Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 10)
- Language
- German
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— 11 — Diese Grundstücke der Rachel verkaufte Jakob und verschrieb ihr in botor Form andere Aekerstüeke als Tauschgut. Als .Takob aeiuc und Lea's Töchter ausheirathete, «ab er seineu Kindern nichts von seinen oder Lea's Feldern, sondern nur dieses Grundstück, welches nach der Tau>ehurkunde der Kachel gehörte, ohne dass Kachel ihren Ansprüchen auf dieses Grundstück entsagt hatte. H. Dies Urtlu-il scheint mir richtig. Lea hat allerdings ihren Töchtern gegenüber jedem etwa aus der Haftpflicht für ihre zu erhöhenden Ansprüche auf dieses, ihren Töchtern gegebene Feldstück verzichtet. Nicht aber Kachel. Sie. k;m:i daher von Rechtswegen das Grundstück ans der Hand der Töchter heben. Aber wie könnte >ie sich bleibend in den Be>i»z desselben erhalten? Hat Rachel das Grundstück aus der Haud der Töchter Leas genommen, so tritt, wenn Jakob sonst nicht genügende. Güter zur Bezahlung der Donatio propter nuptias der Lea hinterlassen hat, nun wieder Lea auf und sagt: Da ich früher als Du in der Ehe mit Jacob stand, so ist die Haftpflicht dieses Stückes für meine Ketuba älter, stammt sie ja aus der Zeit als unser Gatte, Jacob dir das Feld noch nicht als Tausch verschrieben hatte. So hebt Lea das Stück wieder aus'der Hand Rachels. Ist es einmal im Besitze der Lea. sagen deren Töchter, „Uns gegenüber hast du, unsere Mutter, ja in Bezug auf dies Stück deinem Kochte entsagt. So kommt das Feld wieder in die Hand der Töchter.- Ks würde sich der Circulus wiederholen. Hier muss ein Ausgleich getroffen werden. Hat .Jacob zur Berichtigung der Ketuba für Lea jedoch andere Güter zurüekgela.-sen, so wird Lea aus diesen bezahlt. Kachel hebt das Feld aus der Haud der Töchter Jaeol/s. Ks bleibt ihr. Denn nun kann Lea auf dasselbe keinen Anspruch erheben. Die Töchter Jacob** und Lea's verlieren jeden Anspruch. Für den Fall als die von Jacob und Lea den Töchtern gemachte Sehenkuug mit der Krstattungsklause] (den Töchtern Ersatz zu geben, wenn ältere Ansprüche sich dieses Feldes bemächtigen sollten), versehen war, ist es so zu halten. Blieb, nachdem die Ketuba der beiden Frauen ausbezahlt wird, vom Nachlasse Jacobs noch Vermögen zurück/so wird den Töchtern aus diesem Erstattung gegeben. Blieb nichts als das Ae<[uivaleut der 2 Ketubot für die beiden Frauen zurück, so ist Lea, da sie mit Jacob zusammen den Töchtern den Ersatz versprach, für die Hälfte desselben verantwortlich. Die muss sie aus dem Ihren bezahlen. Sie kann in Folge dieser Zahlungsleistung nichts von Kachel herausheben. Denn Kachel sagt mit Recht: Ich habe dir ja genug anspruchsfreie Güter zur Bezahlung deiner Ketuba gelassen. Deine weiteren Verpflichtungen berühren mich nicht. Was den Funkt betrifft, dass Jacob bestimmte, man solle seiner ledigen Tochter nur Weniges geben undr sie aus der Hinterlassenschaft -auch nicht ernähren, mj M es also. Wenn diese Tochter noch nicht gros&jährig ist, so ist der Auftrag Jacobs in Bezug auf die Ernährung ungiltig. Das Gericht hat die. Brüder zwangsweise zur Ernährung des Mädchens, bis es grossjährig wird oder heirathet, zu verhalten. Den genügen Autheil jedoch, den der Vater im Testamente aussetzte/ muss sie annehmen, wenn er auch nicht das übliche Zehntel des Güterbesitzes betragt, das maii sonst verwaisten. Mädchen aus der Verlassenschaft giebt. Die Verpflichtung, das Zehntel auszufolgen, fliesst nicht aus den Bedingungen der Ehepackten. Der Vater kann es ihr entziehen. 20) Die Frau eines kinderlosen Mannes, dessen Bruder Apostat ist, muss von diesem die. Chaliza vollziehen Ia>seu. Dann erst kann sie frei in eine neue Ehe treten. 21) Zwischen den Höfen Rubens und Simons befand sich der Grundbau einer Mauer. Beide beanspruchten das Kigeuthuinxrccht desselben. Es hat sich herausgestellt, dass er dem Kuben gehört. Man hatte ihm dies bereits* bestätigt. Da Ruhen mit Simon schon vor einem Gerichtshofe, stand, und das Gericht der damaligen Zeit entschied, dass der Bau dem Kuben gehöre, nun aber Simon in Abwesenheit Rubens das gegenwärtig«; Gericht tauschte, auch Rubeifs Schwester, als sie ihres Bruders Recht vertheidigte, jenes Aktenstück nicht in Händen hatte, so ist es rechtens, dass Simon den von ihm bereits entfernten Bau auf seine Kosten wieder aufrichten lasse. 22) Jacob sprach, seinem Tode nahe, seinen letzteu Willen aus. Dies ist der genaue Inhalt des Testamentes: Wir Unterzeichneten gingen zu Jacob hinein uud fanden ihn krank und im Bette. Er war seiner Besinnung mächtig. Er gab seinen Auffrag für den Todesfall und sprach: Wisset, dass ich Lea, meine Frau, von jedem zu leistenden Eide befreie. Es soll Niemand das Recht haben, sie zu einem Schwüre aufzufordern. Denn ich war kein Händler und lasse bei ihr keinen Dinar uud keinen Sus. Darauf hin haben wir Zeugen den Jacob gefragt: Wenn du kein Geld hinterlassest, woher soll dein Weib die Ketuba ausbezahlt erhaltet)? Er sagte: Sie soll die Gewänder nehmen. Wir, die wir zu ihm entboten waren, entgegneten: Und wenu ihre Gewänder nicht so viel betragen, wie sie an Ketuba zu fordern hat, aus welchen Mitteln soll die Ketuba-Auszahlung crfolgeu? Darauf antwortete dieser Jacob: Man soll ihr ihre Gewänder geben, und der Gerichtshof mag nach weiterer Erkeuntniss vorgehen.- In Folge dieser Krankheit starb Jacob. Jetzt wollen die Erben Jacobs der Frau einen Eid auftragen und geben als Grund hierfür an, dass es ja im Testamente heisst: „Der Gerichtshof soll nach Krkenntniss vorgehen.- Lea spricht: Wenn die Zeugen ihn nicht aufgefordert haben würden, so hätte er dies gar nicht gesagt Sie bedrängten ihn mit den Fragen, darum schloss er die Unterredung mit diesen Worten. Möge unser Lehrer uns belehren, wie es nach dem Rechte zu halten sei . . . Ich urtheile also: Da Jacob eingestand, er hinterlasse bei seinem Weibe kein Geld, sondern nur andere bewegliche Gegenstände und da er sie ausdrücklich von jedem Eide entband, so können ihr die Erben keinen Eid auftraget). Sie cassiert ihre Ketuba aus den beweglichen Gütern ein. Genügen diese nicht und sie will einen Theil der Ketuba aus liegenden Gütern eintreiben, so ist es anders. Der testirende Jacob zeigte an, dass sie nach seiner Ansicht ihre Ketuba aus den beweglichen Sachen erheben könnte. Als man ihm die Frage vorlegte, was geschehen solle, wenn die Gewänder nicht zureieheD, sprach er von der Erkenntnis« des Gerichtes. Für diesen Fall stellte er also die Sache dem