorgängern vertreten worden. Auch die Bereinigung der ein- Seinen Studentenschaft mit anderen Studenteuschastell der deutschen Hochschulen des deutschen Sprachgebiets zu einem Gesamtverband wird narr dann von mir gebilligt werden, voenn diese Studentenschaflen nach dem gleichen Grundsatz gebildet sind. Das Ziel, eine einheitliche Studentenschaft zu schaffen, kann nur dann erreicht lverden, wenn Parteipolitik in der Verfassung und seiner Handhabung nicht zum Ausdruck kommt." Der Herr Minister hat es in seiner Macht, den Erlaß dnrchzufüh'.en mw so dem unfruchtbaren Kampfe ein Ende zu bereiten.. Earl Netter gestsrbeK- Aus Baden-Baden kommt die schmerzliche Kunde, daß Kommerzienrat Dr. ing. h. c. Car 1 Le. o p o l d N c 11 e r au einer |fd}ioeren Krankheit verschieden ist. Das deutsche Iudentnnt und -darüber hinaus das deutsche Vaterland hat durch diesen Todesfall einen schweren Verlust erlitten. Carl Netter hat sich hervorragend um die jüdische Sache verdient gemacht. Cr mar lange Jahre im B o r st a n d der j ü d i s ch e n G e in e inbe z u B erli n, im Vorst all de der Sc a und anderer Organisationen. Krankheit zwang ihn in den letzten Jahren, sich von seinen Ehrenämtern teilweise znrückzuziehen. Er war auch hervorragend tätig im deutschen industriellen und kaufmännischen Leben, war Mitglied der Berliner Handelskammer und der Vorstände verschiedener Jndustrieverbände, in denen er wegen seines klugen Rates äußerst geschätzt und wegen feines geraden, aber immer gewinnenden Auftretens beliebt war. Was der C e n t r a l - V e r e i n an Carl Netter verliert, sagt am besten der uachsolaende Brief, den der Hauptvorstand an die Kinder des Entschlafenen gerichtet hat: „Aufs schmerzlichste überrascht den Hauptvorstand des Centrat- Bereius deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens die erschütternde Nachricht von dem Hinscheiden Ihres verehrten Herrn Vaters. Sieht man dre ragende Gestatt, denkt man an seine so gewinnende, herzlich-heitere Art im Ilmgange mit Men scheu, erinnert man sich des nie ermüdenden EisersIrnd der lebhaften Teilnahme für und an unserer Arbeit, so kann man es nicht fassen, daß Carl Netter seine klugen Augen geschlossen hat. Wir betrauern in dem Entschlafenen einen unserer Bestell, einen Mann, dessen Politische Erfahrung, dessen geschäftliche Tüchtigkeit, besten aufrechte, charaktervolle Art unsrer großen Sache ' das Wertvollste gab. In Ihrem tiefen Schmerze dürste es Ihnen und den Ihren Zum Tröste gereichen, daß Carl Netter der führenden Organisation -des deutschen Judentums, dem Central-Berein, Unvergessenes geleistet, und daß diesen Leistungen die Verehrung und die Beliebtheit seiner Persönlichkeit gleichkam. Lasten Sie mich Ihnen xtnb den Ihren die herzlichste Teilnahme des gesamten Central-Vereins an Ihrem schweren Verluste hiermit ansdrücken. In ausgezeichneter Hochachtung Dr, I u l i u s Vroduitz, 1. Vorsitzender des Central-Vereins deutscher Staatsbürger iüdischen Glcw.bentz. Düs Reichsgericht übsr jüdische Ethik. Gegenüber bell hasiersüllteu Ausstreuungen der Ju.denfe'mde, -die aus ihren gefälschten Talmud-übersetzungon ableiten lv ollen, daß die Inden alle Nichtjuden hassen, und geringer einschätzon als das Vieh, berührt es wohltuend, von einer so hochstehenden Stelle aus, wie es das d e u t f -ch e Hk e i ch s g e r i ch t ist, eine verständnisvolle und gerechte Einschätzung des Verhalt ons der Juden gegenüber ihrer nichtjüdischem Umgebung zu hören. Dazu hat dein Reichsgericht merkwürdigerweise ein' Rechtsstreit über Eabschastsstmlerp-fLicht Anlaß gegeben. Einer Preußisch-jüdischen Gemeinde wurde ein Dermächtnis zur Gründung eines Kinderhospitals für krame Kinder ohne Unterschied des Bekenntnisses zugeweudet invb si-e machte für diese Zuwendung die Ste-lersreiheit nach 8 21 des preußischen Er.bscha-stssteuer-g-esetz.es geltend unk der Begründung, daß die Kra-u-kenpft-age zu den Zwecken der jüdischen Gemeinde gehöre. Die Steuerbehörde hatte dies veriK-htt, lv ei l zu dein Zweck einer jirdischen Religionsgemeinde «nur die Krankenpflege ihrer eigenen Glaubeusgeuosstuu nicht aber die Erricht! rüg eines "Krankenhauses für Kinder ohne Unterschiied des Bekenntnisses gehöre. In UebereinstinNuung mit dem Berufungsgericht führt demgegenüber das Reichsgericht ans: „ . . . einerseits, daß -eine solche enge Begrenzung der Zwecke und Ausgaben der jitdischen Gemeinde st^- ans den erwähnten gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen nicht ergibt, und andererseits, daß zufolge der Tendenz, die die Preußische Gesetzgebung der 2. Hülste des 19. Jahrhundert durchziehe, und die ans die Gleichstellung der Inden mit den andern: Staatsbürgern in bezug sowohl aus Rechte als auch auf Pflichten gerichtet sei, qc-mäsr der seither eingetretenen geschichtlichen GuKoicktuua es Um Wesen der jüdischen Religionsgeineinschasten ebenso wi.Kder christlichen deutschen Kircheipchearündet sei, Der Not der Armen, Kranken -und Waisen ohne Rücksicht ans ihre NeUgious- und Konsessionsnunhoriakeit abzuholfen: auch andere als christliche Beligionsgeineiuschäften -hätten sich den; christlichen Charakter hmsichtÜ-ch der Liebestätigkeit an Beidurftigen angePacht . . T Dw Folgernna. daß znsolüpe dieser gejch'.chtllchen EntloickUmg die Krankenpsleo-o"Mech'.'hin .n'nnmc-hr zu den bestirmnungsmäßigen Aufgaben der jüdischen' Gemeinde gehöre, tonme au-ch ol>n-e airsdrückl-che Ausnahme dieser'Airsgabe in die gesetzsicherl oder satzuugsmäßigen Best-nnnnmgen getrofs-en lv erden, besonders lveuu deren Fassung an und für sich schon die Krankenvslege -unter di-o zu verfolgenden Zwecke aufgenommen hnttw ohne'sie'auf die oiaeuen Glaubonsgenvsten zu beschränken. De im, dann vcdu-rste es, selbst wenn früher eine solche Beschranknng tatsächlich nennt wäre, nach der Veränderung der Anschaungen zufwae der cjeschicktlicheu Enlwickluua keiner Gesetzes- oder Satzungsänderung. "Die ^Juristische Wochenschrift" bemerkt in einer Fußnote zu dieser Verössontliung zutresseud: , „Diese in ihrer Tendenz nur zu billigenden Aussnhrrmgen bedürsen nnr tu dem Puutte einer Ergänzung, lvekche die sogenannte Äuva'sßiim der jüdischen an die christliche Liebestätigkeit betrifft. Diese Anssührunaen sind historisch insofern unrichtig, als che -crcpe iudlsche Aussassung, noch ehe es eine christliche gab, auch die Pflege Älidersglänbiger verlaugt-e. Rc an konnte als ch nnt Fug eher von einer Anvassüug der christlickv.'i^ Ideen an die jüdischen sprechen. Noch richtiger 'wäre es, den Begriff der sogenannten christlichen L-wbestntiqfei ein für allemal fallen zu lassen. Die Liebestä-tigkevt ist kem besonderes Kennzeichen der christlichen Kirche, sondernstwrdchon allen Kirchen und Religionsaesellschaften, wie das Urteil seststellt, in gleicher Weise geübt. Neunspreche also von kirchlicher Lrebestätigkeit i-m Gegensatz zur weltlicheu.' An die Mitglieder des C. V. 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