Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 48.1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 53)
- Language
- German
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giöscn Glauben gefordert, der für Männer wie Locke und Mendels- < söhn nicht eine bloße Lehre des Gehorsams, sondern eine Lehre der Wahrheil war. Mendelssohn zieht daraus die schon in den Gedanken Lockes angelegte Folgerung, daß der Genuß der bürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnis gänzlich unabhängig sein muß, da jede Verbindung staatlicher Vorteile mit religiösem Bekenntnis einen Eingriff des Staates in die Sphäre der religiösen Überzeugung darstellt08). Nicht nur in diesem Punkt, in dem sein Interesse an der bürgerlichen Gleichberechtigung der Juden mitspricht, führt er »las Prinzip der Glaubensfreiheit bis in seinen let/ten Konsequenzen. Hatte Locke dem Atheismus noch die Duldung versagt, so läßt Mendelssohn auch diese Schranke fallen, wenn er es auch für richtig hält, daß der Staat von ferne darauf Rücksicht nimmt, daß die seine sittlichenden Grundlagen zerstörenden atheistischen Lehren sich nicht verbreiten53). Vor allem aber spricht er, ebenso wie dem Staat, auch der Kirche das Recht ab, auf die religiöse Gesinnung durch Zwangsmittel irgendwelcher Art einzuwirken. Im Gegensatz zu Locke verwirft er sowohl Kirchenzucht wie Ausschließungsrecht «1er Kirchen, die niemandem religiöse Belehrung versagen dürfen, der nach ihr verlangt60). Mit einem nie vorher vertretenen Radikalismus stellt er das religiöse Leben ganz auf die Sj>onlaneität der Gesinnung. Audi methodisch steht er zu Spinoza in vollkommenem Gegensatze. Wenn er von Ilobbcs meint, es habe ihm an der richtigen Unterscheidung von physischem und sittlichem Vermögen, von Gewalt und Befugnis,, gefehlt61), so gilt das gleiche erst recht von Spinoza. Vielmehr Spinoza verwirft den Grundgedanken seiner Ethik gemäß diese Unterscheidung. Da er kein Gesetz als das des Seins kennt, kann er auch für das Recht keine andere Grundlage als die natürliche Verfassung des Seins anerkennen. Nach der Ordnung der Natur hat jedes Wesen soviel Recht wie es Macht hat, und der Begriff des Naturrochts bezeichnet nichts anderes als die Machtsphäre jedes Wesens. Auf diesen Begriff des Rechtes ist auch das Recht des Staates allein zu gründen. Wenn auch der Wert des Staates in dem liegt, was er für die Sicherung menscldichcn Lebens leistet, so beruht doch sein Recht allein auf der Macht, die ihm die Einzelnen, freiwillig oder gezwungen, überlassen haben, und seine Gesetze sind-nur in dem Maße Ifccht, als er die Macht hat, sie zu erzwingen62). Die Grundnonn aller Politik muß darum sein, der Macht des Staates die höchstmögliche Festigkeit und Konstanz zu geben, und nur weil und insofern die Freiheit der Bürger der 55