Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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lieh, da doch der Sabbat ein Bundeszeichen zwischen Gott und Israel bilde, vgl. oben. Philo und Josephas dagegen vertreten auch hier einen universalistischen Standpunkt. Philo sagt über die jüdischen Gesetze: „Sie locken alle an sich und wissen sie zu gewinnen, Barbaren, Hellenen, Bewohner des Festlandes, Inselbewohner, ... die ganze bewohnte Welt von einem Ende bis zum anderen. Wer z. B. hielte nicht den bekannten heiligen Sabbat in hohen Ehren, Rast von Mühen und Erholung sich selbst und seiner Umgebung . . ."63) Ähnlich äußert sich Josephus über den Sabbat, daß es nicht „eine einzige hellenische Stadt und nicht ein einziges Barbarenvolk gibt, wohin nicht die Sitte des Sabbats, an welchem wir nicht arbeiten, gedrungen wäre"64). Zu den anderen verbotenen Handlungen zählt Verfasser in 50, 12 auch die Kriegführung am Sabbat. Aus dem Wortlaute aber „wer . . . Krieg führt . . . soll sterben" ist nicht zu entnehmen, ob er darunter nur den Angriff oder auch die Verteidigung verstanden wissen will. Aus I. Makk. 2, 32—41 wissen wir, daß die Juden ursprünglich am Sabbat auch zur Verteidigung keine Waffen ergreifen wollten. Erst als eine Schar von Kriegern am Sabbat kampflos niedergemacht wurde, faßten Mattathias und seine Freunde den Beschluß, zur Verteidigung, aber nicht zum Angriff, am Sabbat die Waffen zu gebrauchen. Im zweiten Makkabäerbuch wird dieser Beschluß nicht erwähnt. Dagegen wird da einigemal berichtet, wie die Juden am Sabbat kampflos niedergemetzelt wurden (5, 25 f; 6, 11), oder niedergemacht werden sollten (15, 1 f). In 8, 26 wird auch erzählt, daß die Juden wegen des herannahenden Sabbat die Verfolgung ihrer Feinde aufzugeben gezwungen waren. Aus Josephus ist aber zu ersehen, daß in der folgenden Zeit am Beschluß des Mattathias im ganzen festgehalten wurde65). Nach der Halacha ist sogar der Angriff auf eine belagerte Stadt am Sabbat erlaubt, wenn mit der Belagerung drei Tage vor Sabbat begonnen wurde66). Sonst gilt auch hier der Grundsatz des ersten Makkabäerbuches: bei Lebensgefahr ist jede Verteidigung erlaubt67). Endlich werden in Vers 12 noch einige andere Arbeiten aufgeführt, und zwar: „Wer sein Grundstück besorgt68), sei es zu Hause oder an irgendeinem [anderen] Ort, und auch, wer Feuer anzündet69), und auch wer irgendein Tier „bepackt" . . . und auch jedermann, der irgend etwas70) schlägt und tötet, und auch, wer ein Tier oder einen Vogel schlachtet, und auch, wer [etwas] fängt, sei es Tier oder Vogel oder Fisch . . . soll sterben". All diese Handlungen gehören zu den 11