Mannheim
Compact Memory

Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1930-01-01 · 47.1930 · page 45

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
47.1930
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2273546-2273639--2307-2276109
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Überfluß möchte ich aber noch darauf hinweisen, daß der Vorschrift in unserem Buche noch heute von den Falaschas Genüge getan wird. Es wird von ihnen nämlich berichtet: „Eine Jungfrau, die gesündigt hat . . ., wird vor die Priester (Mönche) geführt . . . Nachdem sie ihre Sünde bekannt, wird in Beisein der ganzen Gemeinde ein großes Feuer angezündet . . . Die Büßende . . . muß, wenn die Flamme am höchsten ist, ins Feuer springen. Es wird jedoch Sorge getragen, daß sie nicht zu sehr Schaden leide — so schnell als möglich zieht man sie aus den Flammen hervor"183). Unser Verfasser hat seine Bestimmung aus dem Falle Tamar (Gen. 38, 24) abgeleitet. Er weist auch auf sie in 41, 28 hin: „Denn nach dem Rechte Abrahams, das er seinen Söhnen geboten, hatte sie (Tamar) Juda mit Feuer verbrennen wollen." In der Thora gilt diese Bestimmung nur für die Tochter eines Priesters (Lev. 21, 9)18i). Nach der Halacha ist auf den Ehebruch die Strafe der Erdrosselung gesetzt185), der geschlechtliche Umgang einer Unverheirateten wird dagegen überhaupt nicht mit dem Tode bestraft, und es ist fraglich, ob er auch nur biblisch verboten ist186). Auch die Verbrennungsstrafe für die Priestertochter ist nach den Rabbinen — im Gegensatz zu den Karäern — nicht auf ein lediges Mädchen zu beziehen187). Nach Josephus ist dagegen der Verkehr einer unverheirateten Israelitin mit Steinigung, der einer unverheirateten Priestertochter mit Verbrennen zu ahnden188). Nach 41, 26 soll ebenso der Mann, der seiner Schwiegertochter oder Schwiegermutter beiwohnt, mitsamt dem Weibe verbrannt werden. Bei der Schwiegermutter ist diese Strafe Lev. 20, 14 festgesetzt. Für die Schwiegertochter ist das. Vers 12 keine bestimmte Todesstrafe genannt; nach der Überlieferung steht darauf die Strafe des Steinigens189). Im Anschluß an den Bericht über die Schändung Dinas wird in Kap. 30 gelehrt: „7. Und wenn ein Mann unter Israel ist, der seine Tochter oder seine Schwester irgendeinem Manne aus dem Samen der Heiden geben will, [der] soll des Todes sterben, und man soll ihn steinigen . . . Andererseits sollen sie das Weib mit Feuer verbrennen... 9. Denn so steht angeordnet und geschrieben auf den himmlischen Tafeln über allen Samen Israels: wer [es] verunreinigt, soll des Todes sterben und gesteinigt werden. 10. Und für dieses Gesetz gibt es keine Beschränkung der Tage und keine Vergebung und keine Verzeihung; sondern vielmehr soll der Mann hinweggetilgt werden, der seine Tochter verunreinigt hat in- 27

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.