Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 13)
- Language
- German
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— H — theilen sich die Söhne in den Besitz dieses Güterstückes. Er erklärte Rahel von jeder Vereidigung enthoben. Später kaufte Simon, bei dem seine Mutter wohnte, Felder und Gärtco. Rarhel verkaufte ein Feld aus dem ihr überladenen Drittheil. Sie wurde zu diesem Verkaufe nicht durch Mangel gedrangt. Sie verkaufte, weil sie dem Kuben den Grundbesitz für die Zukunft entziehen wollte. Sie staib. Kuben erhebt Einsprache wegen des Verkaufes dieses Feldes und tritt auch mit weiteren Ansprüchen auf. Er sagt: Der frühere Ankauf der fremden Felder geschah ja aus dem Erlöse des Nutzgenusses der Rahel. lt. Mir scheint Folgendes richtig: Dem Kuben gehört die Hälfte des Grundbesitzes an jenem Drittel. Was aber Kachel aus dem Ertrage desselben dem Simon gab oder was sie an Ersparnissen aus dem ihr zustehenden Nutzgenusse erzielte, daran hat Kuben keinen Anspruch. Der Verkauf dieses Feldes aber, welches Kachel aus dem Stammbesitze herau>nahm, ist ungiltig. Der Kaufer muss es den Erben herausgeben. Kuben wirft ein: Wenn Kachel Mangel gelitten hätte, so würde man ja gerichtlich für sie etwas aus dem Drittheil-Stammbesitze, das ihr zur Nutzniessung zugewiesen war, verkauft haben. Das ist nicht richtig. Ihr gehört ja gar nichts am Stammhcsitze. Sie hat ja in die Art, wie der Mann sein Gut verschrieb, eingewilligt, und damit ihreu Ketuba-Anspruch berichtigt erhalten. Verwunderlich ist das Wort Simons „Ich habe alle fremden Grundstücke aus eigenem Vermögen gekauft, das ich durch meinen Handel erlangt habe. Er könnte ja immerhin sagen: Ich habe sie aus dem Erlöse der Früchte gekauft, welche der alten Mutter gehört hatten. Es stand ja nichts davon im Testamente, dass sie bei Lebzeiten die Früchte nur nach Bedarf zu gemessen habe, soudern, dass sie ihr gehören. Der Einwurf Kubens, dass der Vater nur die Rachel, nicht aber deren Erben von jeder Vereidigung enthoben erklärt habe, ist nichtig. Er hat sie des Eides enthoben und hat damit alle von ihr bei Lebzeiten eingeheimsten Früchte als ein ihr gemachtes Geschenk erklärt. Möge eure Wohlfahrt, gedeihen. •2S») Lea*s erster Gatte starb. Ihr Sohn war Kuben. Lea bemächtigte sich, ohne den Wittweneid geleistet zuhaben, aller Güter des Verstorbenen und brachte sie dem Jacob ein, mit dem sie in die Ehe trat. Sie schalteten mit deu Gütern nach Belieben. Sie kauften auch ein andres Feld an. Nach dem Tode Jacobs und Leas rechtet deren Sohn Simon mit Kuben. K. Lea kann überhaupt, nachdem .sie widerrechtlich, ohne vereidigt zu sein, die Güter dem Jacob übergeben hat, den Eid nicht mehr leisten, da sie räuberisch verfuhr. Hätte sie als Wittwe, ohne vereidigt zu sein, Güter aus dem Nachlasse ihres Mannes bis zur Höhe der Hälfte ihrer Ketuba- Forderung verschenkt, so könnte man deu Akt als giltig erachten. Da sie aber, über die Ketuba nicht vereidigt, in eine neue Ehe trat und ihr Mann in dem Rufe, reich zu sein, stand, so hatte sie auf Grund der Ketubaforderung aus den Gütern des Mannes ihrer ersten Ehe nichts zu erhalten. Huben erhält die von seinem Vater stammenden Objeete zurückgestellt und die Kaufer sollen mit dem Erben der Verkäufer rechten und das Feld fassen, welches Lea und Jacob später kauften. Will Kuben sich für die Ansprüche, die er an die Erbstücke seines Vaters zu machen hat. an dieses Feld und an die weitere Verlassenschaft Jacobs und Leas halten, so kann er es. Nimmt er den Käufern die aus dem Erbe seines Vaters widerrechtlich verkauften Güter weg, so erhalten diese Ersatz aus dem Felde, das Lea nach Jacobs Tode erwarb.. Keinesfalls erhält Jacobs Sohn etwas aus dem Erbe seiner Eltern, bis diese Ansprüche beglichet! sind. Stand aber Lea's Gatte nicht im Kufe, reich zu sein, und es betrugen jene Güter, die sie dem Jacob einbrachte, nicht mehr als den halben Werth ihrer Ketuba, so kann Kuben sie nicht aus der Hand der Käufer heben. Denn da ihr Gatte nicht reieh war, behält sie das Hecht, bis zur Hälfte des Betruges ihrer Ketubaforderung über Güter aus dim Nachlass ihres ersten Mannes zu verfügen. Als Krbtheil der Mutter kann der Sohn Kubens nichts von diesem Felde, welches Lea nach dem Tode Jacob's kaufte, beanspruchen, denu Lea schwur den Wittweneid auch nicht in Bezug auf ihre von Jacob, dem zweiten Gatten, zu beanspruchende Ketuba. Jacob's Sohn kann behaupten: Dies Stück kaufte sie aus der Verlassenschaft meines Vaters, dessen Erbe ich allein bin. Hat Lea dem Jacob sonst aus eigenem Besitze Güter in die Ehe gebracht oder Jacob hat ihr sonst uuter Angabe des Haines in der Ketuba Güter als- Geschenk zugewiesen, so gehören diese, ohue dass sie zu einem Eide zu verpflichten ist, ihr, und sind nun als Erbtheil nach der Mutter zu behandeln. Euer Wohlgedeihen. 30) Die Frau ist 40 Tage, nachdem sie eines Knaben und SO Tage, nachdem sie eines Mädchens genas, als pura zu betrachten. 31) Ein Aronide, welcher mit einer Pmselytiu, einer geschiedenen Frau oder mit einer Wittwe, welche den Chalizaakt vornahm, in die Ehe trat, darf, obwohl die Ehe unerlaubt ist, doch, wenn diese Frau stirbt, deren Leiche uahetretend berühren. 32) Eine Gemeinde kann, an Sabbaten uud au Festtagen, also auch am Versöhnungstage die Gelübde, welche sie sich entsagend auferlegt hatte, für nichtig erklären. Man kann nur die schon gethanen, aber nicht die in Zukunft etwa zu sprechenden Gelübde als gelöst erklären. 33) Samuel Halevi tradirt im Namen It. Chanochs und die Lehrer seiner Zeit, dass das stille Mussafgebet des Eiuzelnen am Neujahrstage in jedem Falle die neun Eulogien zu umfassen habe. 3-i) Jede Gemeinde soll eine, nach allen gesetzlichen Bestimmungen angefertigte Torarolle besitzen, und aus dieser soll man die öffentlichen Lectioneu vornehmen. Ist es einer Gemeinde unmöglich, eine Torarolle zu erhalten welche nach allen Vorschriften angefertigt ist, so darf man die öffentliche Toravorlesung ans einer Holle veranstalten, welche die Eigenschaften nicht hat, die sie zur Benützung bei der öffentlichen Lection fähig machen. Man darf sodann dieser Lection auch die üblichen Benedictionen vorhergehen und folgen lassen. ♦35) Kuben leugnete seinem Soeius Simon das Geld und das ganze Gesellschaftsverhültniss ab. * Simon hatte keine Beweise. Er ging daher mit Rüben einen Vergleich in rechtlicher Form ein. Erst nachher fand Simon Zeugen und Beweise dafür, dass ihm Ruhen in Folge des bestandenen Gesellschaftsverhültnisses noch