Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 21.1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 62)
- Language
- German
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— 176 — so rein und durchsichtig war, dass sie die Sonnenstrahlen nur schwach zurückwarf (vgl. S. 169 f.). Wie aber, wenn mehrere Monate hintereinander der Himmel grade um die Zeit des Neumouds mit Wolken bedeckt war und infolgedessen überhaupt keine Zeugen bekunden konnten, die junge Mondsichel gesehen zu haben? Der Talmud äussert sich merkwürdigerweise nirgends über diesen Fall, der doch öfter vorgekommen sein inuss. Hat man deun etwa alle diese Monate stillschweigend sich „verlängern" lassen? Das wäre eine alberne Annahme, zu deren Widerlegung man nur die Konsequenzen derselben zu ziehen braucht. Wenn das zehn Monate lang so fortgeht, dem elften Neumond aber wieder einmal ein klarer, heiterer Himmel lacht, so würde derselbe schon am 25. Tage des letzten Monats zu beobachten sein, dieser also mit einer argen Verstümmelung die „Verlängerungen" seiner Vorgänger büssen müssen. Vielmehr hatte der Gerichtshof in solchen Fällen, die Befugnis, nach freiem Ermessen sowohl den Dreissigsten als den Eimmddreissigsten zum Monatsanfang zu machen, jenen aber nicht wie sonst, wenn Zeugen erschienen waren, durch feierliche Weihe, sondern durch blosse Verfügung. Für die Frage, ob der Tag, an welchem die Zeugen vergebens erwartet wurden, schon als Erster erklärt werden sollte oder nicht, war in erster Reihe die Rücksicht auf die nächste Konjunktion entscheidend. Es wurde darauf Bedacht genommen, den Monatsanfang so festzusetzen, dass am Abend des 29. oder 30. Tages, nicht aber schon am 28. der neue Mond gesehen werden könne. Mitunter waren aber auch Gründe der Zweckmässigkeit für die „Verlängerung" eines Monats maassgebend. Insbesondere suchte man es zu vermeiden, dass Sabbat- und Versöhnungstag hart aufeinander folgten (Babli Rosch haschana 20a). Niemals sollte jedoch ein Jahr mehr als 8 und weniger als 4 verlängerte Monate haben (Mischna 'Arachin II 2). Als Thatsache wird von Rabbi Juda dem Heiligen berichtet, dass er in einem Jahre mit 13 Monaten neun derselben auf je 29 Tage festsetzte (Babli 'Arachin 9b f). Das kann nur,, meint Maimonides, auf Grund des freien Ermessens geschehen sein, welches der Behörde für den Fall eingeräumt ist, dass die erwarteten Zeugen ausbleiben. Wurde aber das Erscheinen des