Mannheim
Compact Memory

Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1930-01-01 · 47.1930 · page 71

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
47.1930
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 71)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2273546-2273639--2333-2276135
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

der Note daselbst meint er, daß Yers 21, 18 „ein wörtliches Zitat aus Lev. 7, 26'' sei. Erstens kann ich dies nicht zugeben; eher ist dieser Vers eine Wiedergabe von Lev. 17, 14 oder Deut. 12, 23. Zweitens, wenn so wörtlich in der Thora stünde, würde unser Verfasser eben dies Verbot nicht einschränken. In Lev. 7, 26 ist aber von nonsi die Rede, in 17, 14 heißt es dagegen 1W2 hl Dl , in 3, 17; 17, 10 wiederum □1 und unser Verfasser spricht daher abwechselnd von Tier und Vögeln und von jedem Blute. Aus seiner ganzen Einstellung ist aber auf eine rigorosere Anschauung für die Praxis zu schließen. Dafür spricht auch Vers 7, 28, den Ginzberg nicht erwähnt. in) Baschjazi, Adderet, Schechita XVII. 172) S. 12, 13 f. 173) Tosefta Keritot II, 18, Sifra Zaw Parascha 10, 11; Mischna Keritot V, 1, Talmud das. 20bf. Nach Rab, 21b ist Fischblut rabbinisch verboten, wenn es nicht als solches kenntlich gemacht wird, vgl. auch Tosafot 20 b unter Wj! D~i. Die „neue" Erklärung, die Ginzberg a. a. 0., S. 179, Anm. 2, dem Ausspruch Rabs geben will, ist mir unverständlich, da die Gemara diese „einfache" Erklärung kennt, sie aber nichtsdestoweniger zurückweist OD vbttT2 □ W ^HD '33 nniDl? TIDX). 17*) Vgl. auch Gen. 9, 4—6. 17ä) Ähnlich auch 7, 33. 176) ^gl- Zusätze zu Megillat Taanit IV, Aron in Hamibchar zu Ex. 21,19. Er stützt sich auch auf R. Eliezer in jMekhiltaMischpatim c. 8! Vgl. auch Baba Kamma 84 a. Anders Hadassi, Eschkol 104 c, der hier mit den Rabbinen übereinstimmt. Vgl. noch Anan, Sefer Hamizwot. ed. Harkavy, S. 14. Philo, De Spec. Leg. III, 182. 177) Vgl. Sifra Emor Perek 20, 7, Baba Kamma 83 bf und auch Mekhilta a. a. 0. Auf Grund dieser Überlegung kann aber nur angenommen werden, daß die Möglichkeit besteht, Lösegeld zu zahlen. Wird aber die Zahlung verweigert, so müßte danach das Taliongesetz in Kraft treten. So erklärt auch Ibn Esra zu Ex. 21, 24: WTTD >im "|rv X*? GS iry nnn . Die Rabbinen haben aber auf Grund anderer hermeneutischer Schlüsse das Taliongesetz nicht wörtlich gefaßt. So wird auch im Talmud der Sachverhalt.dargestellt: Jü'DX mn ... h"üp nTirj ""DT ^yn TTVJ >y3 Ebenso Maimuni, Hilchot Ghobel Umazik I, 2—6, vgl. auch Lechem Mischne z. St. Josephus Ant. IV, 8, 35 macht die Strafe vom Willen des Verstümmelten abhängig. „Denn das Gesetz gibt dem Geschädigten das Recht, seinen Schaden selbst abzuschätzen und sich hiermit zufrieden zu geben, wenn er kein strengeres Einschreiten wünscht". Halevy, Dorot Harischonim I c, 425 ff. hat zwischen der Möglichkeit der Talionstrafe zu entgehen und der vollständigen Ausschaltung dieser Strafe nicht unterschieden, wodurch die Sache in falsche Beleuchtung gerückt wurde. 178) Mischna Sanhedrin IX, 1, vgl. auch VII, 3. Die Ansicht unseres Verfassers läßt sich auch aus Philo, De Spec. Leg. III, 84 und 106 53

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.