Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 36)
- Language
- German
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— M — demselben, der die Frücht»» fasst. dein Kaufer übertrug '?}. In diesem Falle geschah durch die Zahlung die rechtliche Inbesitznahme derselben von Seite des Käufers. S. Mischna Kiddusehin 1..'», B. ltatra X."> a Salomo b. Meir Schlagw. ^"p'C* T> und Tur Ch. Mispal 200. — R.'s Ausspruch, dass. wenn die Fruchte in Folge einer Ucbersehwemmuuir verdarben, der Käufer nicht den Verlust zu tragen habe, ist kaum zu halten. Nach dem Talmud rauss der Gläubiger, wenn ihm ein Grundstück als hypotekarisches Objekt zugewiesen i.st, es annehmen, auch wenn es inzwischen überschwemmt wurde, Gittin 41 a. Man müsste sagen, dass in unserem Falle, wo der Käufer die Früchte in dem ad hoc übertragenen (iarteutheile .?) stehen hatte, der Verkäufer nur dann von jeder Haftpflicht hätte befreit werden können, wenn der Käufer die- Bedingung tur unvorhergesehene., seltene Schäden ausdrücklich zugestanden haben würde. - - Die niitgetheilte Stelle aus (Sittin T.'5a erklären Kasein und Nissim besser dahin, dass die Verkäufer für solche Fälle keine Haftpflicht übernehmen: Maimuni. .lad. Mechira 1!».«, das.s von der Haftühcriiahme <«Mt"ns der Frachter die Hede ist. H.*s Auflassung findet vielleicht in seiner Lesart der Stelle Rechtfertigung. Nach r'»z'M' p:r hat er T?T~" SC7S bz :.T? *h'Z?. Die Ed. aber hat letzten Satz nach VT1?;: ~~S K. ***;~S): fernere Varianten hat H. %.rh (Ed. *rr,J?>v : *S~£" ">"S (Kd. Y*,»;$ **i:s). 56 S.Z. 4. 2:5. Den Satz »"'.-'2 *.S*'*;\T? b",Z" lässt H. auch dann gelten, wenn die Miethezeit noch nicht zu Ende ist. Nicht so Haseln B. Mezia HU a, welcher zu 'S:« ~C'T> S^1 bemerkt *,S'j**2 '1-T J?""!l S'Xm. S. Jacob Chabiha zu Alfassi das. ~ Der zweite Satz CT'nV "."T"'" CS* ist von dem eisten des Resp. nicht abhängig. Man könnte ihn rechtfertigen, wenn man annimmt, der Miethsherr habe nur U'"."!2 im Allgemeinen gt->:n;t. so dass das Micthsverhältnis nicht als '.2 rtrSS' *•"• *?2 C*"'"."**? "T""^ zu gelten hätte. Amrain gestellt in solchem Falle dem Miethsherrn sogar das Recht zu, den Miethsmann ohne Kündigung zu entfernen und setzt auch keinen Unterschied zwischen Sommer und Winter. Stadt oder Land. Mordechai B. Mezia 1182. R. geht nicht so weit. Kr findet die .'SOtägigc Kündigung nöthig, ohne dass er durch diese Umstände eine Aenderumr in dem Rechtsverhältnisse für eingetreten erklärt. Siehe Amn. Ch. Modais. TiT; (i.O. W. H'2. Dass der Brief dein spanischen Lehrer angehört, beweist nicht nur der Unistand, dass in demselben die Auswanderung nach einem christlichen Lande erwähnt ist. sondern auch die diesen Lehrern eigeuthümliche Ausdrucksweise in demselben. *£2>S ""*;;*.* CS, S*~ pT. — Die Urkunde war wohl von der Frau mitgefertigt worden, um hiedureh sich des älteren Ans]iruche.s auf das Vermögen ihres Gatten, den sie in Folge der ns'.rC-Verschreibung hatte, zu Gunsten des Gläubigers zu begeben. Kigeuthümlich ist die Versicherung p*S*. u*-~S* **?> T>5. — Der Ausspruch. da.-s Chanoch den Kid der Krben .mein Vater hat mir kein zu seinen Ungunsten spreciieudes Moment hierüber mitgetheilt" nicht zu leisten braucht, weil ja sein sterbender Vater die diesbezügliche Aussage vor Zeugen machte, ist in Mischna Schebuot 7.7 begründet. S. Aschcri B. Mezia 1.3. .">*) G. 0, W. VX\. Es ist nicht angegeben, worin der Schaden bestand, den Simon in Folge der Verläumdung erlitt. — Ucber das Zeugnis der Blutsverwandten ist Mischna Synhcdrin .'».4 und B. Batnt l.V.la, über p; r*Z*b \'Z *L K. 1 und über die Aussage nur eines Zeugen Sifre Schoftim und B. Mezia :$ ff. nachzulesen. — Das.s die aussergerichtlichc Aussage der Zeugen für das rechtliche Krkenntniss keine Bedeutung habe, geht aus Schebuot :»2a ... nr Z"~r2 *.'^S•;, Z'~Z2 . ..T;* S4? CS "2N "-S hervor. - R. setzt in bzx?. T2 "C2 "i'STi' ."ST" das Wort ,~ST~ für r*.T>. Die Form des Bannfluches ."^S als Kid, wie sie im Talmud Schebuot :i"»a für den Civilprocess anerkannt ist, war in geonäischer Zeit allgemein üblich. S. Hai, Mischpato liaschewuot Auf. * Bei dem nach biblischem Rechte zugewiesenen Eide hielt der Schwörende die heilige Rolle in Hunden. Beim rahhinischen Eide fas.-te sie blos der Vorbeter oder sie lag vor ihm auf dem Tische. Vcrgl. S. Z. 4. ."».22- und 4....31. G. IL :»41, :»s7 und -wO. WS) C.h.G. 1 Wir vermögen nicht auzuerkenueu, dass das Resp. von Joseph ihn Abitur stammt, obwohl dieser Name in der Ed. dem Briefe vorgesetzt i.st. M. II. hat für ihn Mose Gaon. Obwohl Inhalt und Styl des Resp. tur einen babyl. Gaon spricht ps; p*.TJ'~ *;7"S wird g.'nz so wie Ch. G. <'.o von Zemaeh angeführt. -y ^« *;-*:•; ab, crc'Ts sS*. ~c* n'.'zh ~z*zh. Vgl. Sar Schaion iL l'. Kohanim rm-~*w nz sc*::*.' \nz zzb 2-.E1? -2--' "pr.n -z'cb . . s*- ■?s-*r',T2S rrrrwz rz .-r*s -cnrrvB sb xS ix rvxzb rrvz r,r\z. S. G. K.' 17) so können wir das Resp. doch nicht Mose Gaon zuschreiben. Der erste Theil desselben, wohl kürzer gefasst. stimmt freilich fast wörtlich mit der Meinung Mose Gaons Ch. G. «12 überein. Hingegen steht der letzte Theil unseres Resp. mit der Meinung dieses Gaons im Widerspruche. Mose erkennt den Erben der Frau die Hälfte dessen zu. was diese nach AJblegung des Wittweneides hätte erlangen können. R. gesteht ihnen gar nichts zu. Diese schrofle Abweisung der Erben liest man in Sar Schalom S. Z. 4. 1. US. Vielleicht wurde unser Re.^ponsuni* von ihm ausgefertigt. S. Schalom führt in Resp. auch Zadok Gaon an. Ch. G.r>8.