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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1894-01-01 · 12.1894 · page 50

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
12.1894
Date
1894-01-01
Page
– (sequence 50)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273569--0425-2274192
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— 49 — Nähe und Ferne, wovon einige Belege (sub M. No. 1. 2. 3. 4 und als Theile schriftlicher Mittheilungen des Oberrabbiners zu "Warschau, des Oberrabbiners zu Arad, des Braunschweiger Rabbiners, des Rabbiners zu Wiesbaden, gehorsamst vorgelegt werden, und wurde erst letzlieh (im Mai 1. J.) in der 8000 Seelen zahlenden Israelitengemeinde zu Crefeld mit besonderer Auszeichnung ö f fentlieh zum Oberrabbiner dieser Gemeinde vorgeschlagen (Beilage N.) Es giebt sich sonach der ehrfurchtsvoll unterzeichnete Verein der angenehmen Hoffnung hin, dass Ein hohes k. k. Landespräsidium in Gnade geruhen * werde, die Anstellung des Dr. Zunz als Prediger bei dem verbesserten Gottesdienste zu genehmigen, da er nicht blos als solcher alle Eigenschaften in sich vereinigt, sondern nebstbei allen Anforderungen entspricht, die das Gesetz an einen Rabbiner macht, zu dess Ende endlich auch sein Diplom als Morenu und dessen Ilathora sub 1 angeschlossen wird; so wie auch sein stetes Wohlverhalteu durch das sub 2 anruhende „ F il h r u n g s - zeugniss" des k. preussisclien Polizei-Präsidiums zu Berlin aufs genügendste nachgewiesen wird. Der gehorsamst unterzeichnete Verein wagt es bei dieser Gelegenheit seine ehrfurchtsvolle Vorstellung gegen jenen Absatz des hohen Präsidialerlasses vom 30. Jänner d. J. No. 4C48 zu machen, dem gemäss angeordnet wird: „dass die Abhaltung des verbesserten Gottesdienstes unter der „Oberleitung des prager Oberjuristen bleiben solle." Es ist nicht anzunehmen, dass ein Mann, der bereits Gotteshäuser organisirt, Schulen eingerichtet, und diese Fächer seit Dezennien zu seinem Lebensberufe gemächt hat, ein Mann von so ausgezeichneten Verdiensten, so wie überhaupt kein Prediger von Ruf sich der Oberleitung irgend eines Oberjuristen unterwerfen werde, da ihm diese wie es bisher noch immer der Fall war, in Kenntnissen, Ansehen, und in jeder wie immer gearteten Beziehung untergeordnet sind, überdiess, wie es notorisch bekannt ist, verjährten Vorurtheilen nachhängend, in der Regel dem ganzen Unternehmen nicht hold sind. Ein hohes k. k. Landespräsidium wird es mit weiser Einsicht gewiss in Berücksichtigung ziehen, dass der verbesserte Gottesdienst keineswegs unter einer solchen Oberleitung stehen könne, und. dass bei dem Umstände, wo weder der Dr. Zunz noch irgend ein Mann von Auszeichnung in diess Verhältniss eingehen kann, das ganze Unternehmen auf dem Spiele steht, und dessen Ausführung zur Unmöglichkeit gemacht wird. Die allgemein anerkannte Würdigkeit des Dr. Zunz für diesen Posten gibt in jeder Beziehung die vollkommenste Garantie, dass er dies Jnstitut so verwalten werde, wie es das Gesetz fordert, und wie es zum allgemeinen Besten dienen wird, indem er nicht weniger wie jeder andere Rabbiner für alle seine Handlungen den hohen Stellen verantwortlich bleibt. Der unterzeichnete Verein wiederholt demnach die ehrfirrchtsvolle Bitte, den Prediger bei dem vorbesserten Gottesdienste nicht dem Oberjuristen zu unterordnen. Die dem Prediger bei dem verbesserten Gottesdienste auferlegten Functionen sind ganz dieselben, wie sie dem wiener Prediger gemäss den dort hohen Orts vorgelegten Statuten auferlegt sind, und bestehen in nichts anderem, als in a. Abhaltung der Predigten bei dem verbesserten Gottesdienste. b. Trauungen in der Synagoge des verbesserten. Gottesdienstes. c. Konfirmationen daselbst. d. Traureden daselbst. e. Leichenreden daselbst oder auf dem Begräbnissplatze. f. Segenssprüche für Neuverehelichte, Wöchnerinnen. g. Gebete tür Kranke, Verstorbene. h. Einsegnungen der Neugeborenen. i. Abhaltung der herkömmlichen Todesfeier, und endlich k. Vorträge über Homiletik für Rabbinats- und Predigerkandidaten; wovon der ehrfurchtsvoll unterzeichnete Verein Ein hohes k. k. Landespräsidium mit der Bitte in hochgeneigte Kenntniss setzt, Hochdasselbe wolle geruhen, die Anstellung des Dr. Zunz als Prediger bei dem verbesserten Gottesdienste mit den ihm obliegenden, vorstehend verzeichneten Amtsfunctionen gnädigst zu bestätigen und es davon abkommen zu lassen, dass der verbesserte Gottesdienst unter der Oberleitung des Prager Oberjuristen zu stehen habe, da auch in Wien der verbesserte Gottesdienst blos und ganz alleiu unter der Leitung des dortigen Predigers N. Mannheimer aus Koppenhagen steht und derselbe dem dortigen Oberrabbiner in keiner Hinsicht untergeordnet ist, welcher Umstand den ehrfurchtsvoll unterzeichneten Verein um so mehr die Gewährung seiner gehorsamsten Bitte hoffen 7

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