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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1910-01-01 · 1910 · page 44

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
1910
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273601--1520-2275303
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— 45 — alles, was Erkenntnis sein will, sein darf. Jetzt wird der Schwärmerei und dem Aberglauben und dem Buchstabenglauben unaufhaltsam das Tor geöffnet. Auf sinnliche Erfahrung beruft sich der Wundergläubige, wie der Spiritist; auf die sinnliche Tatsache des geschriebenen Wortes der Buchgläubige. Wird dagegen die Vernunft zur Kritik berufen, so muss vor ihr auch das heilige Buch zur Rechenschaft gezogen werden; und nichts Geringeres haben unsere frommen Religionsphilosophen wirklich getan. Keineswegs war Maimonides der Erste, der das Vernunftprinzip des Aristoteles sich selbst zur Richtschnur machte, und in den ersten Grundlagen der Vernunft (nuitsw irhwiti) zur Anerkennung und zur Geltung brachte, sondern schon bei Saadja findet sich die Formulierung in Bestimmtheit und Klarheit vor.1) Aristoteles ist trotz seines Dualismus, oder vielmehr gerade wegen desselben dem Mittelalter verständlicher geworden, als Kant seiner unmittelbaren Folgezeit. Denn ihn hatten zwar die Grossen auf allen Gebieten seiner Zeit klar begriffen, aber der damals bald hereinbrechenden Romantik konnte er nicht einleuchten, weil sie, wegen ihres Obskurantismus, ihm aus dem Wege gehen musste. Aristoteles dagegen nimmt typischer Weise das abstrakteste Vernunftprinzip und daneben zugleich die sinnliche Wahrnehmung als Grundlagen der Erkenntnis an. Dieser Dualismus kommt unseren Alten durchaus gelegen; aber Dicht wegen der theoretischen Doppelsinnigkeit; denn den Schwerpunkt legen sie immer nur in die Vernunft. Ihnen kommt es dabei überhaupt nicht auf den Gegensatz zur sinnlichen Erfahrung an, sondern vielmehr auf die Unterscheidung der Vernunft von der Offenbarung. Die Unterscheidung der Vernunft von der Offenbarung sollte nun aber keineswegs einen Widerspruch zwischen beiden Quellen der Religion bedeuten, sodass eine doppelte Konsequenz unvermeidlich würde: einmal die Ablösung der Sittlichkeit von der Offenbarung, und ferner die Auflösung der Offenbarung in die Ritualgesetzgebung, immerhin einschliesslich etwa der staatlichen Rechtsgesetze. Diese Anordnung würde der Schätzung nicht angemessen sein, welche die Offenbarung im religiösen Bewusstsein behauptet; nicht einmal derjenigen, welche l) Emunoth we-Deoth ed. Leipzig 1864. S. 7.

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