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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1930-01-01 · 47.1930 · page 72

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
47.1930
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 72)
Language
German
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nicht erweisen. Für die Strafe des himmlischen Gerichtes haben die Rabbinen dagegen die Talio gelten lassen, vgl. Sota I, 7f, Talmud das. 8 b, Abot II, 6 und Aptowitzer, JQR. 1924 (NS. 15), S. 75 ff. Ich glaube aber, daß auch unser Verfasser den Tod durch das Schwert, wenn die Talio nicht vollständig anwendbar ist, kennt. Denn bei der Bestrafung der Kinder der gefallenen Engel, die sich gegenseitig verschlangen (5,2 Henoch 7,4), erzählt er: „Und er (Gott) schickte sein Schwert unter sie, damit einer den anderen töte, und sie fingen an, einer den anderen zu töten, bis sie alle durchs Schwert gefallen und von der Erde vertilgt waren" (5, 9). Das beweist, daß auch Verfasser die Enthauptung mit dem Schwerte für begangenen Mord kennt. All dies gegen Büchler, Monatsschrift 1906, S. 679, Anm. 1 'und S. 691 f. «») Sanhedrin VII, 24 b: IJjn.T ^pD3 PpM "imT *]»D2 Uin OK ... h?V2 180) "Vgl. auch oben die Gesetze über den Sabbat. 181) Aus 30, 8 könnte vielleicht gefolgert werden, daß die Verbrennungsstrafe nur für die Frau gilt. Der Mann sei zu steinigen. Ebenso wäre aus 39, 6 zu folgern, daß einem Manne der Verkehr mit einer Unverheirateten nicht verboten sei; vgl. auch 41, 10. 182) Vgl. zuletzt Finkelstein S. 56. 183) Flad, Die Juden in Abessinien, S. 59. 1S') Vgl. auch Büchler, Monatsschrift, 1906, S. 542 ff. 185) Sanhedrin XI, 1; vgl. Talmud das. 52 b und Büchler, S. 669 ff. 186) Vgl. Maimuni, Hilchot Ischut I, 4 und Kommentare. Nach Rabed fällt nur die Prostitution unter das Verbot Deut. 23, 18. Vgl. auch Ibn Esra und Ramban z. St. und Sifra, Kedoschim Perek 7, 1. Nach Philo, De Sp. Leg. III, 51 ist eine Buhlerin mit dem Tode durch Steinigung zu bestrafen; vgl. weiter Anm. 188. 187) Sifra, Emor, Perek 1, 15, Talmud Sanhedrin 50 b, 51b. Karäer Aron in Hamibchar z. St. 188) Jos. Ant. IV, 8, 23. Er folgert dies aus Deut. 22, 21, indem er die Unzucht noch in die Zeit vor der Verlobung setzt. Dieser Vers in Deut, dürfte auch die Quelle für die Steinigung einer Buhlerin bei Philo sein (vgl. oben Anm. 186), da er ihn ebenso wie Jos. erklärt, vgl. III, 81. Ex. 22, 15, wo dem Manne, der verbotenen Umgang mit einem Mädchen hatte, die Pflicht auferlegt wird, das Mädchen zu heiraten, wird Josephus ebenso wie Philo (vgl. das. 69 f.) auf gewaltsame Schändung bezogen haben (vgl. Deut. 22, 28); denn sonst müßte das Mädchen gesteinigt werden. Das Verlobtsein des Mädchens in Deut. 22, 23f (nonNOH myj) würde nach Josephus nicht wegen seiner Steinigung, sondern wegen der des Mannes erforderlich sein. Vgl. noch Contra Apionem II, 24, 30. 189) Mischna Sanhedrin VII, 4. Pseudo-Sifra, Kedoschim Perek 9,13. hh

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