Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 1913
- Date
- 1913-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
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— 52 — Die jüdische Geschichte steht diesen Sorgen und Erfolgen fern. Sie hat niemals den Zusammenhang mit der methodischen Entwicklung der Geschichtswissenschaft gewonnen. $ie bestand immer aus Teilen und war nie ein Ganzes, war immer ein wenig Kultur- und ein wenig Staatsbezw. Verfassungs- und ein wenig Religions- und oinUebermass von Kirchen-und Literaturgeschichte. Anstatt zu fragen, warum das so ist, wollon wir lieber fragen, ob es so sein muss und die Möglichkeit und das Wesen der Aenderung aus dem Gesichtswinkel der allgemeinen Geschichtswissenschaft zu bestimmen suchen. Die allgemeine Geschichte hat auch in der neuesten Entwicklung die innere und äussere Geschichte des Staatswesens als Rückgrat des Ganzen behalten. Zur Begründung bedarf es keiner idealistischen Theorio, sondern nur de9 Hinweises, dass der Staat als umfassendstes Assoziationsgebilde alle Erscheinungen des sozialen Lebens trägt oder wenigstens, indem er sie in Beziehung zu sich setzt, zum Ausdruck bringt. Damit ist der leitende Gesichtspunkt für die Behandlung der jüdischen Gesichto im Altertum gegeben. Führt man die Bedeutung der religiösen Entwicklung dagegen an, so macht man den Fehler, eine Sachbestitnmung mit einer Wertbestimmung zu verwechseln und erschwert es überdies, die Religionsgeschichte, wie es zweifellos notwendig ist, auf z. T. ganz anderen als den allgemeingeschichtlichen Grundlagen in engster Verbindung mit der Bibelwissenschaft als geschichtliche Sonderdisciplin zu behandeln. Die Geschichte der jüdischen Staatsbildungen füllt aber der Zeit nach nur -ein Drittel der jüdischen Geschichte aus. Welche Gesichtspunkte bestimmen die weitere Betrachtung? Machen wir in Gedanken ein Experiment: der Staat fällt weg; die dur^h ihn gebundenen Kräfte des Volkslebens suchen sich innerhalb anderer Staatsgebilde zu erhalten. In welchem Umfange das möglich ist, braucht dabei nicht in Rechnung gestellt zu werden. Es handelt sich nur um die prinzipielle Seite der Frage, und diese lässt erkennen, dass nach dem Fortfall des die Aeusserungen des Volkslebens zusammenbindenden und zu einheitlicher Wirkung bringenden Staates diese Aeusserungen