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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1910-01-01 · 1910 · page 42

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
1910
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273601--1518-2275301
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- 43 - zugleich die Komplikation der „statutarischen Gesetze" mit dem Begriffe der Staatsverfassung. Im allgemeinen wäre es nun vielleicht gar kein Nachteil für eine Religion, wenn sie einer Staatsverfassung zur Grundlage dienen kann und dienen soll. Aber was wird aus den Propheten bei dieser in Staatskirchentum aufgehobenen jüdischen Religion? Sind sie es doch, welche diesen Staat mit ihrer politischen Religion ebenso erschüttern, wie sie dadurch ihre Religion als eine neue Religion begründen. Kant kennt und ahnt jedoch nichts von dem Geiste der Propheten in seinem Judentum; die Propheten sind ihm nur „Priester und Wahrsager", die den Untergang des Staates gut vorhersagen konnten, weil sie als Priester ihn herbeigeführt haben."1) Er sah im Judentum daher auch aus diesem politischen Gesichtspunkte ausschliesslich nur „statutarische Gesetze", und diese bilden ihm schlechterdings den Widerspruch zu rein sittlichen Vorschriften. Zu dieser Ansicht hatten ihn nicht nur Spinoza und der Apostel Paulus verleitet, sondernder zweite Teil von Mendelssohn's These hatte ihn darin bestärkt. Dieser nämlich besagt, dass das Ritualgesetz die spezielle Verpflichtung des Juden bilde, während das Judentum für alle übrigen Menschen die Seligkeit und sittliche Ebenbürtigkeit allein von der Befolgung der sittlichen Vorschriften abhängen lässt. Und Mendelssohn beruft sich hierfür, ohne an den Apostel zu denken, dessen Kritik ihn wahrlich vorsichtiger hätte machen sollen, auf den Satz, dass die Thora „das Erbteil der Gemeinde Jakobs" sei; als ob diese Thora nicht auch, uud nicht hauptsächlich, die Sittenlehre enthielte, welche Paulus unter den „Fluch des Gesetzes" einbegreift. So erkennt man den literargeschichtlichen Zusammenhang zwischen Kants absonderlichen Urteilen nicht allein mit Spinoza, wie Julius Guttmann darauf hingewiesen hat2), sondern nicht minder auch mit Mendelssohn's falscher Religionsphilosophie. Und überall wirkt bei Kant dieses Motiv und der Eindruck, den es ihm machte, nach. Freilich kommt ihm auch der Gedanke, dass Glaubenssätze ebenso statutarisch belasten, wie äussere Observanzen, und er deutet in seiner „Religion innerhalb der *) Streit der Fakultäten (das. Bd VII, S. 867 f.). 2) Kant und das Judentum. (Schriften der Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums. Leipzig 1908. S. 60).

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