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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1938-01-01 · 51.1938 · page 18

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
51.1938
Date
1938-01-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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IRI
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Dccisio bedeutet demnach die Beilegung eines Rechtsstreites im juristischen Sinne durch Vergleich oder Richterspruch (vgl. D. 42, 1, 56; D. 5, 2, 29^2. Weitere Beispiele s. Heumann^ Thon, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts s. v. deciderc). — Naher kommt unserer Dezision eine andere Bedeutung der klassischen decisio, wo sie nämlich als Bezeichnung für die Entscheidung älterer juristischer Streitfragen gebraucht wird. So entscheidet z. B. Kaiser Justinian mehrere ältere Rechtsfragen, über die sich die Juristen nicht einigen konnten. Man vgl. insbesondere C. 6, 29, 3. Quod certatum est apud veteres nos decidimus (weitere Beispiele a. a. 0.).— Doch unterscheidet sich auch in diesem letzteren Sinne die klassisch© dccisio von unserer halachischen Dezision darin, daß erstere" durch ein kaiserliches Machtwort zustande kommt und eine neue, ureigene gesetzgeberische Tat darstellt, die den alten Rechtsstreit grundsätzlich aufhebt und archaisiert; die Schöpfer halacbischer Dezisionen hingegen verfügen über keine legislatorische Macht. Für sie haben die alten Kontroversen ihre Bedeutung nicht verloren, sie bilden vielmehr die Grundlage ihrer dezisorischen Tätigkeil2). Wir sehen also, daß der Ausdruck „Dezision" in außertalmudischen Rechtssystemen auch auf Gesetzesentscheidungen, auf Bestimmung von Rechtssätzen bezogen wird, insbesondere auf Beilegung strittiger Rechtssachen. In diesem Sinne soll der Terminus auch hier gebraucht werden. Doch ist zu betonen, daß wir in der talmudischen Literatur auch für die eben definierte „Dezision" keine genaue Entsprechung haben. Das mehrdeutige Wort „Halacha" rraVn bedeutet „Gesetz" schlechthin, wird aber auch für Gesetzesentscheidung gebraucht. Zur sprachlichen Inkongruenz kommt noch hinztt, daß in den außertalmudischen Rechtssystemen die Entscheidung umstrittener Rechtsfragen andere Grundlagen und dementsprechend auch andere Methoden hatte als im Talmud. Es sei Eier auf einen grundsätzlichen Unterschied hingewiesen. Die außertalmudischen Gesetze schöpfen ihre Kraft überwiegend aus einer legislatorischen Staats- 3) Vgl. M. Guttmann. Zur Einleitung in die Halacha I. 30ff.; II, 74ff. U

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