Mannheim
Compact Memory

Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1903-01-01 · 21.1903 · page 61

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
21.1903
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 61)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2273546-2273587--1005-2274781
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 175 - Sehlusswort. Kap. XVIII. Solange der Kalender von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr durch die Behörde festgesetzt wurde (s. Vorwort S. 1), versammelte sich dieselbe am Dreissigsten eines jeden Monats, von welchem die Rechnung ergab, dass der neue Mond am Abend des vorangegangenen Tages schon sichtbar sein würde. Die etwa erschienenen Zeugen, die den Mond in der letzten Nacht gesehen haben wollten, wurden vernommen und besonders die beiden ersten einem sehr gründlichen und eingehenden Verhör unterzogen. Waren ihre Aussagen iu Uebereinstimmung mit einander sowohl als mit dem Ergebnisse der astronomischen Rechnung, so wurde dieser Tag als erster des neuen Monats feierlich „geweiht" (Kiddusch); wenn aber keine Zeugen erschienen, oder ihre Aussagen als unglaubwürdig zurückgewiesen wurden, so gehörte dieser Tag von selbst noch dem alten Monate zu, der auf diese Weise eine „Verlängerung" ('lbbur) erfuhr. Damit sich dieselbe nicht ganz stillschweigend vollziehe, hauptsächlich aber um derselben grössere Oeflentlichkeit zu verleihen, wurde am folgenden Morgen, dem Ersten des neuen Monats, in aller Frühe zu ungewöhnlicher Stunde ein frugales, nur aus Brot und Hülsenfrüchten bestehendes Mahl veranstaltet, zu welchem mindestens zehn Personen eingeladen wurden (Babli Sanhedrin 70 b). Aus dem Verhältnis des Austrittsbogens zur Elongation konnte der Gerichtshof, nachdem er dasselbe gemäss der in dieser Abhandlung gegebenen Anleitung berechnet hatte, sich leicht ein Urtheil darüber bilden, ob die vernommenen Zeugen auch wirklich den Mond gesehen, oder sich von einem hellen Wölkchen hatten täuschen lassen. Wenn keiner der beiden Bogen über das Maass hinausging, welches im vorigen Kapitel (§§ 17—21) als unterste Grenze aufgestellt ist, so konute der Aussage nur in dem Falle Glauben geschenkt werden, dass die Umstände besonders günstig waren, indem der Beobachtungsort einen freien Ausblick über den westlichen Horizont gewährte (hoher Berg, Meeresküste, Schiß) und die Luft an diesem Abend

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.