Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 7.1889
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 8)
- Language
- German
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Jacob ging gegen diese Festsetzung hin und bediente sich eines fremden Schreiben«, fremder Zeugen und licss v«-.n diesen die Schenkungsurkunde schreiben, von welcher man erst, nachdem er die zweite Ehe eingegangen war, Kunde erhielt, so ist dies ein geheimuissvoll ausgefertigtes Aktenstück. Diese Art der Ausfertigung wurde gewählt, um die Gattin zu täuschen, welche glaubte, es werde ihr dieses Gut Sicherheit für ihre Donatio propter nuptias bieten. Die Schenkungsurkunde ist ungiltig. Besteht aber die Gemeindeeinriehtung nicht und mau liest in der Schenkungsurkunde die übliche Formel „der Akt ist nicht ein geheimnissvoll vollzogener,-' so hat "die Frau keinen Anspruch an dieses Gut. Sie kann sich nur an das, was' die Hinterlassenschaft sonst bietet, halten. Da Jacob im Hause der Söhne starb, so kann die Frau diesen einen Kid über das bewegliche Gut auftragen, das sich beim Tode Jacobs vorfand. ('. Im Testamente bestimmte Jacob, dass seine Frau die Donatio propter nuptias aus dem Erträgnisse des Gutes erhalte, das er vordem seinen, Söhnen als Schenkung übertrug. Kesp. Lautet die betreffende Schenkungsurkunde „Von jetzt ab- oder „von heute ab giltig für den Fall meiues Tode."»-, so sind die Söhne mit dem Tode des Vaters in den rechtlichen Besitz des Gutes und des Erträgnisses desselben getreten. Die Verfügung des Testaturs zu Gunsten der Frau ist ungiltig, da >ie einen Gegenstand betrittt, die mit seinem Tode in den Besitz eines Andern überging. Fehlt in der Urkunde die Formel „von heute ab" „von jetzt ab", so ist die Schenkung an die Söhne rechtlich nur einer testamentarischen gleichzuhaltcn. Jacob hat sie bei Lebzeiten willkürlich abändern können. Er that dies, indem er die Früchte des Gutes der Gattin zuwies. 5) Huben zeigt gegen Chczrou eine Schuldurkunde, auf -JS Dinar lautend, vor. Sie enthält die Klausel, der Vorzeiger könne die Summe ohne weitere gerichtliche Procedur eineassieren, wenn er den Schuldschein un verletzt vorzeigt Kuben behauptet, er habe nur einen Theil der Schuld bezahlt erhalten und fordert noch Vt Dinar. Chez.-oa. der inzwischen einen Wahnsinnsanfall gehabt und Manches durchgemacht hat, behauptet, er habe durch Geld und geleistete Arbeiten schon Alles beglichen. Von der Existenz des Schuldscheines, da »lieser nicht in seiner Gegenwart ausgefertigt wurde, habe er gar keine Kenntuiss erlangt. Sonst würde er denselben bei der Abzahlung haben zerreissen lassen. Dennoch meint Chez'ron -will ich zahlen, wenn du. Kuben, den Eid leistest dass du noch die.-e Summe zu lordern hast." Kuben willigt nur darein, dass der Hann im Allgemeinen gegen jeden ausgesprochen werde, der von Chezrou mehr, als ihm gebührt, erhebe Inzwischen Hess Kuben durch Soldaten und Inhaftnahme den Chezron bedrängen. Er zahlte die lö Dinar und den Lohn der Soldaten. Kesp. Hätte. Kuben den Chevron gerichtlich belangt und nicht die zwangsweise Zahlung durch den Sultan veranlasst, so würde man, obwohl Kuben die Forderung durch manche Jahre gar nicht erwähnte, diesem keinen Eid auferlegt haben, da die Urkunde in seiner. Hand ihm <>hne jede gerichtliche Massnahme .'volle Glaubhaftigkeit zuerkennt. Diese allein würde genügt haben und hätte man einen allgemeinen Baun gegen jeden, der eine Mehrforderung stellt, ausgesprochen. Nun aber, da der Sultan den Chezron greifeu Hess und die Schuld durch Haft und Herabwürdigung eintrieb, ist Kubcn's Glaubhaftigkeit überhaupt erschüttert. Er ist gewaltthatig vorgegangen. Er muss in voller Form den Eid darauf leisten, dass er diese Summe, noch Von Chezron za fordern habe. f>) Der Vater starb und hinterHess ein Grundstück, welches die Haftung für die Ketuba der Mutter bildet Der Sohn. Eibe aller Güter, verkauft uun dieses Feld zu herabgesetztem Preise unter der Bedingung, dass er, wenn die Mutter Ansprüche erheben sollte, den Käufern nichts zu erstatten habe. Nun stirbt die Mutter. Der Söhnest deren Eibe. Kesp. Der von ihm vollzogene Verkauf ist giltig. Denn, wenn man auch sonst etwas, das man nicht im factischen Besitze hat, z. B. eine zu crhofl'ende Erbschaft, nicht rechtsgiltig verkaufen kann, so Hegt hier die Sache anders. Nach dem Tode des Vaters gehört ja die ganze Masse dem Sohne. So lauge die Mutter nicht den Wittweneid darauf geleistet hat, dass sie nicht anderweitig bei Lebzeiten des Gatten Deckung für ihre Donatio p. n. erhalten habe, hat sie kein wirkliches Besitzrceht in Bezug auf dieses ihr haftende Grundstück. Der Sohn war Erbe des Vaters, er stand im wirklichen Besitze des Gutes. 7; Der Eid der YYittwe an Orten, wo man ihr denselben aufträgt, findet ausserhalb des Gerichtshofes statt. . S) Sind in einer Urkunde unter den Zeugen auch solche, gefertigt, die wegen Verwandtschaft unfähig sind, Zeugniss abzulegen, so ist die Urkunde ungiltig. Erscheint die Fertigung dieser unfähigen Zeugen au der Spitze der Zeugenunterschrift und es folgen aut die.se zwei gesetzlich zulässige Zeugen, so ist die Urkunde unantastbar, da man die ersten Fertigungen nur ehrenhalber ansetzen Hess. Bei Ehecontrakten ist das anders. Diese werden öIFcntlieh aufgelegt Sie werden oft von Anverwandten der Brautleute und von Minderjährigen mitgefertigt. Es kommen daher diese Fertigungen auch zwischen oder nach der Namensfertiguug der giltigen Zeugen-«vor, ohne dass der Akt etwas von seiner Beweiskraft verliert ' 1 - ü; Wenn der jüdische Besitzer seiu Grundstück verkaufen und weder sein Anrainer noch ein anderer Jude es auch um, geringeren Preis erstehen will, ist es so zu halten. Verkauft der Besitzer das Gut nicht aus Xoth, sondern aus einem andern Grunde, z. B. weil ihm das Grundstück nicht viel Vergnügen macht, so kann der Anrainer ihm verwehren, das Stück an einen Nichtjudcn zu verkaufen, da er dadurch einen streitsüchtigen Nachbar aufgedrängt erhalten würde. Ist der Verkäufer aber arm und verkauft das Stück aus Not Ii, so muss sich der Anrainer Mühe geben, es für sich erwerben zu können. Thut er und auch kein anderer Jude also, so darf jener es an einen Nichtjuden veräussern. Allerdings muss er die Verpflichtung übernehmen, dem jüdischen Anrainer den ihm etwa aus seiner nunmehrigen Nachbarschaft ermessenden Schaden zu erstatten. 10) Ein Grundbesitzer hat an Jemanden sein Grundstück als Pfandgut unter der Bedingung überlassen, dass der Gläubiger eine gewisse Reihe von Jahren die Früchte des Gutes an sich nehme und alljährlich einen Theil des Werthcs derselben von der Schuld abschreibe. Nach dem Verlaufe der Zeit, welche der Schuldner 2