Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
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33) Diese Ansicht findet sich auch beim Karäer ßaschjazi, Adderet Elijatra, Sabbat XI. 31) Die Redewendung in Vers 25 „wer ihn aber verunreinigt" ... ist nicht korrekt. Faßt man das Verunreinigen im weiteren Sinne auf, so empfiehli es sich, auch in Vers 26 das Wörtchen „und" zu streichen und zu lesen: daß sie an ihm keine Arbeit verrichten, daß (= damit) sie ihn nicht verunreinigen. Nach Mechilta de R. Simon, ed. Hoffmann S. 107 besteht das Heiligen des Sabbat im Essen und Trinken und Anziehen schöner Kleider, vgl. auch Midrasch Tannaim S. 21, meine Untersuchungen über die hal. Midraschim S. 2 und Jubiläen 2, 31 und 50, 9, 10. 35) Sabbat VII, 2. Diese Halacha stützt sich auch auf Jeremia 17, 22, vgl. Horajot 4 a, Jeruschalmi, Sabbat I, 2 b und auch Babli Sabbat 96 b. Die Vorschrift findet sich auch in der Damaskusschrift (Fragments of a Zadokite Work) S. 11,7 und in Te'ezaza Sanbat der Falaschas (ed. Halevy, Paris 1902) Blatt 19 v, wo die Sabbatvorschriften zum großen Teile dem Jubiläenbtiche entlehnt sind; vgl. auch Philo, De Migratione Abr. 91 (Mangey I S. 450). Über die Ansichten der Karäer vgl. Baschjazi, Adderet Elijahu, Sabbat XIV. Anan in seinem Sefer Hamizwot (Harkavy, Studien und Mitteilungen VIII, S. 69; vgl. auch S. 128 und [gegen Harkavy 129, Anm. 1] 157) verbietet nur das Tragen einer schweren Last, da in Jeremia nur von XL^D, Last die Rede ist. Diesen Unterschied kennt auch Jeruschalmi, Horajot I 46 a, der die Mischna dahin erklärt, daß manche (ebenso wie die Sadduzär? vgl. Babli Horajot 4 a) annehmen, eine geringe Last (mjn.'l) sei zu tragen erlaubt, eine schwere aber (n"i~ii"i"!^ TltM verboten; vgl. auch Ginzberg, Eine unbekannte jüdische Sekte, S. 195, dem diese Jeruschalmistelle entgangen zu sein scheint. Es soll noch bemerkt werden, daß in Jubiläen 50, 8 der Ausdruck „aufhebt zu tragen" nicht besagen will, daß man schon für die bloße Absicht bestraft wird. Es ist vielmehr gemeint, daß man die Absicht auch in die Tat umsetzt. Ähnlich drückt sich unser Autor auch 30, 7 aus, vgl. weiter S. 28. Dies gegen Finkelstein, The Book of Jubilees and the Halaka, in Harvard Theological Review 1923, S. 49. [Vgl. aber Philo, De Spec. Leg. III, 86, der eine Mord ab sieht für strafbar hält, wie den Mord selbst.] Oder ist vielleicht aus dieser Redeweise zu schließen, daß man nur dann für das Hinaustragen einer Sache am Sabbat bestraft wird, wenn man sie von vornherein mit dieser Absicht aufgehoben hat, wie dies auch im Talmud im Namen des R. Jochanan (Sabbat 5 b) überliefert ist? 36) Ginzberg a. a. 0. S. 159 behauptet, daß dies „nach der Halacha gar nicht verboten" sei, und verweist auf Tosefta Sabbat I, 3 (?) und Talmud 6 a. Was dieses zu bedeuten hat, ist mir nicht klar geworden; dort heißt es, wie auch sonst: "Q"py xh "pmö UTy .. .D^l h& WTSn ],"11DN , ohne Erub darf also nichts getragen werden, weder von einem Hause in den Hof, noch von einem Haus ins andere, vgl. auch Magen Abraham zu Schulchan Arukh, Orach Chajim 366, 1. In der Note daselbst fährt G. fort: „Sogar das Tragen von einem Hause ins andere durch die Straße ist nur rabbinisch verboten, Sabbat a. a. 0.". Dieses 4/