Mannheim
Compact Memory

Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1930-01-01 · 47.1930 · page 26

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
47.1930
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2273546-2273639--2288-2276090
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

beim Herannahen des Sabbat „sich der Sitte gemäß" reinigten, oder wie im Talmud als Pflicht vorgeschrieben ist, Gesicht, Hände und Füße vor Sabbatanbruch zu waschen (Sabb. 25b)#und die Kleider zu wechseln (Sabb. 113a)33). Nach 50, 8 ist auch der eheliche Umgang am Sabbat verboten, vgl. weiter. Es ist aber eher anzunehmen, daß hier der Ausdruck „verunreinigen" im weitesten Sinne gebraucht ist, als Gegensatz zum Heiligen des Sabbat, nach der Vorschrift: Gedenke des Sabbattages, ihn zu heiligen (Ex. 20, 8)34). Von den hier aufgezählten verbotenen Arbeiten gehört das Hinaustragen aus dem Hause nach der Straße und ebenso das Hineintragen von der Straße ins Haus auch nach der Halacha zu den am Sabbat verbotenen Arbeiten35). Hingegen ist das Tragen von einem Hause ins andere innerhalb desselben Hofes nach den Rabbinen nicht biblisch, sondern nur rabbinisch verboten36). Die Sadduzäer haben diese rabbinische Verordnung nicht anerkannt. Unter den Karäern dagegen besteht darüber Meinungsverschiedenheit. Die einen lehnen die rabbinische Erweiterung des Tragverbotes auf die Höfe ab, während die anderen den Rabbinen vorwerfen, daß sie durch die Einführung des „Erub" das „biblische" Verbot praktisch außer Kraft gesetzt haben3"). Was nun das Wasserschöpfen anlangt, so kann in 50, 8 nicht gemeint sein, daß dies nur dann verboten wäre, wenn das Wasser nicht vor Sabbat vorbereitet wurde, und zwar wegen nsp'C/ daß aber das Wasserschöpfen an sich keine Arbeit wäre38). Denn bei diesem Pressen des übersetzten Textes des Jubiläenbuches könnte aus 2, 29 ebenso gefolgert werden, daß das „Hinaustragen" am Sabbat gestattet sei, wenn der Gegenstand vor Sabbat „zubereitet" wurde und aus 50, 9 gar, daß jede Arbeit, die am 6. Tage „vorbereitet" war, am Sabbat zu tun erlaubt sei! Der Sinn dieser Sätze kann also nur sein: Tut am Sabbat keine Arbeit, schöpfet auch kein Wasser, traget nichts hinein oder heraus, sondern bereitet alles am Freitag vor. Wenn man sich aber vor Sabbat für den Gebrauch am Sabbat nichts vorbereitet hat, so darf es am Sabbat nicht gemacht werden. Die Stelle in Kap. 50 muß also genau lauten: Und auch der, welcher am 6. Tage sich kein Wasser vorbereitet hat und es am Sabbat schöpfte... soll sterben. Und tut am Sabbat keinerlei Arbeit, wenn ihr sie euch am 6. Tage nicht vorbereitet habt, zu essen . . .39). Demnach ist nach unserem Buche das Wasserschöpfen an sich am Sabbat verboten. Dies ist auch die Ansicht der Karäer40). Dagegen ist nach der Halacha das Wasserschöpfen selbst keine am Sabbat verbotene Arbeit41). 8

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.