Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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- Isaiah 1× ep/1005097
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In Kap. 50 führt Verfasser noch eine Reihe von anderen Vorschriften über den Sabbat auf: V. 8. „Jeder Mann, der diesen Tag befleckt, der seinem Weibe beiwohnt . . . (soll sterben)". Diese Vorschrift findet sich auch in Te'ezaza Sanbat der Falaschas, Blatt 19r, und wird von ihnen befolgt. Die Karäer ebenso wie die heutigen Samaritaner verbieten den ehelichen Umgang am Sabbat42). Die Rabbinen dagegen haben gerade das Gegenteil bestimmt, der ehelichen Pflicht am Freitagabend zu genügen, und führen dies auf eine alte Sitte zurück, die schon zur Zeit Esras bestand43). „Und auch, wer irgendeine Sache beredet, an ihm zu tun, daß er an ihm eine Reise mache, und wegen allerlei Verkauf und Kauf . . . (soll sterben)". Dieser Satz ist sinnlos. Es kann doch nicht ernstlich angenommen werden, daß Verfasser meint, es sei eine Todsünde, vor Sabbat zu verabreden, am Sabbat eine Reise zu machen und dergleichen. Es kommt doch nicht darauf an, was er vor Sabbat verabredet hat, sondern ob er tatsächlich amSabbat reist oder vom Reisen spricht! Die Handschriften weisen auch verschiedene Lesarten auf44). Gemeint kann nur sein: Wer am Sabbat eine Sache beredet, um sie am Wochentage zu tun, daß er (nach Sabbat) eine Reise mache und (wer auch sonst sich unterhält) wegen allerlei Verkauf und Kauf, soll sterben. Hier ist also nicht vom Reisen am Sabbat die Rede, sondern von geschäftlicher Unterhaltung, die Verfasser unter Todesstrafe stellt. Erst in Vers 12 wird das „Reisen" am Sabbat behandelt, mit den Worten: Und auch, wer einen Weg geht... und auch wer zu Schiffe auf dem Meere reist . . . soll sterben. All dies wahrscheinlich im Anschluß an Jes. 58, 13: Wenn du wegen des Sabbats deinen Fuß zurückhältst, dein Geschäft zu verrichten, . . . du ehrst ihn, nicht zu tun deine Wege, nicht zu finden deine Geschäfte und nicht „Worte redest". . . Die Haiacha hat zwar die geschäftliche Unterhaltung am Sabbat, gestützt auf den Vers in Jesaja, ebenfalls verboten45). Das Verbot findet sich auch in der Damaskusschrift und bei den Karäern46). Dagegen kann nach den Rabbinen von einer Strafe im Übertretungsfalle keine Rede sein. Was bedeutet nun in V. 12 das Verbot, einen Weg zu gehen? Da dies nicht näher bestimmt wirdj glaube ich annehmen zu dürfen, daß nach Verfasser jedes Fortgehen von einem Wohnorte am Sabbat verboten ist und mit dem Tode bestraft wird. Er faßte die Vorschrift Ex. 16, 29: „Niemand gehe aus seinem Orte am siebenten Tage" wörtlich auf und verbot daher, jeden Weg zu 9