Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 17 (sequence 16)
- Language
- German
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— 17 — Punktes einen ganz andern Inhalt erhalten. Uebrigens .sind sie bei der Zeugenaufnahme nicht genau. Sie gestatten, dass irin Mansch, <U'n sie nicht kennen, hingestellt wird. Kr sagt: Ith bin der und der. l'nd auf seine Aussage Inn fertigt man dann die Urkunde aus, obwohl der Zeuge eine ganz andere Person i.st. Bei ihrer Schrift gieht os noch Hedenken, die man nicht gut erklären kann. Wenn daher die Angelegenheit nicht von Juden gekannt ist. so gestellt man einer solchen Schrift keine Beweiskraft zu. Den Schenkungsurkunden auch nicht, wenn dies der Fall ist. Die jüdisch gesetzlichen l'elicrtragungsforiucu sind durch Nichtjudeu nicht ausführbar. AS) Der Sultan legte Ruhen eine Zahlung auf. Karnti und Simon bürgen für diese und bestimmen für Ruhen die Zahlungsfrist. Ais sie kam, drangen sie auf Zahlung. Ruhen, der kein Held hatte, gab ihnen einen Harten als Zahlung für die ihm auferlegte Summe. Lewi hatte ihm damals für den Harten noch 100 Dinar mehr, als diese Summe betrug.gehen wollen. Karmi veiiiess den jüdischen (Jlauben. Chezron, auf welchen die Ansprüche Ruhens ühergiugen, klagte Karmi hei der nichtjüdischen Behörde. Diese entschied, dass der Harten dem Chezron bleiben müsse. Karmi verkaufte nun schnell seinen Uartenanthcil an Simon. R. Also urtheile ich. Hat das nichtjüdische Herieht entschieden, dass Chezron den Harten von Karmi an sich nehmen, aber das (Jehl für denselben dem Karmi gehen müsse, so erhält nunmehr Simon das Held und folgt den Hartentheil dein Chezron aus. Hat der nichtjüdische Gerichtshof befunden, dass Chezron dem Harten erhalte, ohne dass-er dem Karmi diu Geld zu zahlen braucht, so inuss Simon den Hartentheil herausgeben, ohne da>s jener eine Zahlung zu leisten hat. Simon hat sich selbst;deu Sehaden zugefügt. Was den Anspruch auf Ersatz bezüglich der zweiten Hälfte des Härtens betrifft, welch« im Besitze Simons ist, und welcher Anspruch sich auf den l'mstand stützt, dass Lewi eine grössere Summe zahle» wollte, ist es so zu halten. Hatte Lewi damals haaren Held im Besitz, um sofort auszuzahlen, so muss Simon jetzt für sein angekauftes Halhthcit dem Chezron 50 Dinar zuzahlen. Hatte L«\vi damals kein Held, so hat Ruhen in jenem Zeitpunkte, als er gedrangt wurde, sicherlich in den billigeren Preis gewilligt. Simon hat nichts auszufolgen. Die Kinrede Chezrou's, dass der ganze damalige Verkauf ein Xothverkauf war, ist nicht zu berücksichtigen. Der Zwang ging ja vom Sultan aus. Der Verkauf an die Bürgen war von Ruhen eben des Zwanges wegen ein ernster und vollgültiger. Joseph ibn Abitur. 49) Ks ist also wie ihr vernommen habt. Die Wittwe nach dem Kinderlosen, vom jüdischen (Hauben Abgefallenen, wenn deren Schwager ebenfalls aus dem (Hauben trat, muss, wenn sie heirathen will, die Chaliza an diesem Vollziehern. So lautet auch der Bescheid der hohen Schule über die Convcrtiten-Chaliza-Angclegenhcit. Liegt euch der Fall vor, so soll es also geschehen. 50) Ein Mann geht auf weite Reisen: man ersucht ihn, seiner Frau einen Scheidebrief unter der Bedingung zu lassen, dass dieser giltig sei, wenn er bis zu einem gewissen Zeitpunkte nicht zurückkäme. Es wird der Scheidchrief ausgefertigt. Die Zeugen übergehen ihn der Frau, indem sie ihr die Bedingung der Hiltigkeit desselben mittlieileii. t'eber die Bedingung fertigt man ein Schriftstück aus, welches dem Manne eingehändigt, wird. j öl) Der (■ rund, dass die vier Waw in dem Scheidebriefe durch grössere Schrift hervorgehoben werden, ist darin zu suchen, dass jeder irrigen Lectbuismögliehkeit vorgebeugt wird. Wl) Wenn «in Manu dem Vater eines erwachsenen Mädchens den Werthgegenstand gab, dessen lTc hergäbe seitens des Mannes und Annahme von Seite des Mädchens die Trauungsform als vollzogen erscheinen lässt (Kidtischin), so muss der Vater, damit .die Ehe als zweifellos geschlossen gelte, diesen Hegenstand vor Zeugen seiner Tochter einhändigen. Tiiat er dies nicht, und die Tochter befindet sich zur Zeit der Antrauuug in demselben Orte, so bleibt immer, da die Mädchen nicht hinauszuziehen und selbst die Eheschliessuugsform zu vollziehen pflegen, dein Bedenket! Raum, ob der Vater die Ivuluschinwcrthe nicht im AuftrugH der Tochter übernommen hat, oder ob sie nicht nachher in die Ehe willigte. Will sie in eine andere Ehe treten, so muss sie, des Zweifels wegen, von diesem Mautie den Scheidebrief nehmen. 53) Die Klagen einer Frau, dass ihr Manu sie krankt und schlägt, sind auf Wahrheit gegründet. Wie ist zu verfahren? R. Wisset, wenn es durch Zeugen erwiesen ist, dass er sie wiederholt schlug, so hat das Herieht ihn zurechtzuweisen und zu belehren, da>s er nicht so verfahren dürfe. Hiermit ist die Drohung zu verbinden, dass sie, wenn er von der unwürdigen Behandlung nicht lässt, den Scheidchrief und die ihr verschrieben« Ketuba zu erhalten hat. Sie kann unter Beaufsichtigung eines glaubwürdigen Mannes hei ihrem Hatten bleibet!. Beharrt er tu der schlechten Aufführung, .so ist das Augedrohte zu vollziehen. Will sie aber sofort, ohne den Versuch noch abzuwarten, aus der Ehe treten, so ist sie als eine Frau anzusehen, welche sieh den Ehepflicht«-ii entzieht. Sie erhalt Mos ihr mitgebrachtes Hut. Dem Ansprüche auf die Ketuba musa die Warnung des Herichtes und der Vornehmsten der Hcmeinde, sowie der Versuch eines ferneren Beisammenseins unter Beaufsichtigung vorangehen. Sagt der hierzu bestellt«; Vertrauensmann aus, dass der Mann sie abermals so schlecht b«'haudelte, .«» erhalt sie auch die Ketuba. 54) Simon sihuhlet dem Ruhen eine Mine. Sim<»u behauptet, er hab« bereits bezahlt, Zeugen sagen aus, dass er n«»ch nicht bezahlt habe. R. Ehrfahret somit, dass dies kein Zeugnis.s ist, denn er kann ihm ja ohne Beisein eines Ander» die Zahlung geleistet haben; Simon schwört Jblos den rabbinischeu Eid. I.st aber in Bezug auf die Schuld die förmlich«' Besitzübertraguugsfonii ausgeführt worden, wenn auch die Urkunde uieht ausgefertigt 3