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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1894-01-01 · 12.1894 · page 45

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
12.1894
Date
1894-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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IRI
…/2273546-2273569--0420-2274187
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— 44 - So reiste denn Zunz nach Prag, wo er alsbald, ohne dass er zu predigen brauchte, die massgebenden Persönlichkeiten für sich einnahm. Man ging auf alle seine Bedingungen ein, wie der nachstehende Vertrags-Entwurf zeigt, der ihm gleich nach seiner Rückkehr nach Berlin vom Ausschusse zugeschickt wurde. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte Z. anfangs September nach Prag übersiedeln, und der Ausschuss alle hierzu nötigen Vorkehrungen treffen; diese aber wurden von dem letzteren in so gleichgültiger und saumseliger Weise betrieben, dass Z. zuletzt alle Lust zur Uebersiedelung verlor und sich nur dem Zwange der Verhältnisse fügte, wenn er nicht noch im letzten Augenblicke zurücktrat. Die nachfolgenden Briefe, denen der eben erwähnte Vertrags-Entwurf vorangeht, liefern die beste Erklärung für die Stimmung und das Verhalten Z.' nach seiner Ankunft in Prag: Bestimmungen, denen gemäss Herr Dr. Zunz als Prediger bei dem einzuführenden verbesserten israel. Kultus zu Prag anzustellen ist. § 1. Der Hr. Dr. Zunz wird von dejn Verein zur Verbesserung des israel. Kultus als Prediger aufgenommen und demselben die Versicherung gegeben, dass der genannte Verein bemüht seyn wird, den landesstelligen Konsens zu dessen Bleiben allhier, und die Bestätigung seines Amtes zu erwirken, ohne dass dies Sache des Herrn Dr. Zunz seyn soll. § 2. Eben so wird der Verein die Bewilligung der hohen Behörde zu erwirken bemüht seyn, dass der Prediger unabhängig von einem prager oder böhmischen Rabbiner, Oberjuristen, Beselin u. dgl. isti und dass er zu Trauungen ppnp, Leichenreden, Einsegnungen und sonstigen Funktionen in der Synagoge, des verbesserten Gottesdienstes und bei den Theilnehmem desselben keiner Delegation eines Rabbiners Besdin u. s. w. bedürfe; und es soll die Anzeige, ob die Bestätigung dieser Rechte erfolgt ist, so bald als möglich dem Herrn Dr. Zunz erstattet werden. § 3. Es dürfen in der dem verbesserten Kultus zugehörenden Gemeinde keine gottesdienstliehen Einrichtungen oder Abänderungen ohne Mitberathung des Predigers getroffen werden; desshalb §4. der Prediger zu allen Sitzungen oder Berathungen des Vereins zugezogen wird, in denen den Kultus betretfende oder berührende Gegenstände zu Sprache kommen. § 5. Der Prediger hat darüber zu wachen, dass die liturgischen Einrichtungen genau beobachtet werden: demnach Vorbeter und Sänger-Chor dem Prediger in dieser Beziehung ganz untergeordnet sind. § 6- Oeffentliche Predigten dürfen bei dem in der Alt-Synagoge eingeführten verbesserten Gottesdienste einem andern ohne Einwilligung des Predigers in so fern nicht übertragen werden, als er nicht daran behindert werden darf, in dem Zeitraum von 14 Tgcn eine Predigt zu halten. Der Vereins-Ausschuss, oder der respektive Vorstand hat das Recht in der Zwischenzeit solcher 14 Tage, oder bei zwey nach einander folgenden Festtagen in den Predigten alterniren zu lassen: jedoch sollen hierzu nur öffentliche hierlands angestellte Religionslehrer, fremde akkreditierte Prediger, und allenfalls auch Rabbinats- Kandidaten zugelassen werden können: ohne dass jedoch hierdurch dem Prediger bei ausserordentlichen Gelegenheiten und jenen Sabbat- und Festtagen, bei welchen alle Funktionen einem (oder dem) ersten Prediger zukommen, die Predigt entzogen werde. §7. Die Funktionen des Predigers bei dem verbesserten Gottesdienste sind: a) Abhaltung der Predigten an jedem Sabbat- und Festtage während des Gottesdienstes. b) Trauungen ppnp. c) Konfirmationen. d) Trau-Reden. e) Leichen-Reden auf dem Begrabniss-Platze, oder in der Synagoge. f) Segensprüche für Neuvermählte, Wöchnerinnen. g) Gebete für Kranke, Verstorbene. h) Einsegnungen der Neugebornen. i) Abhaltung der herkömmlichen Todtcnfeyer ffiötyj n"0?n«

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