Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 8.1890
- Date
- 1890-01-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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XI. Es werden die Ansprüche, welche der Mann stellen darf, bezeichnet. Die Frau soll deu Gatten vor allem achten nud ehren. Sie bringt ihm Beweise der Ehrerbietung entgegen. Sie erhebt sich grüssend, wenn der Gatte eintritt. Hat er Platz genommen, dann sitzt sie an seiner Seite. Sie spricht nicht mit allzulauter Stimme. Ihre Sanftmuth zeigt sich im Dulden. Die bescheidene Frau schweigt, auch wenn sie eine Unbill trifft. Die Waltung des Hauses, Küche. Heerd und Wäsche ruht, wie die Pllege der Kinder, in ihrer Hand. Diese Pflichten übt sie mit Hingebung. Die Frau hat auch Sorge zu tragen, dass sie zierlich erscheine. Die Schminke für das Auge, die wohlriechenden Gewürze darf sie nicht verschmähen. Dem Gatten erscheine sie immer rein und strahlend wie an dem Tage, da sie einst mit ihm unter den Trauhimmel trat. XII. Jehudai entscheidet, dass jlie Frau zu allen Zeiten beten und die Synagoge besuchen könne. XIII. Spricht, vom Gottesdienste und hat die Ordnung und Pünktlichkeit des öffentlichen Gottesdienstes im Auge. Tritt Jemand in die Synagoge, während der Morgengottesdienst stattfindet, verspätet ein. so ist es nicht nöthig, dass er alle die Psalmen und Bibelverse lese, welche sonst vor demeigentlichen Schema-Glaubensbekenntnisse recitirt worden. Er liest die Eulogie. welche jenen Versen und Psalmen vorangeht und nachdem er den humlertvierundvierzigsten und den bunderUmdfünfzigsten Psalm gebetet, spricht er den Segensspruch, der auf die Leetion der Psalmen folgt und schliesst sich dem Gebete der Gemeinde an. Die weggelassenen Stücke braucht er nicht nachzuholen. ' XIV. Festigt ebenfalls die Formen des Gottesdienstes, indem angeordnet wird, dass zum Yorbeteramt nur eine besonders würdige Person zugelassen werden dürfe. XV. Spricht von der culinarischen Behandlung der Leber, welche bluthaltig ist. XVI. Der Lehrsatz bezeichnet die Gegenstände, bei welchen eine Fälschung und Verwechslung möglich ist. und die man nur mit zwei Zeichen der Echtheit versehen, einander zusenden kann. XVII. In Beantwortung der Frage, ob man am Rüstabende des Sabbates dem Arbeiter ein Kleid zum Nähen oder zum Färben geben dürfe, wird auf das Beispiel der llilleliden hingewiesen. Sie trugen auch dem Heiden nur eine Arbeit auf, die er noch vor dem Sabbat vollenden > konnte, damit er nicht in Veranlassung des Juden die Arbeit am Sabbat vornehme. XVIII. Sagt, dass, wenn ein Israelit'mit einem Heiden in Societät tritt, um den Acker zu bestellen oder ein Badehaus zu halten, der Heide nur dann am Sabbat bei der Arbeit beschäftigt sein darf, wenn der Jude an dem Nutzen und an dem Gewinne, welcher auf den Sabbat entfallt, gar nicht theilnimmt. Auch wenn der Israelit dem Heiden einen Geldbetrag zu gemeinsamer Verwendung giebt, darf er nur dann einen Theil des Nutzens annehmen, wenn die Bedingung gestellt und aufrecht gehalten wird, dass der Gewinn aus der am Sabbat vorgenommenen Arbeit ganz dem Nichtjuden anheimfalle. XIX. Man darf dem Heiden am Sabbate im Hause Lebensmittel vorsetzen, er soll aber nicht veranlasst werden, diese gleichsam wie eine Last, am Ruhetage aus dem Hause zu tragen. Den Hausthieren setzt man die Speisen hin. und hat sich nicht weiter um sie zu kümmern. XX. Ein Heide bviugt seine Lasten" und legt sie in dem Hofe des jüdischen Hauses ab. "Würde er sie am Sabbate aus diesem Hofe tragen, so könnte man glauben, er bringe die dem Juden gehörigen Lasten am Ruhetage aus dessen Hause. Der Jude soll, wenn möglich, den Heiden veranlassen, die Last erst am Sabbatausgange abzuholen. Ist das nicht gut möglich, so soll der Heide seine Lasten immer am Sabbate aus dem jüdischen Hause nehmen. Der Jude darf diese Lasten ebenso wenig berühren, wie er am Sabbate das Geld und Gut eiiics andern Juden aufnehmen darf. XXI. Die alten Völker, welche in den Träumen Wahrzeichen für die Zukunft erblickten, bedienten sieh verschiedener Mittel, um die Folgen böser Träume abzuwenden. Bei den Juden war nebst Gebeteu das Fasten an dem Tage beliebt, welcher der Nacht folgte, die den bösen Traum gebracht hatte. Durch das Bussfasten wurde der Geist, den der Traum mit Sorge erfüllen konnte, beruhigt. Ebenso war es hie und da Brauch, die 10 Tage vom 1. Tisehri als dem Neujahre bis zum 10. Tisehri, dem Versöhnungstage, in Fasten zuzubringen. Es wurde nun augefragt: „ob man an