Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 48.1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2273546-2273641--2397-2276200- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Menschen nicht ebensogut zur Förderung ihrer ewigen Wohlfahrt vereinigen und auch sie durch Zwangsmittel herbeiführen können. Vor allem aber scheinen ihm zeitliche und ewige Wohlfahrt nicht wie zwei trennbare Gebiete auseinanderzuliegen. Irdisches und ewiges Wohl der Menschen gehören für ihn untrennbar zusammen, und beide haben in der „Erfüllung unserer Obliegenheiten" ihre gemeinsame Grundlage. Die Pflicht zu gesellschaftlichem Zusammenschluß erstreckt sich auf unser gemeinsames Bestes in seinem ganzen Umfange70). So bedarf der Staatsbegriff Lockcs auch aus sachlichen Gründen der Korrektur. Es ist dem Staat nicht nur um die Handlung, sondern auch um die ihr zugrunde liegende" Gesinnung zu tun, und nur da, wo er die rechte Gesinnung nicht herbeiführen kann, muß er sich mit der Handlung allein begnügen. Die Handlung kann er auch durch Zwangsmittel herbeiführen, die rcchU Gesinnung kann er nur auf dem Wege der Erziehung erreichen. Sie gehört mit in den Aufgabenkreis des Staates und hier kommt ihm die Religion zu Hilfe und wird zur Stütze der bürgerlichen Glückseligkeit71). Zu einem verwandten Resultat kommt auf anderem Wege Spinoza. Wenn er das Recht des Staates auf die Macht gründet, so will er die Macht doch nicht in dem engen Sinne verslanden wissen, daß sie nur auf der Furcht der Untertanen beruht. Der Gehorsam, der für den Staat das Wesentliche ist, kann ebenso aus dem inneren Antriebe der Untertanen hervorgehen, und die Herrschaft des Staates wird dann am größten sein, wenn er auch über die Herzen der Untertanen gebietet. Ihre Treue ist die sicherste Grundlage der Staatsautoritat72). Um sie zu erlangen, stellt der Staat auch die religiöse Gehorsamspflicht in seinen Dienst, und dies ist der Grund, aus dem er das oberste Recht in religiösen Dingen für sich in Anspruch nimmt73). Anders als Mendelssohn legt Spinoza auf die Beeinflussung der Gesinnung nur im Interesse der Festigung der Staatsautorität Wert; aber dieso Differenz des Motivcs ist von untergeordneter Bedeutung gegenüber dem gemeinsamen Resultat der Einbeziehung der Gesinnung in die Interessen-: und Wirkungssphäre des Staates. Und zwar ist es bei beiden nur der sittliche Wille der Untertanen, auf den der Staat Wert legt. Er greift über die Regelung des äußeren Verhaltens hinaus, ohne doch im Sinne der traditionellen Auffassung in den Dienst der Religion zu treten. Soweit er an dieser Interesse nimmt, ist es durch sein sittliches Interesse vermittelt. Mendelssohn läßt ihn aus diesem Grunde die Religion als erzieherische Macht 58