Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 35)
- Language
- German
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36 — \%Z".sb K'Xtr C"" "SU* auch das Zusammenschreibender Buchstabon oder die Vokalzeichen zu verstehen. Siehe Note 3. 48) G. 0. \V. 201. Es scheint, dass der Preis des Gartens in 'jener Zeit, als Simon und Karmi das Grundstück von Ruhen zugewiesen erhielten, gar nicht genau besprochen wurde. Diese Männer hatten für ihn beim Herrscher (Sultan) gebürgt. Als die Zahlungsfrist kam und er keine Mittel hatte, überliess er ihnen den Garten. Es ist nun anzunehmen, dass, wenn Lewi damals baares Geld und höheren Preis geboten hätte, Rüben das Stück nicht Simon und Karmi würde überlassen haben. — D t Satz srr~2S? ^2 firs '"'iS* s;~:t? sagt nur. dass Fälle vorkommen, wo sogar ein Gerichtshof die Objecto rasch losschlägt. — Hebr. Resp. Zeile 20 ist zu lesen:".*? V2 pr-ss piye vnr epro CS*. \. ■ V.Y) S. Z. 3. 1. 2!>. Nach der Anfrage scheint es, dass ein practiseher Fall vorlag, obwohl der Ton der Qucstion akademisch gehalten ist. R. beruft sich auf eine frühere Entscheidung der Geonen Sri*?-- TZT*** rtl'**'?.'":. und will diese, zzvb .IT" ~Ü'>-2 S2 CS festgehalten wissen. Von der an Chanoch ergangenen Anfrage 20. unterscheidet sich unser Fall mir dadurch, dass hier auch der Gatte aus dem Judenthum getreten war, und die Frau, so hinge er lebte, von ilun gezwungen wurde, in der Ehe zu bleiben. In Bezug auf die von dem Apostaten vorzunehmende Chaliza ändert dieser Vinstand nichts. — Die Begründung, welche R. gibt, ist, wie die Entscheidung, derjenigen Chanoelfs gleich, obwohl die erste etwas weiter ausgreift. Chanoch sagt C*2'£ S'~2 V'tl^. •.rv.re rrb ps:-. u. hat s*- bxrxrz er cp'c "z *$h -s x*--* . . . '22* -.zrzb ">%2i p*:-. -- R. fuhrt. aus xp" b"-p"7; Chanoch setzt dies schon voraus. — Die Achnlichkeit der Fälle und der Argumentation könnte es nahelegen, anzunehmen, dass R. und Chanoch's Briefe auf ein Re>p«»nsum zurückzuführen seien, welche», die Abschreiber bald dem einen, bald dem andern Lehrer zuwiesen. Doch ist die Sprache in beiden Schriftstücken zu verschieden. R. hat hier etwas mehr den syriseh-talmudiseheit Styl, welcher dem der letzten babylonischen Geonen Scherira und Hai nahe kommt. Da R. auch sonst in seinen Commentaricn syrisch schreibt, so ist nicht anzunehmen, dass wir es hier mit einer aus dem Hebräischen umschriebenen Epistel zu thun haben. Siehe Noten zu 11» und 20. . ÖO) S. Z. 3. 2. 11. M. II. hat vor diesem Resp. den Namen Joseph b. Abitur. — Es war vielleicht in Spanien Sitte, dass derjenige, welcher eine weite, gefahrvolle Reise unternahm, seiner Gattin einen Scheidebrief unter Bedingungen gab. Resp. Ascheri 43. 13. Die Bedingung ist der Frau gegenüber mündlich auszusprechen, und kann sodann in einer Urkunde niedergelegt werden. Gittin 84ff. Der Brauch, in dem Scheidungsbriefe selbst keine Bedingung anzuschreiben, um Verwechslungen vorzubeugen und um allen auseinandergehenden Meinungen der talmudischcn Lehrer gerecht zu werden, ist alt. S. Scrachja halevi Gittin IX, und M. Mischna zu Maimun, Jad, Gittin 8. IG. Die Formel, in welcher die Zeugen der Frau die Bedingung mittheilcn. war wohl die von R. angegebene indircetc Rede. Vgl. Nissim zu Alfassi Kidduschin *?y zb 2P2 und Jomtob b. Abraham Glossen Kiddusch. Ha. — S. Z.-3. 2. IG. Spricht der Mann zur Frau, dauu ist die Rede selbstverständlich direkt. S. Bemerkung Gh. ModaTs. öl) S. Z. ,5. 2. 28. In Gittin ööff. sind blos die 1 in p2VP > pp*2£* und *"2 vermerkt. Auch Hai kennt nur diese. G. IL 1.». 2Ö5. 43G. R. hat wahrscheinlich das i in p-'ES im Auge, welches Ascheri das. ebenfalb durch grössere Schrift ausgezeichnet wissen will. S. Jerucham in Adam wechawa 24. 3. Die talmudische Verhandlung nennt R. r»:*?". 02) S.Z. 3. 3.1». Zemach respondirt in S.Z. ."».3.1. dass ein Bedenken nur stattfindet, wenn, nachdem der Vater die j'U'YT'p-Wcrthgabe empfangen hatte, auch das Mädchen Gochenke von Seite desOuannes annahm. Allerdings liegt der Fall, den Zemach bcurtheilt, so. dass dort bekannt war. der Vater habe die Kidduschin eigenmächtig, ohne von seiner Tochter ein Mandat zu besitzen, übernommen. R. geht weiter. Er besorgt nicht nur, dass die Tochter dem Vater ein Mandat .gegeben haben könnte, sondern meint, sie könnte auch nachträglich ein- ■ gewilligt haben. R. führt keine Talmudstellc an, um seine Aufstellungen zu beweisen. Spuren des Gebrauches, den Vaterf auch die pu'Wp der erwachsenen Tochter für sie annehmen zu la>sen. finden sich in alten Quellen. S. Mischna Kiddu>ehin 3.8 und H. Tosifta das. 4 r.*?'*; sSs "il^pr: X1? rhm ~-X CS und Kidduschin :» a npjna ~"2X "> p2 nCi'i-' **> p2 ""-'2, vgl. Resp. Ascher 3Ö.3 und die dort mitgetheilte Meinung S. b. Aderets. ö3) S.Z. 4.4.42. Chanaja Gaon bestimmt für einen ähnlichen Fall S.Z. 4.1.13. der Gatte müsse oeine Frau versöhnen, sich verpflichten, sie nicht mehr roh zu behandeln und ausserdem ihr die Ketubasumme erhöhen. Paltoi, nach Josua Boas Schilfe haggihor. Mordechai Ketubot 4. sagt blos, dass, wenn durch des Mannes Schuld Streitigkeiten in der Ehe entstehen, die Frau, aus der Ehe tretend, die ganze Ketubasumme erhalte. R. setzt ein förmliches Verlähren fest. — Chananja weist bei deu Sclaven auf rv\zb sS*. "PS ."!T.2>S. hin. Nidda 47 a lautet der Ausdruck XV\zb VPPJ .TMjA. Vgl. B. Kamrna 88 a r*r,3 Z"lZ?b und Torat Kohanim Behar izbz ar.2yxh» 012'S px .t.2>*p zr.z zhv;b R. führt -$zb sto r.:n c"r6 an. Ketubot i;i a s. Jebamot G2 ff. uud Midr. Chasita e^n öl) S.Z. 4.5.21. Der Autor wird Josef -der Spauicigenannt 'TSCT. Auch Chanoch wird dieser Name beigelegt. S. Note 34. Der Ausspruch, dass nach vollzogener p:p — Form die Schuld vinkassierbar sei, stimmt mit, der Meinung des Gaon (Nahschon?). S.Z. 4.7.12 und Alfasis, mitgethcilt in S-di Hatrumot»ÖG. I. überein. Den talmudisch festgesetzten Unterschied zwischen p2"2 X2~'.* lässt R. fallen, vielleicht weil Simon den Eid fordert. Ueber die Auffassung dieser Talmudstelle S. G. IL LSG und Maimun, Jad, Milwe 14,2. öö) S. Z. 4. G. 21. Die Früchte sind wohl eutweder noch so am Boden haftend, dass sie als p;pj yp-.pa rC22. oder sie sind als pr.'S unter der Bedingung gekauft worden, dass der Eigenthümer des Gartens den Raum in