Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 11.1893
- Date
- 1893-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2273546-2273567--0362-2274128- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
selbstauferlegten Bestimmungen festigen, die unter dem Namen: „Anordnungen der Gemeinden* auf uns gekommen simP). Nach den Hesponscn Mesehnllams ist von den Gemeinden ein für körperliehe Verletzungen zu zahlendes Strafgeld bestimmt. Die Vertreter der Gemeinde können das Strafgeld nach Einsieht erhöhen31), Ueber ein erlittenes Unrecht beklagt man sich in der Versammlung der Gemeinde. Die Gemeinde besucht Kranke und die den Anwesenden gegenüber ausgesprochenen Worte werden als rechtsgiltig angesehen. Die allgemein«* Wissenschaft der Geineinde»;liedcr wird als ein Zeugniss angerufen, die Gemeinde bestimmt unter Bann, dass niemand die Marufa. das Handelsrecht des Nächsten, I.....i nt rächt ige'V. Ueber Entgegenhandelnde wird auf dem Friedhofe der Bann ausgesprochen. Es bestunden auch in den Gemeinden eigene Gebräuche in Bezug auf die Ausfertigung der Ehepakten. War ein Mädchen arm und brachte dem Gatten wenig in die Ehe. so uuittirte der Gatte in mancher (iemeinde doch, um die Ehre seiner Gattin zu schonen, den Empfang der üblichen Summe; an anderem Orte verschreibt der Gatte der Gattin den doppelten Werth des von ihr mitgebrachten beweglichen Gutes. Die unbeweglichen Güter nimmt sie in natura wieder au sich, wenn die Ehe gelöst \virdMJ. Die aus Hechtskundigen bestehenden Gerichtshöfe hingegen, erscheinen etwas unsicher und schwankend. Vielleicht könnte man dies damit erklären, dass ihre (onstifuierung von den Gemeinden veranlasst wurde. Die Urteile mancher Gerichte werden Mcschullam zur Begutachtung vorgelegt. In einem Orte legt der Gerichtshof und nicht die (iemeinde Strafen für verursachte Verwundungen auf '7). Wir lesen Antwortschreiben über die mündliche oder schriftliche Form der gerichtlichen Verhandlung, Fiber die Zeugenaussage in Abwesenheit der Partei, über die Anordnung des Bannes gegenüber den Zeugen., damit sie Zeugniss ablegen, über die Art und die Valenz der Abstimmung im Hichteivollcgiuin, wobei bemerkt wird, dass man, wenn die Minorität bessere Gründe für ihre Ansicht anführt, die Meinung der Majorität zu verwerfen habe4"). Die Geschäfte, welche den civilrcehtlichen Anfragen an die Gerichtshöfe und an unseren Meister zu Grunde liegen, sind bald einfacher, bald ausgebildeter, verwickelter Natur. Wir begegnen dem Tauschgeschäfte, einmal bei liegendem Gute, ein zweitesmal ist der Charakter des Objektes nicht angegeben3''). Das Marufageschäft des Einzelnen wird nicht nur dann geschützt, wenn es sich darauf bezieht, in dem von der Maiufa umschlossenen Kreise und in der Gutsherrschaft. Geschäft«* zu machen, es tritt auch in der.Form auf, in einem Gebiete durch Hausierer, denen man Waarcn zum Verkaufe giebt, Geschäfte machen zu lassen und dies Hecht, einem Hausirer für ein gewisses Gebiet Wnarcn zu geben, ist verkäuflich. Auch das Hecht, von einem bestimmten Nichtjuden zu kaufen, bildet eine Marufa4"). Ohne dass der Name des Geschäfts Verhältnisses genannt wird, sehen wir es am Bischofshofe zu Narbonne auf die Waisen des verstorbenen jüdischen Geschäftsinhabers übergehen11). Ebenso lässt ein lothringischer Herzog seine Geschäftsangelegenheiten durch einen Juden bestellen. Männer und Frauen sind arbeitsun und im Geschäfte thätig. Als Gewichtseinheit wird auch der Cantar genannt, als Geldmünze Eitra, Dinar, lYschitim. Die Gesehäftsobjekte der damaligen Israeliten sind Gewander, darunter goldgestickte Handschuhe und Kopftücher, Felle und das Kermisfärbenrittcl. Sie hausieren und machen mitunter weite Heisen"). Auch Geldwechsel- und Darlehns-Geschäfte werden erwähnt, bei denen man die Zinsen nach den Tagen berechnet zu haben scheint. Die Darlehen erfolgen gegen Sicherheit auf übergebene Wandstärke'3). Das Geschäft bildet jedoch nur einen J\ui\\ der bürgerlichen Thätigkeit der Juden. Wir sehen diese viel öfter als Grundbesitzer. Sie sind Eiugenthümer von Häusern; sie pflegen Feld- und Weinbau, den letzten auch in grösserem Massstahe, da von einer besonderen Vorrichtung in der Kellerei gesprochen wird. Sie raachen Käse, indem sie von den Hirten in der Gegend die MUch kaufen und in den Dorfschaften, wohin sie sieh aus der Stadt begeben, dem Geschäfte obliegen. Sie beschaffen Salz, was in Narbonne als ein sc hwieriges Unternehmen bezeichnet wird, sie errichten und halten Bäckereien. In einer solchen linden wir auch einen nichtjüdischen Theilnehmer. Das Vermögen eines reichen Mannes besteht aus liegenden und fahrenden Gütern in und ausserhalb der Stadt und in ausstehenden Schulden44). Von sonstigen Lebensverhältnissen wären noch hervorzuheben, dass ein Fremder nach einer Stadt, in welcher^Juden leben, kommt und dort seine Geschäfte macht, ohne dass, wie dies in späteren Jahrhunderten von Seiten der alten Eingesessenen