Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 9)
- Language
- German
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zugesteht, behauptet der Gläubiger, er habe r.och einige Jahre die Nutznießung unter AI »Schreibung zu behalten. Die Schuldurkunde, in welcher dies ausdrückt war. sagt er, geriet Ii in Verlust. Re>p. Es wird ihm kein Glauben beigemessen. Da nach dem Verlaufe der Nutzniessungszeit ja noch ein Theil der Schuld einzukassieren geblieben wäre, so hätte er die Schuldurkunde aufbewahren sollen. Kr weist sie nicht vor. Also hat er sie unterschlagen. Anders ist es, wenn das Pfandaück dem Gläubiger nach suranischem Gebrauche auf eine Reihe von Jahren zur Nutznicssung übergeben worden wäre, nach deren Beendigung die Schuld als getilgt zu erscheinen hat und das Grundstück ganz frei zurück an den Schuldner geht, der aufgehört hat. ein solcher zu sein. Ist da zwischen Pfandgeber und Pfaudinhahcr ein Streit über die Anzahl der Jahre der Nutznießung und der letzte sagt: Ich habe die Urkunde verloren, so misst man ihm Glauben bei. Denn, es war nicht seine Pflicht, die Vrkuude über das sonst allbekannten GeschäftswrhSltnisses hinan.- zu bewahren, da er nach Beendigung der Pfandzeit mit der Urkunde keine Schuld mehr einzuheben hat. 11) Rüben gab'der Gattin Simons einen Dinar zur Aufbewahrung. Sie leugnet, denselben erhalten zu haben. Das Gericht kann sie nicht gewaltsam in die Synagoge bringen lassen, um sie zu vereidigen, denn sie befindet sich in Kraft und Schutz ihres Gatten. Auch im Hause kann man sie nicht vereidigen. Der Deponent trägt selbst die Schuld seines Verlustes. Kr gab ein Depositum dem Weibe, das unter Kraft und Schutz eines Mannes steht. Kr hat nicht das Recht, eine Khegattin durch Auftragung eines Kides einer Verachtung entgegenzuführen. Man kann in der Synagoge, ohne die Perron zu bezeichnen, im Allgemeinen die Rannformel aussprechen. Bekennt sie sich dann schuldig, so soll man es dem Deponenten mittheilen. Der Geiichtshof beurkundet ihr Eingeständnis*. Diese Urkunde übergiebt man dem Deponenten. Stirbt einst der Mann oder er scheidet sich von der Krau, so kaßiert Rüben von der dann Selbstständigen seine Forderung ein. So lange sie aber in d*r Ehe mit dem Gatten steht, kann er keine Klage gegen sie anstrengen. 12) In einer Gebctversanimiung befindet sich ein Aronide, der aber ungebildet ist. In derselben weilt auch ein nicht dein Stamme Levi angehörender Gelehrter Wem kommt es zu, zuerst aus der Thorarolle vorzutragen? Also ist es gesetzliche Praxis. Der Aronide, obwohl ungebildet, liest zuerst. So will es der Lebenspfad des Friedens. Rüben heiratliete die grossjährige Waise Dina. Nun sagt deren Gatte zu seiuem Schwager Simon: Gieb mir die gesetzlich gelmhreude Mitgift meiner Krau, den zehnten Theil der Häuser uud Höfe der Erblassenschaft. Simon erwidert: Meine Schwester hat mir ..lies nachgesehen. Resp. Rüben hat nichj den geringsten Anspruch an Simon. Dina war grossjährig, trat , in die Ehe, in der sie nun einige Zeit ,steht. Sie hat nie eine Forderung an ihren Bruder gestellt. Dies gilt als ein Nachsehen jedweden Anspruches. '1-1) Rüben vei heiratliete eine Tochter und gab ihr eine Mitgift. Als er starb, heiratliete seine zweite, bereits früher verlobte Tochter und nahm das. was ihr der Vater bestimmt hatte, in die Ehe mit. Bevor noch die dritte der Schwestern heiratliete. starb deren Bruder. Nun will der Gatte der dritten Schwester, welche inzwischen auch in die Ehe trat, erst eine Mitgift. Kr will, dassmach Ausfolgung derselben zur Theilung der Erbschaft gesehritten werde. Die andern Schwestern wollen ihr keine Mitgift, sondern nur ein Drittel der Erbschaft zugestehen. 15. Diese dritte Schwester hat, da sie vor dem Tode des Bruders keine Mitgift einhob, nunmehr auf eine solche keinen Anspruch. Sie bringt ja einen Theil der Erbsehaft in die Ehe. ' l'>) Waisen, welche der Wittwe die Ketuba zu bezahlen haben, aber nur vorzügliche Ländereien besitzen, können nicht schlechte Grundstücke kaufen uud mit denselben die Wittwe bezahlen. Denn so ist es in der Tosifta zu lesen. ..HinterHess er nur vorzügliche Läudereien, so werden alle Gläubiger mit diesen bezahlt.1* Haben sie iu ihrem Wohnorte Vor/.ugsgruudstücke und ar. anderen Orten schlechte Güter, so können sie nicht mit den schlechten Ackerstücken, die ferne liegen, bezahlen. Sie müssen vielmehr die Schuld mit den erlesenen Grundstücken begleichen, die sich in ihrem Wohnorte befinden. R. Chanocli b. Mose. 16) Die Wittwe des kinderlos verstorbenen Mannes, dosen Bruder Apo>tat ist, darf keiue neue Ehe eingehen, bis dieser Schwager die Chaliza vollzieht. Sie steht ja sonst zu diesem, dem geborenen Israeliten, in Verpflichtung d<>r Schw3gerehe. 17) Die Lehrer haben uns in Antwortschreiben angezeigt, dass, wenn eine Besehueiduug auf den Versöhnuugstag fällt, der Segenspruch über den Weinbecher nicht zu sprechen sei. Sollen wir es also üben? R. An allen Fasttagen, an welcheu die Wöchnerin nicht trinken darf, spricht man nicht diese Eulogie über den Wein. Der Spruch hat nur dann Raum, wenn man den Trank verkostet. 18) Also ist die in Frage kommende Talmudstelle aufzufassen. Da wir Abendländer beim Gebete das Antlitz nach dem Osten, als nach der Himmelsgegend, in welcher der heilige Tempel stand, richten, so mag der, welcher Weisheit erbeten will, sich nach Südost wenden. Nach dieser Seite hin stand im Tempel das Symbol der Kenntniss, der Leuchter. Betet man um Wohlhabenheit, so ist die Richtung nach Nord-Ost angezeigt. In dieser Himmelsrichtung befand sich der Tisch, das Zeichen der Fülle. Die Juden in Babylonien, denen Palästina nicht östlich liegt, und die Bewohner anderer Lander, sollen es in Bezug auf die Neigung gegen Nord und Süd also halten. 10) Jakob ist der Gatte der Lea, die ihm Liegenschaften in die Ehe brachte und Töchter schenkte. Er heiratliete nun die Rachel, die ebenfalls Grundstücke als solche, nicht in Geld umgerechnet, in die Ehe mitnahm.