Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 49.1932
- Date
- 1932-01-01
- Page
- – (sequence 68)
- Language
- German
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Scliwagerehe im Falle der Kinderlosigkeit des verstorbenen Bruders haben könnte, ist für den Kenner-der rabbinischen Literatur ganz ausgeschlossen. Denn die Rabbincn haben überhaupt keinen Widerspruch zwischen Lev. 18 und Deut. 25 empfunden, der erst mittels einer „Exegese" gelöst werden müßte, da Deut, ausdrücklich vom Falle der Kinderlosigkeit des Verstorbeneu spricht. Für sie wurde vielmehr das Verbot in Lev. in Zusammenhang und gleichzeitig mit dem Gebot der Schwagerehe in Deut angeordnet3). Für die talmudischc und nach talmudische Zeit ist also eine solche Annahme ganz ausgeschlossen und für die frühere Zeit zumindest sehr unwahrscheinlich; denn Widersprüche in der Thora wurden auch früher nicht anerkannt und könnten demgemäß auch nicht zur Beseitigung eines Gesetzes beitragen. Von einer „Abneigung gegen die Verwandtenehe" im Judentum kann überhaupt nicht gesprochen werden, das Gegenteil ist der Fall4). Dagegen ist festzustellen, daß die mündliche Überlieferung über die Einzelheiten der Schwagerehe schon in alter Zeit" allgemein bekannt war, was eine praktische Übung zur Voraussetzung hat So übersetzt die Septuaginta das hebräische „ben" nicht mit „Sohn", sondern mit „Nachkommenschaft", so daß auch eine hintcrbliebene Tochter oder Enkelkinder die Schwagerehe unmöglich machen. Diese Auffassung findet sich auch bei Josephus und den Evangelien5). Nach dem slawischen Josephus heiratete Antipas die Herodias nach dem Tode seines Bruders, was aber ebenfalls verboten war, da sie vom Verstorbenen eine Tochter (Salome) hatte6). Diese Bestimmung, daß nämlich bei jeder Art von Nachkommenschaft die Schwagerehe Verboten ist, wird in der Mischna und im Talmud als b c k a n n t v o r - ausgesetzt und im halachischcn Midrasch aus dem Schriftvers abgeleitet7). Ebenso setzt die Mischna voraus, daß nur der Bruder väterlicherseits die Schwagerche vollziehen darf, nicht aber der mütterlicherseits8). All dieses weist auf eine allgemeine Vertrautheit mit den Einzelbcstimmungen hin, die im täglichen Leben ihren Ursprung haben muß9). Aber spätestens für das erste Jahrhundert besitzen wir Nachricht über eine vollzogene Schwagerehe. So berichtet R. Josua b. Batyra (Jebamot 8, 4)^ daß in Jerusalem die Frau eines mit Namen angegebenen Mannes den Schwager geheiratet hat, und zwar unter Umstanden, die für die dort behandelte Ansicht des R. Akiba sprechen. Dieser Fall kann nur lange vor der 'Tempelzerstörung stattgefunden haben, wo in Jerusalem noch ein Gerichtshof tagte, dessen Entscheidungen für die Tannaitcn, an die sich R. Josua wandte, ausschlaggebend sein mußten. Auch anderwärts überliefert R. Josua b. Batyra 68