Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 12.1894
- Date
- 1894-01-01
- Page
- – (sequence 46)
- Language
- German
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— 45 — § 8- Der Prediger ist auch verbunden auf Anverlangen des ereins, seiner Zeit \ orträge über Homiletik zu halten, ohne Anspruch auf eine separate Besoldung zu machen. §*>. Die Form des religiösen Vortrags wird dem Prediger freigestellt, aber das Aussetzen an einem Sabbat- oder Festtage, kann nur bei Krankheitsfällen, oder einer sonst erwiesenen Verhinderung gestattet werden. Bei nach einander folgenden Festtagen ist er blos verbunden am ersten Tage zu predigen. § 10. Dem Hrn. Dr. Zunz kann vom 1. September dieses Jahres anfangend, während zwey Jahre und vier Monate also vor Neujahr 1838, nicht aufgekündigt werden; wogegen nach Verlauf dieser Frist eine achtmonatliche Aufkündigung statt finden kann. Wird dem Hrn. Dr. Zunz nach Verlauf der angeführten Zeit aufgekündigt, so wird ihm eine Entschädigung von 250 f. C. Münze für die Uebcrsiedlung verabfolgt werden. Der Hr. Dr. Zunz kann dagegen alljälirlich am 2. Jänner und am 2. Jnly auf acht Monate hinaus aufkündigen. Tritt aber weder von der einen noch von der anderen Seite eine Aufkündigung ein, so kann ein neues Uebereinkommen über die Zeit sowohl, als die sonstigen Modalitäten statt finden. § IL Der Hr. Dr. Zunz erhält vom 1. September 1835 ab in monatlichen Raten antizipando einen jährlichen fixen Gehalt von acht hundert Gulden in Gonv. Münze, zu welcher Zeit er auch einzutreffen, und die Arbeiten zur Organisirung der Liturgie bei dem verbesserten Gottesdienste vorzunehmen hat. § 12. Der Hr. Dr. Zunz hat auch bis zum 1. September I. J. dem Ausschuss einen Entwurf zur künftigen Liturgie vorzulegen, der ihn (nachdem er hierüber das liturgische Konnte einvernommen haben wird) bestätigen; oder allenfalsige von diesem Komite, dessen Mitglied der Hr. Dr. Zunz als Prediger ist. in Antrag gebrachte Abänderungen festsetzen wird. § 13. Derselbe erhält eine standesmässige freye Wohnung, oder falls er eine andere wählt, den Zinsertrag, der ihm vom Verein bestimmten Wohnung. § 14. Dem Prediger fallen alle bei seinen Amtsfunktionen stattfindenden Emolumente zu. § 15. Ausser dem erstattet der Verein demselben zur Bestreitung der Ucbersiedlungskosten (bestehend in den Kosten der Reise, des Transportes, u. der neuen Einrichtung) einen Betrag von 300 f. C. M. § 16. Ausser seinen Amtsverrichtungen bleibt dem Hrn. Dr. Zunz die Befugniss Privatunterricht zu ertheilen. § 17. Von diesen in der heutigen Ausschusssitzung zu Protokoll gebrachten Bestimmungen wird eine Kopie dem Hrn. Dr. Zunz eingehändigt. § 18. Auf Grundlage dieses Protokolls wird, sobald die hochortige Genehmigung brevi manu oder officiell ertheilt ist, zwischen dem Ausschuss des Vereins und dem Herrn Dr. Zunz ein Vertrag ausgefertigt, der von den kontrahirenden Partheyen unterfertigt und gerichtlich legalisirt seyn soll. Dass diese Abschrift mit den in der Ausschusssitzung vom 23. dieses Mts. zu Protokoll gebrachten Bestimmungen von Wort zu Wort gleichlautend seye und dass deren Inhalt zum Beschluss erhoben worden ist, wird hiermit bestätigt. Prag am 24. May 1835. Für den Verein zur Verbesserung des israelitischen Cultus. L. v. Lämcl. Leopold Jerusalca Landau. Peter Beer. Herrmann Wehle, Med. & Ch. Dr. Joseph J. Polak. S. B. Hirsch. Dr. Wolfg. Wessely. Ludwig Po Hak, Vereinssekretär.