Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 60)
- Language
- German
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ist auch noch sehr fraglich, vgl. Sabh. 97 a: Tim niEH^ "prvn man». intsis o'öam 3"no xn^py '*i noxy D'ain mens *niyi. In Sabb. 6 a ist dagegen davon die Rede, daß die Häuser so gebaut sind, daß das Pflaster zwischen ihnen nicht als cnin JTiEH nach R. Jehuda anzusehen ist. Auch die Erklärung G's S. 202, Anm. 1, ist unnötig. 37) Die Sadduzäer gehörten nach Mischna Erubin VI, 1—2, zu denen, die den Erub nicht anerkennen. AVenn in der Mischna gesagt wird, daß der Sadduzäer seine Geräte nach der engen Gasse hinaustragen und so von seinem Besitzrecht, auf das er ursprünglich verzichtete, wieder Gebrauch machen könnte, so ist zweifellos darunter zu verstehen, daß er seine Geräte am Sabbat selbst hinausbringen würde, ohne sich um die Erub-Frage zu kümmern, vgl. auch Rasclii Erubin 61 b unter "IDS* und 68 b unter lX'Sini. Geigers Behauptung (Hechaluz VI, S. 17), daß die Sadduzäer die rabbinische Erleichterung durch den Erub verwarfen und auf keinen Fall das Tragen nach dem gemeinsamen Hofe oder nach der erlaubten, ist unbegründet. Nach ihm müßte die Mischna Erubin so erklärt werden, daß der Sadduzäer seine Gegenstände noch v o r Sabbat hinaustragen könnte, was aber höchst unwahrscheinlich ist. Halevy, Dorot Harischonim I c, S. 437, ebenso Ginzberg, S. 194, gehen aber in ihrem Angriff auf Geiger in diesem Punkt entschieden zu weit. Was Schürer II4, S. 484, Note 40, aus dieser Mischna anführt, beruht auf vollständiger Unkenntnis des Sachverhaltes. — Die Karäer sind in der Frage des „Tragens" im Hofe geteilter Ansicht. Hadassi, Eschkol Hakofer, S. 74 c verwirft den Erub und verbietet das Tragen „von Haus zu Haus" im selben Hofe, vgl. auch S. 136 a. Dagegen erkennt Baschjazi a. a. 0. das Verbot des Tragens von Haus zu Haus und von Hof zu Hof nicht an und befindet sich somit in Uebereinstimmung mit den Sadduzäern. Aus all dem ist zu ersehen, daß die, Behauptung Schürers, S. 574 f, daß die Bestimmungen des Erub eine Umgehung des Gesetzes seien, wohl der Anschauung Geigers, aber nicht der Wahrheit entspricht, da sowohl nach den Rabbinen als auch nach den Sadduzäern das Tragen von Haus zu Haus, ebenso von Hof zu Hof. ohne durch die; Straße zu gehen, nach der Thora garnicht verboten ist. Die Rabbinen haben erst dieses Gesetz geschaffen und es dann durch den Erub gemildert, vgl. auch Erubin 21 b und weiter Anm. 51. 38) So nach Ginzberg a. a. 0. S. 87. Auch nach dieser Auffassung stünde unser Buch im Widerspruch mit der Halacha, nach der Wasser kein ~2p"tJ ist. 39) Der hebräische Text dürfte gelautet haben: T? "p^n ith "It^X Ott n3#n ora roxbö it?yn bxi .jw ... ra^n onix zum »tswn ora d»o ">wn DV2 DDV DnlJOn X? "lü'X Aber auch ein Satz etwa wie: axitPH ... 1^? *pn "ItPX kann im Sinne obiger Erklärung aufgefaßt werden. Während der Nebensatz nur als Kausalsatz zu fassen wäre, wurde er mißverständlich als Relativsatz übersetzt. Ich vermute, daß schon der Verfasser des Te'ezaza Sanbat (S. 19v) diese Stelle mißverstanden hat, da er statt des „nicht vorbereiteten Wassers" von fließendem Wasser 42