Mannheim
Compact Memory

Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1894-01-01 · 12.1894 · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
12.1894
Date
1894-01-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2273546-2273569--0382-2274149
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Also ist die Religion für die erste Kinderzeit keine Lektion, sondern die Erziehung selber, und erst mit dem wachsenden Alter des Kindes geht der gesonderte Unterricht an; nach und nach tritt die Geschichte und mit ihr die äussere Religionslehre oder das Cerenionialgesetz in seine Rechte ein. Aber zur Ausübung des letzteren kann das Kind nicht Lehren erhalten, wenn es nicht von Jugend auf dazu gewöhnt ist. Was nun einzelne Maximen betrifft, so ist für einen gegenwärtigen jüd. Religionsunterricht folgendes zu beachten: 1) Der Religionslehrer muss ein wissenschaftlich gebildeter Mann von bewährten Kenntnissen und guten Sitten sein, den die Gemeinde gewählt und zu dem sie Vertrauen hat. 2) Vor einem gewissen Alter, etwa 7 Jahren, taugt dem;Kinde der Unterricht in Religion nicht. 3) Beim Unterricht sollen keine verschiedenen Altersstufen in eine Klasse versetzt werden. 4) Uebereinstimmung der elterlichen Vorschriften mit denen der Schule, damit das Kind nicht zum Heuchler werde. 5) Einwirkung des Religionslchrcrs auf die Bildung des Kindes überhaupt, sowohl von Seiten des Herzens als des Verstandes. 6) Eine nicht grosse Anzahl darf gleichzeitig unterrichtet werden. 7) Absonderung der Knaben und der Mädchen. 8) Nicht nothwendig aber ist die Kenntniss der hebräischen Sprache für jeden Knaben, wenn auch zugegeben wird, dass jeder hebräisch lesen und etwas übersetzen könne. 9) Der gewöhnliche Schlendrians-Unterricht in tpain, piDS> r6sn darf nicht stattfinden. 10) Die Erlernung der Landessprache ist nothwendig. 11) Der ganze Unterricht ist fast nutzlos, wenn nicht damit eine deutsche Synagoge, oder wenigstens ein verbesserter hebr. Gottesdienst verbunden ist. 12) Das Lernen des Talmud mag Einzelnen überlassen bleiben, obgleich dies Geschäft keinem rohen Polen zu gestatten ist. J) 13) Es darf kein Privat-Religionslehrer geduldet werden, der nicht von einer legitimen Behörde geprüft ist. 14) Konfirmationen sind einzuführen, worin aber kein Bekenntniss des Glaubens, sondern nur Bekenntniss zum Judenthum überhaupt abzulegen — in keinem Falle aber zu beschwören ist. 2) 15) Es wird vorausgesetzt, dass der Lehrer das Judenthum kenne, also sind Catechismen nur Nebensache. Indess kann ndt der Zeit eins angelegt und sanetionirt werden. 16) Der Religionslehrer und weiter Niemand confirmirt die Kinder. 17) Kein Schüler des öffentlichen Religionslehrers darf christliche Religionsstunden frequentieren. Dann erst darf der Lehrer sich Früchte von seinem Wirken versprechen, wenn durch solche Massregeln der bisherigen jüdischen Anarchie gesteuert, wird. So wird die Rohheit und Unwissenheit verschwinden, der kalte Egoismus vernichtet, und die Ehre des gesunkenen Judenthums vor den Augen der Völker erneuert werden. Noch einmal muss ich Sie hochgeehrter Herr um Nachsicht für diesen Entwurf bitten. s Euer Wohlgeboren ganz ergebener L. Z. Beer an Lindau, Königsberg, 17. März 1820. Ich danke Ihnen mein bester Bruder für die mir mit Ihren beiden lieben Briefen v. 7. und 16. dieses gemachten Mittheilungen. Sic konnten dort weiter gehen als wir, weil Sie bereits Subjecte neuerer Art haben. Wir mussten uns an das halten, Avas da ist, oder wir hätten sagen müssen, dass wir nichts haben. Ucbrigcns ist unser Vicc-Rabbiner zu leiten und damit auch einverstanden, sich bei der Prüfuug nur an die Hauptbegriffc halten zu dürfen. Dem Religionslehrer, den vir anzunehmen wünschen, sind Thlr. 1000 jährlich Fixum, freye Wohnung und Holz seinem Charakter gemäss zugestanden. Natürwird ein jeder bemittelter Vater den Religionsunterricht besonders bezahlen. Ich glaube, er dürfte sich auf Thlr. 2000 jährlich in allem stehen. Wollen Sie nun gefälligst einige Candidatcn vorschlagen? Die Hauptsache ist: der Mann muss Gott im Herzen haben, unsere Religionslehren alle inne haben, kein Ärgernis geben, und im Stande seyn Reden zu halten. Ich erwarte nun das Weitere aus Ihrer Güte und etc.etc. Mein Schreiben an Beer in Königsberg. Berlin, 24 März 1820. Nachdem Herr B. Lindau von mir Ideen über den Standpunkt eines jüdischen Religionslehrers verlangt und erhalten hatte, eröffnete er mir in einem Schreiben vom 23sten dieses, dass gegenwärtig in Königsberg ein solcher Lehrer angestellt werden sollte, mit dem Wunsche, dass wenn ich geneigt wäre, dieses Amt zu übernehmen, ich Ihnen darüber schreiben möchte. ') u. 2) Dieser Punkt ist im Entwurf gestrichen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.