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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1930-01-01 · 47.1930 · page 28

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
47.1930
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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IRI
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gehen. Dies geht auch deutlich aus Te'ezaza Sanbat Bl. 19v hervor, wo das Verlassen des Wohnsitzes verboten und bestraft wird47). Dieser Auffassung pflichten auch die Samaritaner und alten Karäer bei48). Die Rabbinen in ihrer großen Mehrzahl erklären dagegen, daß nach der Thora keine „Sabbatgrenze" für das Wandern oder Reisen festgesetzt ist49). Nach einer Ansicht im Jeruschalmi50) würde eine solche Grenze höchstens bei einer Entfernung von zwölf Meilen in Frage kommen. — Rabbinisch ist jedoch das Gehen von mehr als zweitausend Ellen über die Stadtmauern hinaus am Sabbat verboten51). Damit stimmt auch die Damaskusschrift überein52). Josephus53) erwähnt das Verbot desReisens und Marschierens, ohne es näher zu bestimmen. Was nun das Reisen auf einem Schiffe betrifft, so ist dies nach der geltenden Halacha erlaubt, sobald man das Schiff vor Sabbat bestiegen hat. Wieviel Tage vor Sabbat das Schiff bestiegen werden muß, ist Gegenstand einer Kontroverse54). Das absolute Reiseverbot in unserem Buche befindet sich ebenfalls in Te'ezaza Sanbat Bl. 21 r. und nach ihm richten sich auch die Falaschas55). Die meisten Karäer stimmen dagegen mit den Rabbinen überein und erlauben das Reisen auf dem Schiffe, wenn dies vor Sabbat bestiegen wurde56). Aber selbst wenn die Schiffsreise am Sabbat angetreten wird, kann eine solche nach den Rabbinen keine Todesstrafe nach sich ziehen. Das Gesagte gilt auch für das Fasten am Sabbat, das nach den Jubiläen daselbst mit dem Tode geahndet wird, ebenso nach Te'ezaza Sanbat Bl. 21r. Das Verbot, am Sabbat zu fasten, wird Judith 8, 6 vorausgesetzt. Judith, heißt es da, fastete alle Tage, „außer an den Vorsabbaten57) und den Sabbaten und an den Vorneumonden und Neumonden und an den Festen und an den Freudentagen des Hauses Israel". Dieselbe Voraussetzung ist in der Mischna (Nedarim IX, 6) anzutreffen. Nach Jeruschalmi58) ist es verboten, am Sabbat bis zu Ende der sechsten Tagesstunde — 12 Uhr etwa — zu fasten. Darauf beruht die Pflicht, die Josephus59) erwähnt, in der sechsten Stunde das Sabbatmahl zu nehmen. Auf die Übertretung dieser Vorschrift kann aber keine Todesstrafe gesetzt werden. Wenn unser Verfasser dagegen erklärt, daß der Sabbat zum Essen und Trinken und zum Ruhen eingerichtet ist (2, 31; 50, Q—10), so befindet er sich hierin auch mit den Rabbinen in Einklang60). Ebenso wird seine Meinung (2, 31), daß es nur den Juden allein gestattet ist, „Sabbat an ihm zu halten"61), von Resch Lakisch u. a. im Talmud und Midrasch62) geteilt. Dies ist verständ- 10

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