Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 51.1938
- Date
- 1938-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Zur Einführung. Vorliegende Abhandlung ist ein Ausschnitt aus einer größeren Arbeit über die Geschichte der Kodifikation der Halacha. Einiges, das zur Einführung in das Gesamtwerk gehört, muß hier — wenn auch nur in knapper Fassung — erörtert werden, damit die Dezisionsmotive, die für die talmudische Zeit bestimmend waren, die notwendige Beleuchtung erfahren. Zunächst ist der Terminus Dezision, der in der neueren Talmudliteratur so oft gebraucht wird — natürlich auch in unserer Abhandlung — näher zu bestimmen. In der juristischen Sprache bedeutet Dezision die Entscheidung einer umstrittenen Rechtssache schlechthin, einerlei, ob es sich um richterliche oder gesetzgeberische Tätigkeit handelt1). Im römischen Recht kommt die decisio vornehmlich bei strittigen Rechtssachen im Sinne von Entscheidung oder Beilegung vor. D. 12, 2, 1. nennt den Eid, die Einigung unter den Parteien und die richterliche Autorität als Hauptmittel, durch welche Kontroversen entschieden werden (deciduntur controversiae). — *) Die talmudische Terminologie besitzt für richterliche Entscheidung zumeist andere Ausdrücke als für gesetzgebende oder gesetzbestimmende Tätigkeit. Der Richter ist pn entsprechend seiner Tätigkeit pn ,yn> Der Schlußakt der Gerichtsverhandlung ist pn *vu „Abschluß des Urteils" (des Prozesses), vgl. Sanh. 3 b, 6 b, 15 b u. s. Häufig wird aber der Schlußakt des Prozesses, das Urteil, schon mit p*i allein ausgedrückt, z. B. Sanh. 3 a «pxn p<i n>2 -unpw vb* pn nn>3»n •arm d>3» binaw najn« Es sei hier noch daran erinnert, daß der Ausdruck p«r» bei der Autorisierung für richterliche Tätigkeit Verwendung findet: p*r» p*r»*t>y» jrw. Andere Bedeutungen von pi und las interessieren hier nicht. Mit „decisio" in juristischem Sinne deckt sich sprachlich das seltener gebrauchte yv\ in folgenden Wendungen: Sanh. 7 b pro m prt wpb "> nax wann «p irani Schebuot 30 b an»jra onyi ^«nn na** Kte nana m.w pra yiw pni» p» isi uanm« Seltener wird im Sinne richterlicher Dezision das Synonym pco gebraucht, ium K?on> in B*. B. 130 b ist das schriftlich fixierte richterliche Urteil. Zu vergleichen ist noch der Satz Ket. 107 a xn* jw«V mxm ppoio und das nicht zur richterlichen Terminologie gehörende «mV niya poicn ebd. 108b; B. M. 72b ynrn nervo m fr ppow p*. (Weitere Stellen 8.unterAnm.2;I,S.47.)ImmitteIalterlichenSprachgebrauch,in8besondereseit Israel Isserlein (1390—1460), der unter dem Titel onrot d?od eine Sammlung von Entscheidungen schrieb, wurde der Ausdruck poo zu einem stehenden Terminus, und gewann immer größere Verbreitung. 2» 3