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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1931-01-01 · 48.1931 · page 52

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
48.1931
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273641--2393-2276196
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weisen, ist das zweite große Anliegen der rechtsphilosophischen Teile des theologisch-politischen Traktats. Ein Recht des Staates an die Gedanken als solche ist begrifflich unmöglich; die Aussprache der Gedanken kann an sich staatlicher Regelung unterworfen werden, aber es widerspricht dem wohlverstandenen Staatsinteresse, die Freiheit der Meinungsäußerung einzuschränken, sofern diese nicht die Grundlagen der staatlichen Autorität antastet51). Die Denkfreiheit wird primär im Interesse jder Philosophie gefordert, deren Bereich das Denken ist. Die Erkenntnis der Wahrheit zu kontrollieren, liegt außerhalb des Aufgabenbereichs des Staates. Eine analoge Freiheit besteht freilich auch für die religiöse Gesinnung, für die Frömmigkeit und den inneren Gottesdienst"). Nur die äußere Rcligionsübung ist der staatlichen Regelung unterworfen. Aber das Verhältnis von Gesinnung und Handlung ist hier keineswegs so eindeutig, wie es auf den ersten Rück erscheint. Die Religionsübung lunfaßt nicht nur den Kultus, sondern auch die Erfüllung der sittlichen Gebote, die für die Gehorsamsrcligion Spinozas das Wesentliche ist. An dieser Seite der Religionsübung ist der Staat unmittelbar interessiert, und die sittliche Lehre der Religion verlangt seine Kontrolle. Spinoza läßt darum die Gehorsamsforderung der Religion erst durch die staatliche Legitimierung gesetzlich bindende Kraft gewinnen und macht die Unterordnung unter die Staatsautorität zu einem Gebot der Frömmigkeit selbst50). Weil der Staat auf das Handeln seiner Angehörigen das oberste Recht hat, muß er die Befugnis zur Bestimmung der sittlichen Lehre der Kirchen für sich in Anspruch nehmen, und es gehört zu seinen Aufgaben, „die Grundlagen der Kirche und ihre Lehre zu bestimmen und festzusetzen"57). Auch liier freilich liegt es im Interesse des Staates, in allem, was nicht für die politische Ordnung wesentlich ist, der Meinungsäußerung Freiheit zu lassen und den religiösen Gemeinschaften, soweit sie die Notwendigkeiten des Staates respektieren, Freiheit zu gewähren. Mendelssohn faßt das Verhältnis von Staat und Religion unter den ganz anderen Gesichtspunkten, die vor allem durch Locke in das Denken des achtzehnten Jahrhunderts eingeführt waren. Der Kampf des siebzehnten Jahrhunderts um die Souveränität des Staates gegenüber der Kirche hatte keine aktuelle Bedeutung mehr. Im Mittelpunkte des Interesses stand jetzt die Unabhängigkeit der religiösen Überzeugung gegenüber dem Staate. Dieselbe Freiheit, die Spinoza für das Denken in Anspruch genommen hatte, wurde für den reli- 54

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