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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1932-01-01 · 49.1932 · page 63

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
49.1932
Date
1932-01-01
Page
– (sequence 63)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273643--2470-2276274
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Gemeinschaftsidee selbst bedürfen der Heraushebung. Die religiöse Aufgabe verlangt es von den Einzelnen, daß sie sich zu gemeinsamer Religionsübung zusammenschließen, weil wichtige Teile dieser Aufgabe sich nur im Zusammenschluß verwirklichen lassen und der volle Besitz der religiösen Güter ohne ihn nicht möglich ist. liier entspringt das organisierte religiöse Gemeinschaftsleben. Es hat seine Grundlage in dem freien Zusammenschluß der Gemeindcglieder. Zu fester äußerer Bindung gelangt es in der Regel nur in der lokalen Einzelgemeinde, über die hinaus sich trotz lebendigsten geistigen Zusammenhanges meist nur lose Verbände erheben, die überdies in der Mehrzahl der Fälle nicht auf die eigene jüdische Initiative, sondern auf Verwaltungsbcdürfnisse der nichtjüdischon Landesobrigkeiten zurückgehen. Diese Organisationsform des religiösen Lebens entspricht äußerlich etwa den kougregalionalistischen Formen, die sich innerhalb des Glirislentums insbesondere auf englischem Boden herausgebildet haben. Hier wie dort steht am Ausgangspunkt der Einzelne, entstammt die Gemeinde dem Zusammentritt der religiösen Individuen und ist die Einzelgemcuide die ursprüngliche und wesentliche Organisationsform des religiösen Lebens. Aber im Judentum wird durch dieses Prinzip der Gomeindobildung nicht die eigentliche Gemeinschaftsidee repräsentiert. Der Gcmcindezusammenschluß dient den Zwecken und Bedürfnissen der Einzelnen, aber unabhängig von den Notwendigkeiten des konkreten religiösen Lebens gehört dieser der Einheit der Gemeinschaft an, die ihm ideell vorhergeht und ihm erst seine religiöse Bestimmung mit allen in ihr liegenden konkreten Aufgaben vermittelt. Die Einheit dieser religiösen Bestimmung und damit die Möglichkeit wirklicher religiöser Lebensgemeinschaft wird durch das gemeinsame, Israel gegebene Gottesgesetz verbürgt. Seine für alle gültige Norm richtet alle auf ein gemeinsames Ziel und ist die objektive Instanz, an die das religiöse Leben gebunden ist. Damit erst, daß diese objektive Instanz ihren Anspruch unmittelbar an die Gemeinde richtet, daß diese geistige Größe die Autorität ist, an die sich die Gemeinde unmittelbar gebunden weiß und die ihrer Religionsübung die Einheit gibt, ist der spezifische Sinn der jüdisjehen Gemeinschaftsidee erreicht. Seit infolge der Tempelzerslörung die Verwirklichung des Gottesgesetzes ganz der Gemeinde und ihren Angehörigen zufallt, kommt diese Idee wohl zu deutlicherer Erscheinung als vorher, ist im Prinzip aber schon vorher vorhanden. Freilich bedarf es der Vorsorge, damit die Erfüllung der göttlichen Lehre in einheil- 63

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