Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 48.1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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Stärkung des Staates dient, ist auch sie als politisches Ziel berechtigt. Auf dieser Grundlage bestimmt sich auch das Verhältnis des Staates zu Religion und Kirche. Das Recht des Staates ihnen gegenüber reicht soweit wie seine Macht, und das staatliche Machtintercsso entscheidet darüber, in welchem Umfange er von seinem Recht Gebrauch macht und wieweit er die an sich seiner Regelung zugänglichen Seiten des religiösen Lebens in ihrer Freiheit beläßt03). Bei Mendelssohn ist demgegenüber das Naturrecht ganz auf den Fundamenten einer teleologisch aufgefaßten Ethik aufgebaut. Der Begriff des Rechtes ist für ihn ein sittlicher Begriff. Er definiert das Recht als „die Befugnis (das sittliche Vermögen), sich eines Dinges als .Mittel zu seiner Glückseligkeit zu bedienen", und bezeichnet das Vermögen als sittlich, „wenn es mit den Gesetzen der Weisheil und Güte bestehen kann"64). Er entwickelt so ein mit der Ethik ganz zusammenfallendes Naturrecht, und indem er, im Verfolg dieser Entwicklung auch die (sittliche) Verbindlichkeit des Vertrages deduziert, kann er mit Hilfe des Gedankens des Gcsellschaftsvertrages auch das Recht des Staates begründen. Es ruht formal auf der verbindenden Kraft des Gesellschaftsvertrages, sachlich auf der sittlichen Notwendigkeit, die Rechtskollisionen unter den Individuen der Schlichtung durch eine unparteiische Instanz zu unterwerfen. Wie das Recht des Staates sind auch seine Grenzen sittlich bestimmt. Der Vertrag, der seine Grundlage ist, kann nur ein unvollkommenes Recht in ein vollkommenes verwandeln, niemals aber ein Recht schaffen, wo nicht ein unvollkommenes Recht, d. h. ein bedingter sittlicher Anspruch an den Verpflichteten vorhanden ist. Anders ausgedrückt, der Staat hat niemals das Recht, seine Angehörigen zu etwas zu zwingen, wozu sie nicht, wenigstens bedingt, auch moralisch verpflichtet sind, und eine Überschreitung dieser Sphäre kann durch keine Berufung auf einen Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt werden"). Die wichtigste Anwendung, die Mendelssohn von diesem Prinzip-macht, ist die Begründung der Glaubensfreiheit. Aus den sittlichen Grundlagen des Rechtsbegriffes ergibt es sich, daß in Sachen der Religion kein Zwangsrecht des Staates oder einer anderen Körperschaft möglich ist. Trotz dieser fundamentalen Differenzen sind doch einige Berührungen von Mendelssohn und Spinoza vorhanden, die, für sich genommen, nicht allzu viel besagen würden, im Zusammenhang des Ganzen aber doch mit ins Gewicht fallen. Formai stimmt die Begründung der Denk- bzw. Glaubensfreiheit bei beiden insofern über- 56