Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 11)
- Language
- German
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— 1> — Gerichtsspruche anhoim. Das Gericht treibt den Rest der Ketuba «'ist nach erfolgtem Eide der Frau ein. Will Lea auf diesen Theil der Forderung Verzieht lei.>t»*n. kann man ihr keinen Kid auftragen. Friedensgruss. 2:») Lea hatte ihrem «»alten Jacob ein Feld als Mitgift zugebracht. Als die Söhne des Hauses herangewachsen waren, halfen sie ihrem Vater das Feld umfrieden, es mit guten Pflanzen. Weiustr.cken und anderen Bäumen bepflanzen, So waid ein vorzüglicher Weingarten. Nun heiratet eine der Töchter. Sir gaben ihr die Hälfte dieses Gartens und behielten für .sieh die zweite Hälfte. Diese gaben sie der zweiten Tochter, welche Chezron als (lattin heimführte. Mehr als neun Jahre genossen Chezron und seine Frau die Früchte dieser r.ai tei:!:::lfte vor den Kitern. AI- Jacob nachher starb, nahm Chezron ebenfalls den Ertrag dieses Gartens vor Lea und vor ihren Söhnen an sich, ohne dass je Einwand erhoben wurde. Nach einer Zeit starb die Gattin Cheztons. Nun rechteten seine Schwäger mit ihm und sagten: * lieb uns einen Theil des Garteus, denn wir haben ihn bepflanzt Mit dieser Einrede diäugen sie nicht durch. Sie und ihre Mutter kommen mit einem andern Einwurf. Lea. die Mutter, sagt: Als mein Mann diesen halben Weingarten meiner Tochter gab. schwieg ich dazu, um meinem Mann eine Freundlichkeit zu bezeigen. Jetzt aber fordere ich das Stück für mich zurück. Denn das Feld hat zu meiner Mitgift gehört. In jener Schenkungsurkunde stand, dass sie und ihr Gatte das Stück der Tochter'geben. R. Ich las diese Question. Vor wenigen Tagen schon gelangte über diese Angelegenheit eine Aufrage an mich." Ich habe geantwortet. Betreffs dieser (Question halte ich Folgendes für recht. Der Einwurf der Söhne Jacobs, dass ihnen, weil sie den (»arten bepflanzt haben, ein Theil desselben gebühre, ist aus doppeltem Grunde nichtig.. Einmal kann ('hezron entgegn n. die Konten der - ßeptlanzuug habt Ihr aus dem Gute des Vaters genommen, darum habt Ihr weder dem Vater, noch mir gegenüber jemals einen Anspruch erhoben. l"u«i selbst wenn Ihr bei der Bcpflnuzinig Ausbgen aus Eigenem würdet gehabt haben, so sind sie dem Vater langst eurerseits nachgesehen worden. Habe ich doch das Eigenthum des Grundstückes bis jetzt vor euch ohne jedwede Einrede von eurer Seite behauptet. Warden Einwand Lea's betrifft, so ist er nichtig. Sie will, weil ihre Tochter starb, mit einem Anschlage gegen Chezron vorgehen. Die bisherige Behauptung des Eigenthunis von Seite Chczrons. welche mit Ivenutuiss Lea's stattfand, ist für ihn ein vollkommener Rcehtsbewcis. Das gilt selb-t für den Fall, wenn Lea die Rechtsübertragung des Gutes bei der Verheirathung ihrer Tochter nicht in aller Form hätte vollziehen lassen. Bei Versprechungen, die zum Ehevertrage gehören, gilt das einfache Wort. Di<- Einrede: _lch habe durch meine Mitfertigung meinem Manne blos eine Freundlichkeit erweisen wollen, habe aber in Wirklichkeit nicht auf mein Recht verzichtet.- hat nur dann Bedeutung, wenn ein Grundstück aus der Mitgift der Frau verkauft wird, nicht aber, wo es sieh um eine Schenkung handelt. Gilt ja der Grundsatz: Was der Vater dem Sohne überläset, das will er. ein treuer Freund, ihm mit aller Rechtskraft und Giltigkeit übertragen*, l'm wie\iel mehr muss dies von der Treue gelten, welche die Mutter gegen die Tochter übt. Hat die Mutter jetzt dieses Grundstück aktlieh den Söhnen gegeben, so ist diese Schenkungsurkunde null und nichtig. Das , bisherige Beh:iuptung>recht Ohezrons ist für. ihn des Beweises genug. Er hat den Beweis aus den Ehepakten der Gattin gar nicht nöthig. Friedensgruss. Die Wittwe Lea gab aus dem, Nachlasse ihres Gatten Jacob jedem ihrer Söhne Rüben und Simon ein Drittel des Besitzes. Ein Drittel behielt sie für sich und Mebutelet (die geistesabwesende?) Tochter mit den Söhnen. Nachdem diese geheirathet hatten, fingen sie au. einige der Grundstücke zu theilen. Dies ist der Inhalt der Theilung.surkuncle: -Zu uns Gefertigten sprach Rüben und Simon: Seid Zeugen bei der rechtsgesetzlichen Form der Besitzesübel tiagung und gebt uns die Schrift hierüber. Dieweil uns die Mutter zwei Diittheile gab, habe ich mir noch vor Ausfertigung dieser Urkunde die Pflicht auferlegt, alle Auslagen für Lea zu befreiten. Dafür kommt mir der ganze Nutzgeuuss ihres Drittels zu. Nach ihrem Tode werde ich daun unter Bedingungen, die ich mir in einem andern Schriftstücke auferlegt habe, mit meinem Bruder den (»rundbesitz dieses Drittels theilen. Jetzt theilen wir ein Feld und eine Anllanzung aus der Erbschaft in drei Theile." Nach dieser Theilung starb Simon. Dessen Wittwe tritt mit folgenden Ansprüchen aut. Als ich mit Simon in das Eheverlöbuiss trat, hat mein Vater von euch und eurer Mutter ein Feld für 70 I>mar gekauft. Dieses wurde mir dann bei der Hochzeit als Hcirathsgut in die Ivetuba geschrieben. Ich will nun, da mein Mann todt ist, das Feld nicht. Gebt mir die TO Dinar. Kuben und Lea willigten darein und gabeu ihr ein anderes Feld. Dies nahm sie an. Ks war ein Grundstück, welches Simon schon in drei Theile getheilt hatte. Dessen Wittwe aber und ihr Vater vernichteten die Parzcllirungszeichen und nahmen sich von dem Felde, was ihnen gefiel. Der Schwiegervater Simons, nun Vormund seiner Tochter und ihres verwaisten Kindes, erhob die Ivetuba seiner Tochter, theilte mit Rüben und Lea den andern Grundbesitz ab. der noch gemeinsam geblieben war, da Simon die Theilung uicht beendigt hatte. Die Waise'erhielt ein Drittel. Deren Mutter erhielt das für ihre Ivetuba Bestimmte. Sie trat in eine zweite Ehe. Rüben und Lea verkauften ihre Antheile. Als Lea,, welche den Wittweneid geleistet hatte, alt wurde, gab sie ihrem Eukelkinde. dem Sohne Rubens, das. was sie von ihrem Drittel noch übrig hatte, als Geschenk, weil dessen Mutter ihre (geistesabwesende?) Tochter bedient hatte. Nach dem Tode Lea's trat Simon's hinterlassener Sohn auf und sagte: „In jenem Theiluugnbriefe hat ja Rüben bestimmt, er müsse nach dem Tode Lea"s deren Drittel mit Simon theilen.~ Die Mutter hatte sich damals zur Aufrechthaltung dieser Abmachung nicht rechtlich verpflichtet. R. Wenn sich die Angelegenheiten also verhalten, urtheile ich wie folgt: Die Schenkung, welche Lea an den Sohn Rüben's machte, ist giltig. Stünde in jener Urkunde, dass Lea in die Abmachmung eingewilligt habe, so hätte die Einrede des Sohnes Simon's etwas für sich. Denn man könnte sagen: Nur auf Grund dieser ihrer Einwilligung in jene Abmachung, dass ihr Drittel nach ihrem Tode an die beiden Söhne falle, habe man der Lea ein Drittel der liegenden Güter gelassen, und zwar noch bevor sie den