Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 8.1890
- Date
- 1890-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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nicht das Gotteshaus betreten. Die Art, in welcher die Heiligkeit des Bethauses, welches an Stelle des ehemals in Jerusalem bestandenen Tempels getreten ist, betont wird, erinnert lebhaft an ähnliche karäisehe Ausdrücke und Bezeichnungen. In den ersten Zeiten, als sich diese Secte von den rabbiiiischen Juden trennte, werden sich auf beiden Seiten viele gemeinsame, dem Volke geläufige Anschauungen gefunden haben. IV. In welchem von den Frauen gesprochen wird, ist der Gedanke der Heiligkeit abermals betont. Wohl sind in dem Lande, welches fern von Palästina liegt, die dort in Uebung gekommenen strengen Heinheikgesetze nicht mehr im Gebrauche. Aber wo auch immer Israeliten weilen, da müssen sie rein und lauter bleiben. Denn es umhiebt sie der geweihte Kreis ihres Glaubens und ihrer Lehre, die Heiligkeit. Die Gotteshäuser und die Lehrsäle sind an die Stelle des Allerheiligsten getreten. Mine Perle verlor sich irgend wohin. Wo sie immer ruht und liegt, da bleibt sie die klare Perle. Die Myrthe erwächst unter fremden Pflanzen und ist die immergrüne Myrthe. V. und VI. Bei den Vorschriften, welche in Bezug auf Speise und Trank zu beobachten waren, musste man daran denken, das Kigenthum der Juden vor jeder Beschädigung zu wahren, welche durch fremde Massnahmen und durch eine Vermengung mit verbotenen Gegenständen bewirkt werden konnte. Kin Perser trat einst hin und griff nach dem Weine eines Juden. Es war rabbinisch untersagt, den Wein zu gebrauchen, da die Perser von dem Verdacht nicht ausgeschlossen waren, mit dem Wein, den sie fassten, eine götzendienerische Libation vorzunehmen. Respondent erklärt, der Wein dürfe getrunken werden, da der Perser ihn in der ausgesprochenen Absicht berührte, den Juden zu Schaden zu bringen. Für solchen Fall sei das rabbinische Verbot nicht erlassen. Ebenso wurde entschieden, als eine Speise in solcher Absicht vermengt wurde, obwohl man sonst hätte Anstand nehmen müssen, sich ihrer zu bedienen. Die wirklich durch eine Vermengung zum Genüsse unfähig gewordene Speise soll man auch keinem Perser vorsetzen, damit er zu solchen Vermeidungen -nicht veranlasst würde. Cebrigens ist nicht zu vermuthen, dass eine solche That vorgenommen wurde. Klagt sich ein Perser solchen Muthwillens an, so ist ihm, wenn sonst nicht Beweise vorliegen,, kein Glauben beizumessen. VII. und VIII. Der Reisende wird belehrt, dass er den Sabbat entweihen dürfe, wenn es gilt, sich dem Räuber entgegenzusetzen, der sein Leben bedroht. Bedient er sich auf der Reise eines Thieres zum Reiten, so wird ihm empfohlen, am Sabbat aufzusitzen und nicht, zu Fusse gehend, das Thier zu führen, da unter allen Umständen die Freudigkeit des Sabbates festzuhalten ist. Das Reiten ist ein Vergnügen. Es entschwindet die Freudigkeit, wenn man das Thier am Bande leitet. Droht Gefahr, so darf man den Sabbat entweihen. Dem Reisenden, der ohne Notwendigkeit den Ruhetag entweiht, wird Strafe angedroht. Es wird in öffentlicher Gemeinde, indem man seinen Xamen nennt, über ihn der Bann ausgesprochen. IV. Zusammengestellte Gebetbücher waren in Babylon erst seit dem Anfang 10. Jahrhunderts in Gebrauch. Blätter, welche einzelne Gebete und eingeschaltete Poesien enthielten, waren aber wohl schon früh im Umlaufe. Es wird vermerkt, dass der Vorbeter die Bussgebete und Poesien am Versöhnungstag und an öffentlichen Fasttagen am Sitze der Geonen in Sura und Pumpadita aus geschriebenen Blättern spreche, im Laufe des Jahres aber, auch an Festtagen, spricht der Vorbeter frei, ohne schriftliche Vorlageblätter. X. Delinirt die Pflichten des Gatten gegenüber der Gattin. In keiner Weise darf der Mann die Seele der Frau betrüben. Selbst wenn Streit in der Ehe ausbrechen sollte, ist der Gatte nicht berechtiget, sich vom Familientische fern zu halten. Sagt er, die Frau solle auch nur einen Monat lang nicht gemeinsam mit ihm speisen, so ist er zur Scheidung zu verhalten und muss ihr die Summe, welche er der Gattin zur Zeit, als er die Ehe einging, als donatio propter nuptias verschrieb, zahlen, und wenn er darob sein Kleid verkaufen müsste. Ebenso ist es in Bezug auf die Kleidung zu halten. Will er, dass die Frau auch nur durch ein Jahr sich ausnahmslos verschlissener Kleide'r und Schuhe bediene, und giebt ihr aus Muthwillen kein neues Kleid, so soll er zur Scheidung veranlasst werden.. Im Lande/ wo nach der Sitte des Volkes noch Polygamie gestattet war, wird die gewissenhafte Treue und Pflichterfüllung von Seiten des Mannes gefordert, wenn anders auch die Gattin den Ansprüchen, welche die Ehe an sie stellt, treu und aufopferungsvoll nachkommt.