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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1889-01-01 · 7.1889 · p. Seite 26

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
7.1889
Date
1889-01-01
Page
Seite 26 (sequence 25)
Language
German
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— -2B — dem Einb'itungsgehete dos 2. Xeujahistaiics: -'r-.T r^np- '""Su* "r.'SnS und Meschullam betet in dem Exordiuin zum Morgengebete den Yersohnunirtages: ,%z~22 "T2 "*-> r'rsSsa pn TS2*3 "*~*S- In den Responsen des letztgenannten so wie in denen seines Zeitgenossen Gersom 1». Jehuda tritt die Gemeinde vielfach bezeichnend hervor. Anmerkungen zu den Responsen. 1) S. Z. 3. 2. 21. M. H. hat »Mose <lao«r. Wir halten die Lesart d. Kd. „Mos. I». Uhanoelr für gesichert, da Styl und Zug des Rcsponsums nirht im (leiste jenes babylonischen G;u»n gehalten sind. Uehrigens haben spätere Schriftsteller auch die ersten spanischen Lehrer (leoniin genannt. S. E. 1». Joel Halevy, mitgetheilt G. 0. W. 20 Note p.s> ~'jn "2 '"; Salom. b. Joseph. Einleitung zur Uebersetzung des maiiiHmidisehen Mischna commentars zu Xcsikiu "*.:n "i p;r VCCI 2"iy.-" 'I'.s:: Aron » Luuel, Orchot Uhaim aus Sah I». Aderet K. ".Sn "C' -V. r.:n n Sr;-^ «r.«j: Mordechai h. llillel zu Abod. Sar. 84."» 2-ya.l — Der Fragesteller gibt die näheren Umstände nicht an. U. setzt die Praxis für alle Fälle fest. Das Responsum ist aus Mischna (littin 7.1» geschöpft. Die einzelnen Sätze der Mischn. werden durch angefüllte Heisatze des R. erläutert. Er fasst die Mischna als.eine Zusammenstellung aller Fälle auf (a und b), wenn der Hatte selbst der (lattin, indem er diese Bedingung ausspricht, die Urkunde einhändiget. Bekannte Sätze liefen diesen Punkten zu (1 runde. *?*p} ■iT2 *"sS \22 "S; VU*r>E "CS" C*U*C Cns "'S '*""• Die Frage Xissiins (bei Alfassi), dass ja der erste Satz schon aus Mischna (littin 7. 2 bekannt sei, entfällt. Die Lesart TU'sS '.iri %£* '-?: (für 'in der Ed.) hat auch Mischna in Jeruschalmi und Ascheri. -- Für »~S CTp ~»T2 CS* hat Kdit. besser £;S "-"j? "»TC CS*. — >""' "'S mit Emission des CS' hat auch Alfassi. 2) S.Z. 4. 1.1). Kurz und umschrieben in (1. M. 27.">. Der angeführte Satz des Horhschul-Rescriptes im Responsum PaltoTs ist zu lesen S. Z. 4. 7. 42. Der strenge Spruch, dass der Delator und der mit Angeberei Drohende nicht Zeugenschaft, ablegen können, wird dort begründet. Der Feind darf wohl nach Mischna Synhedrin 3. .") in Sachen seines Gegners zeugen. Der Delator ist wohl auch nur ein Allerweltfeind, aber er hat auch .schon eine feindliche Thut ausgeführt oder mit derselben gedroht. Wie in unserem R. so ist der Hauptsatz aus dem Rescripte PaltoTs auch in llagahot Ascheri Synhed. :». 12 und H. Kama ö. I angeführt. In Kolbo Ende, Monlechai H. Kama IS."» und Mag. Maini.Edusll lesen wir das Uescript in bereits um>ehriehener Form. An den letzten 2 Stellen ist angefüllt r'-rU1' '22 "ilC£" P" pCC3 ]Z\ (das CC"*.C2 das. gehört nach Hai;. Asch. Syuh. .*>. 12 in den Vordersatz CCl'Cw* TCO "i'Cw <-"S. S. Hesp. Jos. Kolon 126. — Der Anspruch, dass Simon dem Kuben die Ausgraben, welche er in Folge jener Heden machen musste. zu erstatten habe, ist in H. Kama (52 und 113 begründet. Dass Simon auch für die Verletzung durch verächtliche Heden Sühne leisten soll, stimmt mit der Ansicht Sche»ira's, mitgetheilt Ascheri H. Kama 8. 1.» überein. H. trifft Vorsorge und sichert den freundlichen Verkehr. Er ordnet an, man solle den Werth einer etwaigen späteren Beleidigung abschätzen und die Urkunde hierüber dem Huben einhändigen, damit er vorkommenden Falls von derselben (lebrauch machen könne. M. W. hat im hebr. Texte d. Hesp. Zeile »1 4-,r.'C %.T.2"i ~C'yU' "» V"Z und Zeile S HJV.ZlS TttSTl '.S S.T Ve»;? "UT" n'.l'S'Sci p2 V2'£$2 p3 3) (1. 0. W. 171). In den Abderruhman III. unterworfenen Landcstheilen hat sich in Bezug auf die Beziehungen der Erben zu dem Gute des Verurtheilten eine verschiedene Praxis erhalten. Eine Zerstörung des Hauses desselben scheint überall in Uebung gewesen zu sein. Sehen wir sie doch auch Menachem b. Saruk gegenüber in Anwendung, wo es sich doch nicht um ein capitales Vergehen handelte. Siehe dessen Brief an Chasdai in Stern, Liber Resprmsionuin, S. XXX. — Die (lerichtsbarkeit bezeichnet R. als unsicher und die Zeugen als verlogen. Ebenso wird in 47 geurtheilt. wo es sich um eine arabisch geschriebene Urkunde handelt. Da nach mohamedanischem Hechte giltige Zeugen ausser der Volljährigkeit und dem Besitz«' des unbeirrten Verstandes auch die Eigenschaften der Rechtgläubigkeit, der Uubescholtenheit und der Unverdächtigkeit habensollen, so muss sich eben die Rechtspflege im Chalifate iu einem schlechten Zustande befunden haben. S. Querry, Droit inusulman II. S. 4.")lff. Hai berichtet, dass man in Babylon das Gesetz "in Bezug auf die Würdigkeit der Zeugen hochhalte, dass es aber Städte und Ortschaften gibt, in denen man sich nicht an das Gesetz hält. Ein älteres geonäisches Resp. spricht sich ebenfalls abfällig über die bei mohamedanischem Gerichte ausgefertigten Schriftstücke aus. Man schreibt aus Afrika, dass die dort vortretenden Zeugen keine Glaubwürdigkeit besässen. S. (1. H. 278. 231) und 324. — R. welcher ausgeführt hat, dass das nichtjüdische richterliche Urtheil nicht als rechtlich giltig anzuerkennen ist, fügt hinzu, dass, da einmal der Usus besteht, das Gut des Hingerichteten seinen Erben zu entziehen, diese die Hoffnung aufgeben, das Besitzthuni jemals wieder erlangen zu können, Für diesen letzten Punkt des wird der Beweis___lTVPö "w'K"-" Ss'ES* "CS" erbracht. Das absprechende Urtheil über die rechtliche Geltung des Ausspruches mohamed. Gerichte wird durch Samuels Spruch j*yt jtr'lSc** X71 »K'lit berührt. Offenbar bezieht ihn R. blos auf Anordnungen, Aullagen. Steuern und diesbezügliche Gesetze der Regierung. Die Rabbiner der späteren Zeit folgen R. in dieser Auffassuug. Vgl. B. Kanuua 113ff. jj^p jj^T "ES und $2";»-rg S. auch die Zusammenstellung in R. G. A. Jos. Kolon 18$ und Jos. Karo. B. Joseph zu Tur Ch. Misehpat 1G1). — Für jj^St I.TT'1'E WC1 Cr~ hat d. Ed. '„-p-- r,'"S r.S S"S"T C^'S K-Sn. — Für *«'5?"3 «'."! smisS ""i« in d-Ed. %&&'ü *rn »jn *?*t:Söt »i »S

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