Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 12)
- Language
- German
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— 13 — Eid geleistet Halt«' sie ja an bewegliehen Gütern nahezu genug Deckung für die Ketuba. Das Zugeständniss erfolgte uur im Hinblicke auf ihre Einwilligung in diese Abmachung. Nun aber ist es in Wirkliekeit anders. Kein Schriftstück besagt, dass Lea eine Verpflichtung übernommen hätte, ihr Drittel wirklieh unter die Brüder thcilen zu lassen. Die Brüder haben es unter sich abgemacht. Inzwischen hat Lea einen Theil des Drittels behufs ihrer Verköstigung verkauft, und deu Wittweneid geleitet. Sie hat also aus ihrem eigenen Be>itze, von dem, was ihr blieb, ihrem Enkel, dessen Eltern ihr Ereude machten, ein Geschenk gegeben. Diese Schenkung ist rechtlich ohne Widerrede vollzogen und giltig. Um wievielmehr ist dies der Fall, wenn die meisten der Güter, welche Jacob hiuterlies, aus der Mitgift Lea"» stammen. Dann hat diese ihren Söhnen liehevoll zwei Dritt (heile gegeben, und sich nur ein Dritttheil zurückbehalten. .Jedenfalls ist ihre Schenkung an das Enkelkind aufrecht zu halten. Der Tausch, den Lea und Kuben in Bezug auf das Feld mit der Wittwe Simons eingegangen sind, ist giltig. da keine durch Zeugen bestätigte Bekanntgebung Hubeu's und Lea's darüber vorliegt, dass sie damals nur durch Noth gezwungen auf das Tauschgeschäft eingingen. 2."») Rubcu's Garten ist an einen Xichtjuden verpfändet, die Frau Buben's giebt sich Mühe, die Schuld zu zahlen. Sie sieht sich hier und dort um Ge'd um, das sie leihen möchte, um deu Garten auszulösen. Der Nichtjude, dem ein Eid aufgelegt werden soll, will .-»ich schon herbeilassen, ihr einiges von dem Kapitale nachzulassen. Sie warnt Simon, der seinerseits diesen Garten dem Xichtjuden abkaufen will. Er aber kauft dennoch mit Hilfe des uichtjüdischen Gerichtes das Grundstück dem Xichtjuden ab. Durch Zeugen ist es erwiesen, da.-» Kuben durch das Vorgehen Simons um deu Betrag zu kurz kommt, welchen ihm der Nichtjude von der Schuld nachlassen wollte. K. Ich halte dafür, dass dies eiu förmlicher und offener Rauh sei. Selbst wenn der Garten zu verkaufen gestauden wäre. Buben sich nur Mühe gegeben hatte, ihn zu verkaufen, und es würde Simou in das Kaufgeschäft Kuben's störend hineingetreten sein, und hätte das Stück an sich getauft, nüisste er dem Buben Schadenersatz bieten. Um wievielmehr gilt dies für den vorliegenden Fall. Ist es so, wie ihr schriebt, durch Zeugen erwiesen, so hat ja Simou förmlich das Gut seines Genossen dem Xichtjuden ausgeliefert, er ist ihm dafür erstattungspflichtig. Also ist es rechtens: Buben giebt dem Simon jene Summe, welche der Nichtjude schon von der Frau des Buben als Zahlung annehmen wollte. Simon giebt seinerseits den Besitz des Gartens zurück an Buben. Wer seinem Nächsten eine Grube grübt, der fällt in ihre Höhlung. Wer einen Stein rollt, der erfährt dass sich der Fels gegen ihn selbst wendet. Vielleicht hören es Andere und nehmen Zucht an. Frieden.-gruss. -JCt) Ich habe über die Frage nachgedacht. Kuben hat .seinen Brudersohn J.achin zu seinem Vertreter bei dem Verkaufe dieses Gartens bestellt. Dieser hat ihn aii den Kaufer, den er fand, veraussert und hat den Kaufbrief ausgefertigt. Buben kann den Kauf des Erstehers nicht bemängeln. Sein Veitret er ist wie er selbst. Es besteht der Grundsatz: Der Mandatar hat rechtlich ganz die Macht des Mandanten, .letzt wollen die Anrainer mehr als jenen von dem Käufer gezahlten KautVchilHng geben. Daran liegt nichts. Buben kann nicht behaupten, der Mandatar sei bei dem Verkaufe irrthümlich vorgegangen. Haben doch die Anrainer den Preis, den der nunmehrige Käufer zahlen wollte, gekannt, und jener Mandatar hat sie also aufgefordert: rKaufet, wenn ihr das Grundstück wollt." Sie wollteu nicht. Jetzt wollen sie mehr geben, weil sie nachträglich Lust zu dem Feldstücke bekamen. Der Kauf ist giltig. Der Käufer hat zu dem Gelde, das er bereits dem Vertreter übergab, nichts zuzulegen. * •Jl) Die Brüder Buben und Simon hatten ein Feld. Als sie ihre Schwester Dinn verheiratheten, gaben sie ihr einen Theil von demselben. Dieseu Antlieil des Grtiudstüekes brachte sie in die Ehe mit. Dina hatte eine Tochter, und gab dieser wieder, als sie in die Ehe trat, dasselbe Feld. Die Theilc des Feldes waren nicht bezeichnet. Die Brüder uud die Schwestcrtochter hielten es gemeinsam: jeder von ihnen kannte das Ausmass des Autheile.s, welches ihm gehörte. Jetzt verkauften Dina's Schwieger>ohn uud seine Frau ihren Getreidefeldtheil au Chezron. Dieser besass ihn etwa ein Jahr. Nun trat der Sohn Buben's dem Chezron entgegen und sagte: Ich habe nichts von dem Verkauf«' erfahren.. Sonst würd«- ich das Stück gekauft und es nicht zugelassen haben, dass mitten in meinem Grun«Mück<> ein Theil dicM-s Erbgutes, dass von dem Vater an uns kam, an Fremde verkauft würd«'. Du ha*t ja aurfi nicht etwas Abge(heilt«-s gekauft. Nimm das Geld, das du zahltest, zurück und entferne dich aus meinem Erbe. Chezron <-rwidert.- Warum hast du zur Zeit des Verkaufes geschwiegen? Jener sagt: Ich habe erst j«*tzt davon vernommen. B. Ich glaub«* also «-utscheiden zu sollen. Hatte Buben zur Zeit des Verkaufes Einsprache gethan uud dem Ch«-zron setiien Kaufsohilling zurückgegeben, so würde Chezron den Besitz des Stück«'* an den Sohn Billys abgeb«-u müssen. Denn dies«:r ist mit der Tochter und «lein Schwiegersöhne Dina's gemeinschaftlicher Besitzer des Grundstückes. Genossenschaftsrecht überragt das Anraineirecht. D«t Anrain«*r kann, wenn er zur Z«*it des Verkaufes eines Grundstück«^ an «-inen Fremden bei Gelde, und gleich zu zahlen in der Lage ist, d«'ii fremden Kaufer eines Stückes nach rabbinischem Hechte durch Erstattung der Kaufsumme abfertigen und das Stück an sich nehmen. Um wievielmehr kann dies der genossenschaftliche Mitbesitzer eines Grundstückes. Dies fand«' Anwendung, wenn d««r Sohn Buben's für reunögend g«-nug gehalten würde, um die Zahluug zu leisten. Ganz anders ist es, wenn Huben zur Zeit des Verkaufes schwieg, keine Einrede erhob und jetzt er.-t mit Einwürfen kommt. Er ist seines Hechtes als Genossenschaftsmitbesitzer und Anrainer verlustig. Er schwieg, weil er damals kein Geld hatte. Jetzt bekam er solches. Er kann Chezron nicht mehr aus dem Besitze drängen. Friedensgruss. 2$) Jacob hatte Lea geehelicht, die ihm den Kuben gebar. Sie starb. Er Jieirathete Racbe!, die ihm den Simon schenkte. Als Jacob starb, bestimmte er also: Huben erhält ein Drittheil meiner Güter, ein zweites Drittheil Simon und vom letzten Drittheil habe die Rachel bei Lebzeiten den Nutzgenuss. Nach ihrem Tode