Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 48.1931
- Date
- 1931-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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mus und religiöse Usurpation den Erdball beherrschen'"*•). Jetzt sind die Juden die Gemeinschaft der echten Theisten und die Aufrechterhaltung dieser religiösen Grundüberzeugung verlangt die Erhaltung des Judentums. Das gibt einen guten Sinn, aber einen Sinn, dermit Mendelssohns Idee der an kein Bekenntnis gebundenen religiösen Gemeinschaft schwer vertraglich ist. Es ist Mendelssohn nicht gelungen, die Idee der universalen Religion und die der geschichtlichen Religion des Judentums, die er beide bejaht, zu einem organischen Ganzen zu verbinden. Es bedurfte einer grundsatzlich anderen Erfassung der Religion, um diese Aufgabe zur Lösung zu bringen. II. Das Prinzip der Glaubensfreiheit. Die Verwandtschaft des Jerusalem mit dem theologisch-politischen Traktat tritt, wie bereits gesagt, am unmittelbarsten darin hervor, daß beide mit der Interpretation des Judentums vom Standpunkt des philosophischen Religionsbegriffcs aus die Behandlung des Problems der Denk- und Glaubensfreiheit verbinden. Aber wahrend die rcligionsphilosophischen Partien des Jerusalem bei allen Gegensätzen der Tendenz und des Standpunktes mit dem iheologischpolitischcn Traktat eng zusammenhängen, ist in seinein rechts- und slaalsphilosophischen Teil, der das Prinzip der GlaubensFreiheit begründet, der Einfluß Spinozas sehr viel weniger spürbar. Von Mendelssohns Gedanken einer unbedingten Religionsfreiheit, von der Verwerfung jedes Zwanges in Dingen der Religion, ist Spinoza weil entfernt. Die äußere Religionsübung ist nach ihm durchaus der staatlichen Regelung unterworfen, er kennt ein Recht in heiligen Dingen (ius circa sacra), das der Staatsgewalt zusteht63). Seine Ausführungen über das Verhältnis von Staat und Kirche gehören ganz dem Ideenkreise des siebzehnten Jahrhunderts an. Sie sind von dem Interesse beherrscht, die volle Unabhängigkeit des Staates zu sichern und ihn von jeder Bindung an kirchliche Autoritäten zu befreien. Um das zu erreichen, wird ihm das oberste Recht auch in allen Angelegenheiten der Rcligionsübung zugesprochen, und jede selbständig neben ihm stehende kirchliche Gewalt negiert. Seine Grenze findet das Recht des Staates nur an der Denkfreiheit des Menschen, und das Recht dieser Denkfreiheit zu er- 53