Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 17)
- Language
- German
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— 18 — wurde, so steht die Schuld formreehtens sicher. Es leistet Rüben den Erfüllangseid, dass er noch nieht bezahlt sei, und erhält die Schuld bezahlt. 5")) Jemand kauft Früchte, die im Garten des Nächsten stehen. Es rennet, so dass die Früchte Schaden erleiden. Wie ist es zu halten? Oder wenn der Strom anschwillt und einen Theil dieser Früchte überfluthet? K. Hat der Käufer bereits den Kaufschilling erlebt, oder reehtsförmlieh den Kauf bestätigt und die Früchte werden nachher durch Regen oder in anderer Weise beschädigt, so trifft die Einbusse den Käufer. Die Verluste aber in Folge einer Uebersehwemmung sind etwas ganz Vn vorhergesehenes. Hat der Käufer nicht schon für diesen Fall ausdrücklich sein Einstehen für den Schaden ausgesprochen, so trägt er ihn auch nicht. 5(») Jemand verniiethet seinem Nächsten «•in Haus auf ein Jahr und es tritt ein theilweiser Einsturz oder eine sonstige dein Gebäude drohende Gefahr ein, so kann der Vermiether den Miethsmann selbst im Winter veranlassen, das Haus zu verlassen. Er kann ihm sagen: Ein grösseres Recht, als ich selbst habe, konntest du nicht erlangen. Ist ein Haus monatsweise verniiethet, so muss der Vermiether zu dem Miethsmanne sagen: „Sieh dich während dieses Monats, den du im Hause wohnst, um eine andere Wohnung um. Ich brauche mein Haus anderweitig." Dasselbe gilt vom Miethsmanne. Will er das Haus verlassen, so muss er dem Mieth>herni die Mittheilung machen-- Suche dir einen andern Miethsmann, denn ich verlasse dein Haus. Fanden diese Mittheilungen nicht statt, so besteht der Vertragj bis noch ein Monat vorüberzieht. Also ist es rechtens. 57) Huben lieh dem Simon ISO Dinar. Dieser schrieb für sich »lud seine Frau eine Schuldurkunde, welche dahin lautete, dass Huben und dessen Rechtsnachfolger berechtigt seien, die Schuld einzueassicren, sobald sie die Schuldurkunde unverletzt vorweisen, ohne dass ihnen ein Eid aufgetragen oder der Bann in Bezug auf eine etwaige ungerechte Forderung ausgesprochen werde. Später ging Simon in das Land der Christen, und blieb dort länger als sechs Jahre. Als er dorthin ging, war ei\4 deju Rüben nur mehr 53 Dinar schuldig. Während der Zeit, die Simon dort allein blieb, zahlte dessen Frau au Rüben noch 25 Dinar ab. Indess kam Rubens Sterbestunde. Er liess Zeugen kommen und sagte eidlich vor ihnen also aus: Himmel und Erde rufe ich zu Zeugen an. dass mir bei Simon aus jener Schuld noch ein Rest von 28 Dinar aussteht. Meinen Sohn Channel» ernenne ich darob zum Vormund, er soll das Geld von Simon, wenn er zurückkommt, oder von dessen Weibe eincassieren. Huben starb hi-rauf. R. Wisset dies: Sobald die Vertrauensbcglaubigungsklausel in der Schuld- Urkunde vorkommt, hat Rüben Uni; sein Rechtsnachfolger Chanoch das Recht, die Schuld einzutreiben, ohne dass sie einen Eid zu leisten haben. Ihr schriebt von dem Falle, wenn Simon dem Chanoch einen Eid auftragen will. Das hängt nicht von Simon ab. Das geschieht nur, wenn es Chanoch gutwillig thun will. Auch ohne einen Eid treibt er die Schuld ein. Der Waiseneid, dass der Verstorbene ihm keine Mittheiluug machte, trifft ihn nicht. Hat ja sein Vater sterbend seine Aussag»» vor Zeugen gemacht. Wenn Simon noch im Lande der Christen bleibt, also fragt ihr, soll Chanoch die Schuld von dessen Weibe erheben? Wohl, so ist es rechtens. Er wird aus den» Vermögen Simons bezahlt, ob dieser anwesend ist. oder nicht. Sonst könnte jeder Schuldner sich ins Ausland entfernen. Den Bannspruch kann die Frau über den aussprechen lassen, welcher von ihrem Manne Zahlungszusendungen erhielt und es nicht mittheilt. Friedensgruss. bS) Die Erwiderung auf die also mitgetheilte Anfrage lautet: Chezron und Karmi haben in Folge dieser Zeugnisse nichts zu zahlen. Huben, der als Zeuge aussagte, dass sie den Simon beim Sultan verläumdet hätten, ist mit Karmi verwandt und diesem gegenüber kein giltiger Zeuge. Gegenüber Chezron ist sein Zeugnis* giltig. Er i.>t jedoch nur ein Zeuge. Gegen ihn schwört Chezron den biblischen Reinignngseid. Die. anderweitige Zeugenauss:ige, welche vorliegt, lautet also: Chezron habe, als die Zeugen ihm vorhielten, wie er den Simon zu Schaden gebracht habe, geantwortet: Ich that es nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit einem Andern. Diese außergerichtliche Aussage ist kein Zeugniss, und kann zu keiner Zahlungsauflage bestimmen. Chezron schwört den biblischen Eid, dass er Simon nicht beim Sultan verläumdet habe, und dass jener Schaden dem Simon nicht durch sein Vorgehen zugefügt wurde. Beim Eide fasst er eine Tora und leistet den Schwur, während der Vorbeter der Gemeinde ebenfalls eine Tora in Händen hält. Karmi, demgegenüber nur die durch kein Zeugniss bewiesene Forderung des Sinioit steht, schwört blos den rabbiniseheu Eid. Der Vorbeter nimmt die Toni. Karmi steht vor ihm. Jeuer spricht: Wenn dieser Manu den Simon beim Sultan verläumdet, ihm Schaden zugefügt hat und es jetzt leugnet, so sei er verwünscht. 59) Eine Frau leistete nicht den Wittweneid und trat wieder in eine Ehe. Kann ihr Gatte oder ihr Erbe die Auszahlung ihrer Ketuba aus der ersten Ehe beanspruchen? R. Sie und ihre Rechtsnachfolger erhalten wohl ihre in die erste Ehe mitgebrachten Gegenstände ausgefolgt; es muss aber, nach dem Vorgänge des Gaon Zadok, jeder Anspruch, tten sie stellen, um die Ketuba ausbezahlt zu erhalten, abgewiesen werden.