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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1931-01-01 · 48.1931 · page 55

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
48.1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 55)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273641--2396-2276199
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ein^als der eine wie der andere die Grenzen des Hechte des Staats der religiösen Überzeugung gegenüber aus dem Begriff des Rechtes herleitet. Die hierhergehörigen Ausführungen Mendelssohns sind soeben besprochen worden. Analog deduziert Spinoza das Hecht der Denkfreiheit daraus, daß jeder nach dem höchsten Naturrecht Herr seiner Gedanken ist, weil er die Freiheit nach Willkür zu urteilen und zu denken nicht aufgeben kann66). Das besagt freilich bei Spinoza nicht mehr, als daß der Staat die Überzeugung des Individuunis durch Zwangsmittel nicht bestimmen kann, und dieser selbstverständliche Gedanke kehrt in der Tolcranzliteralur überall wieder. Aber das Besondere bei Spinoza liegt nicht in dem materiellen Gehalt des Gedankens, sondern in seiner begrifflichen Fassung, und nur sie ist für die Berührung mit Mendelssohn wesentlich. Wenn Locke den gleichen Gedanken anführt, so schließt er aus ihm nur, daß ein Zwang in Sachen der religiösen Überzeugung zwecklos ist6«), während Spinoza lehrt, daß es kein Hecht auf das Denken des Individuums geben kann, weil der Staat nicht die Macht hat, es zu bestimmen. Noch eine andere Wendung Lockes kann die Eigentümlichkeit des Gedankens bei Spinoza und Mendelssohn beleuchten. Locke erklärt, der Gescllschaflsvertrag habe die Menschen der Freiheit ihrer Überzeugung nicht beraubt, weil sie auf diese nicht hätten verzichten wollen0'*). Mendelssohn und Spinoza erklären jeder in seiner Weise, die Menschen hätten niemals auf die Freiheil ihrer Überzeugung verzichten können, weil ein solcher Verzicht rechtlich nicht möglich sei. Die verschiedene Begründung des Gedankens bei beiden Denkern führt dann allerdings zu den verschiedenen Konsequenzen, die oben dargestellt sind. Spinoza, der von der Gleichung Recht gleich Macht ausgeht, beschränkt das unveräußerliche Recht der Überzeugung auf die dem staatliehen Zwang unzugängliche Überzeugung selbst, und begründet das Hecht der freien Meinungsäußerung auf Gesichtspunkte der staatlichen; Zweckmäßigkeit. Für Mendelssohn ergibt sich auf Grund seines sittlichen Rechtsbegriffs, daß religiöse Gesinnung und religiöses Handeln gleichmäßig der Zwangsgewalt des Staates entzogen sind. Zu der besprochenen formalen Übereinstimmung tritt eine sachliche hinzu. Mendelssohn lehnt den Versuch Lockes, die Gewissensfreiheit dadurch zu begründen, daß er den Zweck des Staates in die gemeinschaftliche Förderung der zeitlichen Wohlfahrt der Menschen verlegt, als unzulänglich ab69). Er hält diese Definition für willkürlich, weil sie keinen Grund erkennen läßt, warum sich die 57

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