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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1889-01-01 · 7.1889 · p. Seite 32

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
7.1889
Date
1889-01-01
Page
Seite 32 (sequence 31)
Language
German
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*tücke in 3 Thcile parzcllht wurde - Als Simons Wittwe narh dem Tode des Gatten das Kehl zurück gibt und (leid wünscht, muss 111:111 ihr, du wahrscheinlich keine Raarschaft vorhanden war. tür ihren Anspruch »-in Fehl nach ihrem Beliehen überlassen. Ks ist nicht angegeben, von welcher Seite aus der Zwang geübt wurde von dein K. .spricht und welcher Lea und Kuben veranlasste, in das Verlangen der Wittwe zu willigen. Vielleicht kam er von nichtjüdischer Seite, wie ja eine solche Ingerenz sonst erwähnt wird. ."».23. R. sagt ,-iyTE.": *T> ^ril CC*.*S C"S —Die Notiz in der Vermahuung hat nur zu lauten. da>s den Zeugen der Zwang, unter welchen ein Geschäft ausgeführt wurde, bekannt war. Die Art des Zwanges hingegen braucht man in der Urkunde nicht zu bezeichnen. Ebenso Nachnanides, Glossen zu B. Batra 4<>ft'. S. Salomoii b. Meir das. - Im hebr. Texte s. Ke>I». S.54. Z.2. zu lesen rb S..V..Z. 11 rh 'iri'Z' — welches mau ihr jetzt gegeben hatte. — Z. 13 rp'.Snp>~U' p'CC" sS"' *cS — Simon hatte die behufs der Theilung vorgenommene l'arzelliruug aller Güter nicht beendiget. — Z. 23 zu 1. vrtf cy ^h""i'. Z. 2»'. 'EX jl'S^ T~>*£* dass Kuben für die Ernährung der Mutter aufkommen müsse. - Z. ."»."» .TCXy1? ~sS "T2 •— in eigener MachtVollkommenheit "yiEM: — — rr.-'uC1? sie hat den Kid geleistet, damit sie. vor jeder Kinrede geschützt hei. 2"» (I. 0. W. 204. Dajf Niehtjüdische Gericht hatte wohl dem Nichtjuden den Kid in die>cr Angelegenheit aufgetragen. Um der Notwendigkeit der Kidesleistung zu entgehen, willigte jener in einen Xaehlass. Dass es schliesslich doch zu einem Verkaufe des Gutes kam. war rermuthlich dem Umstände zuzuschreiben, das» Ruben's Krau gar keine Zahlung zu leisten vermochte. . . K. verpflichtet denjenigen, welcher dem Nebenmanne in das Geschäft tritt, und das an sieh bringt, was jener zu erwerben in thätiger Bereitschaft stand, diesem Schadenersatz zu leisten. Jacob Tain urtheilt ebenso. Vgl. .lonitob b. Ahr. Novellen zu Kidduschin ">!»a. In unserem Kesp. liegt der Kall ernster, da man auf B. Kamma 117a Kücksicht zu nehmen hat. Im Talmud (n. d. Ed.) lautet die Stelle »st T2 jP" SU»" lESys ."S-n CS. Das ('Hat, welches die Anfangssätze der Stelle aus Kidduschin enthält, hat genauere Lesarten als die Edit. .Tiif-S sy'S 'S" 2 "*2~2 -- weggelassen erscheint ^Tjt bT2 ";Src; pn^» "h .TrCtt'S SZS p,{-C T;S:>T S1? hier scheint d;is x;>T .To S*? der Ed. sicherer) — .... 2t:t s:S'pr s*? s:s r>:r~z -es -.r. ante ,f? s;^c^i. •JC.) G.O.W. 2<h;. Aus der Bemerkung ,T^UT! .*T>Ü b*Z% *.rs£* geht hervor, dass ein beim Geschäfte unterlaufener lrrthum des Mandatars, auch wenn dieser Irrthum nicht den sechsten Thcil des Gcgenstandswerthes beträgt, das Geschäft als ungiltig erscheinen lasse. Diese Ansicht hält auch .lacob Tarn aufrecht. S. Tosafot Ketubot lOOa Scha. und Ascheri das. 11.17. Vgl. Tur Ch. Mischpat 2S2. 27) (I.O.W. *_»()S. Aus dem Beweise, den K. anführt up*h~ pVui: S"Ä- "* r"-*S C'^S~2fH*" >T* ►jr*il* Ü'T könnte man schliessen, dass K. in Krklärung der Stelle B. Mezia K'iSa «»2* TS TS p*T~S~ |S2 "SH jrp'rce *a: 'p'.^C . . "Cnr dif Ansicht Kaschi's das. theilt. S. Schw. x"*^ "Z"> sr* '«>'d *nS V2. Daher d«» I?ewt>is aus einer anderen Stelle erbracht wird. S. das. SV*?: ~2T S"" .T2 'Cr'"^ und Tur Ch. M. 17."). Auf. Im heb. Texte des Kesp. Z. 10 ist zu 1. vrrpS iv:2 VS. — Z. 17, Auf. /.. 1. pis^ \2 %.Z prt». ebenso Z. 18.21. Die Stelle, im Talmud lautet ,T2 »vf? IT *.3,T, "T^J ^n. ' 2S; G. 0. W. 20JI. Den Grund, dass, wenn der Mann «Ii*; Krau testamentarisch von jedem Kide entbindet, auch die Erben bei Geltendmachung der Ansprüche nicht zum Eide zu verhalteu seien, kennt auch Scherira. S. Z. 4. •!.(». Der Satz muss hier um so eher gelten, da Simon nur erbte, was Kachel schon im Besitz hatte. Der Spruch der Mischna Ketubot G. "> hat auf testamentarische Versehreibungen keine Anwendung. — Die Veränderung |^ T.lwtll ist ganz im Geiste der späteren Geonen gehalten. Im heb. Texte S.f>7, Z. 13 ist zu leseu rf? V."! sStt» **h. 2*.») G.O.W. 211. In Bezug auf die Krage, wie es mit der Auszahlung der Ketuba an die Erben der Frau zu halten sei. welche den Wittwcneid nicht abgelegt hat, gehen die Meinungen auseinander. Mose Gaoa erkennt ihnen die Hälft«' der Ketubahöhe zu. S. Z. 4.4. Sar Schalom das. 4.4. HS gestattet ihnen keinerlei Ansprüche. Sadia das. 4. 4. 35 meint, man kann ihnen nur dort die Hälfte zuweisen, wo dies eben so gebräuchlich sei. Aus Scherira's und Hai's Kesponsen ist zu ersehen, dass sie es den Richtern anheimstellen, je nach Anerkennung der Umstände sich für oder gegen das Zugeständnis der Hälfte zu entscheiden. S. G. II. 13S, 221 und S. Z. 4..VI. Hai berichtet, dass diese Gepflogenheit in Sura und Pumpadita herrsche. S. Z. 4.4. .">3; G. II. 202, 2<>3. Er bemerkt jedoch ausdrücklich, dass. wenn die Krau, ohne den Eid geleistet zu haben, in eine neue Ehe tritt, sie und ihre Erben jeden Anspruch auf die Ketuba aus dem Nachlasse ihres ersten Mannes verlieren, da vorausgesetzt wird, sie habe diesen Anspruch ganz aufgegeben und auf denselben verzichtet. K, gesteht ihr auch dann noch die Hälfte zu. wenn sie wieder in eine Ehe trat, falls ihr nunmehriger Gatte nicht reich ist. Denn in solchem Kalle erscheint die Annahme zulässig, sie haben den alten Ansprüchen vielleicht doch noch entsagt. Vgl. Ketubot 9('»a m'tt'ya [SC .T":y2 fsr. iDie Vermögensumstände des ersten Gatten üben hierauf keinen Einlluss.) In d. Anmerkung z. heb. Texte 2 Zeile!» Ende ist *:e,vt m — Wir wissen nicht, warum sich diese Gepflogenheit der Gerichte, wie sie R. kennt, in Spanien nicht behauptet hat. Weder Alfasi, Schebuot Ende und Ketubot 12 fc'IS» ~T noch Joseph ihn Migasch Kesp. 2t)S noch Maimuni, Ischot 18. Ü kennen ihn. — Ueber die Kalle, in welchen einer Krau nach muselmanischem Rechte nur die Hälfte der Dos zukam s. Eherecht der Mohamedaner. Wien 1SS3. S. .">3. — Das Erkenntnis, dass das von der Wittwe Lea gekaufte Feld nicht als Erbschaft nach Lea. sondern nach Jacob zu betrachten sei s6 "2S (/. 1. sbs mu»- ttCS* W;p wird in Kesp. Alfasi 2<U End. festgehalten. Der erste Satz des Resp-

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