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Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin · 1889-01-01 · 7.1889 · p. Seite 16

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Journal
Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
Volume
7.1889
Date
1889-01-01
Page
Seite 16 (sequence 15)
Language
German
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u; — Er starb aber und .-ein Bruder wollte die Leviratsehe vollziehen. Nur sie sprach die Weigerung aus. Ihr kommt kein Pu-uale 2U. *43) Kuben zeigt eine in aller Form ahgetasste Uehertrngungsurkunde des Simon vor, durch welche dieser die Schuld von (50 guter Dinnre, welche er von Lewi zu fordern hatte, dem Ruhen übertrug. Also lautet das Schriftstück: ,Zu uns Gefertigten sagte Simon: Seid hei der zu vollziehenden Rerhtsform Zeugen, dass ich die Urkunden und «las aus ihnen folgende Recht dem Rubeu übertragen hahe. Üiese auf den Namen des frühereu Besitzers ausgestellten Akten gehören nun dem Ruhen, da er mir ihren Geldwerth früher schon, damals als Darlehen, ausgetollt hat." Lewi w ar einverstanden. Es wurde der Akt in aller Form ausgeführt und zwei glaubwürdige Zeugen fertigten ihn. Nun ging Lewi gcschäftshalber in ein christliches Land. Ruhen fordert aber Simon auf, ihm diese 600 Dinare zu zahlen. R. Ich habe über die Frage nachgedacht. Verhalt es .»ich also, so hört, da Simon dem Ruhen die Schuldlirkunden und auch die Uebertragungsurkuude übergab, jede Haftung Simons für dn.se Schuld auf. Sie ist auf Lewi übergangen. Wird der Himmel den Lewi wieder segnen, so cassiert Kuben die Schuld von ihm ein. Wo nicht, >o ist es ein Yerhäuguiss des Himmels. Er i>t selbst schuld, da er in die Uchertragung an Lewi eingewilligt hat. *-14) Lea, die Wittwe Jacobs hat zwei Söhne. Der Eine, Rüben, blieb bei seiner Mutter, welche Jachiu heirathete. Alle Ausgaben, welche Jachiu für Ruhen machte, schrieb er unter Zeugenhestätigiing im Einverständniss mit Rüben diesem zur Last. Es wird bestätigt, dass Ruhen verständig sei. Kr besitzt Gut, Vermögen «nd Felderträgniss. Alles verwaltet sein Onkel, bei dem der zweite der Waisenknaben weilt. Nach zwei Jahren verliess Ruhen seine Mutter und wohnte bei seinem Onkel. Dieser führte ihn zu Zeugen und fragte ihn in deren Gegenwart: Wer machte für dich, als du bei deiner Mutter nnd ihrem Gatten weiltest, alle Ausgaben? Der Knabe sagte: Von dir uahm ich jeden Monat alles, was für mich nöthig war. Darauf hiu Hess der Onkel eine diesbezügliche l'rkunde ausfertigen. Die Lehrer, welche Ruhen unterrichtet hatten, sagen aus, dass sie allmonatlich ihren Lohn von Jachiu erhalten hätten. Der Onkel meint: Ich habe Alles dein Sohne meines Bruders gegeben, dieser trug es zu seiner Mutter. Ist Rubens erste, oder zweite Aussage massgebend und wem kommt ein Eid zu? R. Als Ruhen seinem Stiefvater, während der zwei Jahre, in liegenwart von Zeugen die Bestätigung gab, dass Jachiu die Auslagen machte, hatte er bereits das Jünglingsalter erreicht und war geistig geweckt. Er kann von dieser Aussage nicht zurücktreten. Selbst wenn er nicht, wie ihr mittheilt, 14 Jahre alt, sondern noch minderjährig gewesen wäre, würde bei anerkannter geistiger Reife seine damalige Aussage gilti^ und unwiderruflich sein. Wäre jedoch Ruhen zur Zeit der ersten Bestätiguugsaussage minderjährig und sein Onkel der ihm von seinem Vater bestellte Vormund gewesen, so hätte dies frühere Zugeständnis* keinen Werth. Der Onkel müsste beeiden, dass er die Auslagen gemacht habe und würde sie zurückgezahlt erhalten. Jachin's Urkunde bliebe ohne Bedeutung. *45) Von den Geschwistern Rachel, Lea und Lew?, der IG Jahre alt ist. verloben sieh die Mädchen. Die Anverwandten bestimmten ihnen aus dem väterlichen Nachlasse die besten Stücke des Grundbesitzes. Dem Lewi Hessen sie die schlechtesten. Als Ruhen seine Braut in die Ehe nehmen wollte, kamen Leute und machten ihn darauf aufmerksam, dass Lewi, wenn er herangewachsen sein wird, die Vertheilung anfechten und diese Stücke aus der Hand Rubens heben kann. Lewi will diese besten Stücke sofort dem Ruhen zuerkennen. Genügt dies? Oder soll dadurch die Hochzeit verschoben werden, bis Lewi heranwächst? Und wenn Ruhen, wegen der mangelhaften Bestätigung dieser Mitgabe, von der Braut, mit welcher ihn übrigens kein Yerlobungsmahl zusammengeführt und die er gar nicht gesehen hat, lassen will, mnss er der Braut 50 Dinar zahlen, die Lewi als Strafgeld bestimmt? R. Auch wenn Lewi nur l:> Jahre und eineu Tag alt wäre, so genügt die seinerseits vollzogene Schenkung aus den Verlassenschaftsgütern. Will Lewi das, was man bei der Verlobung aussetzte, nicht, geben, so ist, da die Bedingungen nicht eingehalten wurden, von der andern Seite auch kein Strafgeld zu zahlen. °4G) Rubens Frau brachte ihrem Gatten einen An!h»'il an einem Garten in die Ehe mit, deu ihre Brüder zusammen mit dem Bruder seines Vaters geerbt hatten. In dem Ehepakte waren die Raine des Gartens nicht bestimmt. Da Ruhen mit den Schwägern in Brüderlichkeit lebte, nahm er immer seineu Antheil von den Früchten und war zur Zeit der Ernte nicht genau. Da entstand ein 'Zwist unter ihnen. Nun will Rüben, dass man ihm seinen Theil in einer bestimmten (legend des Gartens bemesse. Die Schwäger sagen: In der Ketuba ist die Uinraiimng nicht angegeben. Wir messen dir deinen Theil in einem andern, von dem grossen Garten bereits getrennten Garten ab. R. Wenn zur Zeit, als Ruhen heirathete, die Drittheile, welche den Brüdern seiner Frau zukamen, schon uhgetheilt waren, so muss Ruhen seinen Theil von eben diesem Gai tentheih; erhalten. Denn sie gaben ihm ja nur einen Theil von dem, was sie besassen. Sie hatten aber dann noch keinen Besitztitel au andern Theilen des Gartens erworben. War aber der Garten damals uoch nicht ahgethcilt, so können sie nur im Einverständnis* mit Ruhen, der ja Besitzer eines Antheiles ist, theilen. Ihre frühere Theilung ist ungiltig. Sie theilen deu Garten in drei gleiche Theile. Einen dieser Theile erhält Ruhen, s-owohl von den vorzüglichen als von den schlechten Stücken. *47) In nichtjüdischer, schriftlicher Urkunde verschrieb der Gatte seiner Frau ein Grundstück als Geschenk. Später gab er ihr deu Scheidebrief. Sie fordert nun jenes Geschenk. Obwohl der Gatte zugesteht, dass er die Urkunde ausfertigte, ist sie doch ungiltig. Wohl heisst es, dass Urkunden, die bei nichtjüdisehem Gerichte ausgefertigt sind, giltig seien. Damit sind nur Kauf- und Schuldurkunden gemeint, wo ja eine Geldausfolguug stattfand, und Juden wissen, dass Alles in Richtigkeit sei. Ist dies nicht durch jüdische Zeugen bekannt, so gehen jene Urkunden auch keinen Beweis, denn es kann die niclitjüdisehe Schrift leicht durch Falschuug eines

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